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Mittwoch, 21. April 2021
Fehlende Begründungen, viel zu kurze Stellungnahmefristen: Datenschutzbeauftragter kritisiert Corona-Gesetzgebung
che2001, 20:20h
Presseagentur Gesundheit (pag)
In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht wirft der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Prof. Dr. Ulrich Kelber, der Bundesregierung Versäumnisse in der Pandemie-Gesetzgebung vor. Er erneuert zudem seine Kritik an der elektronischen Patientenakte (ePA).
Fehlende Begründungen, unzureichende Güter-Abwägungen
?Wir werden in ein paar Monaten wahrscheinlich viel einander verzeihen müssen?, ahnte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) schon im April 2020. Das gilt auch mit Blick auf den Datenschutz. Fehlende Begründungen, unzureichende Güter-Abwägungen und dazu noch viel zu kurze Stellungnahmefristen: So lauten Kelbers Kritikpunkte an der Corona-Gesetzgebung der vergangenen Monate.
Demnach gestand das Gesundheitsministerium seiner Behörde etwa für die Stellungnahme zu den verschiedenen Bevölkerungsschutzgesetzen nur wenige Stunden bis 2 Tage zu. Und auch bei anderen, nicht Corona-bezogenen Gesetzen seien vorgesehene Beteiligungsfristen nicht eingehalten worden.
Transparente Begründungen und eine Auseinandersetzung mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen wären nötig gewesen, fehlten jedoch immer wieder. Prof. Dr. Ulrich Kelber
Inhaltlich kritisiert Kelber unter anderem die Art und Weise der Ausweitung von Meldepflichten für Krankheiten, die in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingriffen: ?Transparente Begründungen und eine Auseinandersetzung mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen wären nötig gewesen, fehlten jedoch immer wieder.?
Immerhin sei die zunächst im geänderten Infektionsschutzgesetz unzureichend begründete Meldepflicht der Negativ-Getesteten vernünftigerweise in der dritten Änderung wieder gestrichen worden, bevor mit ihrer Umsetzung begonnen wurde, so Kelber.
Daneben kollidierten die Gesetze an verschiedenen Stellen mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). So verstoßen etwa die in der ersten Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Abfragen beim Fluggastdaten-Informationssystem gegen die EU-Richtlinie über PNR-Daten (Fluggastdatensätze).
ePA nicht DSGVO-konform
Nicht DSGVO-konform ? das trifft laut Kelber auch auf die ePA zu. Der Datenschutzbeauftragte bemängelt vor allem, dass Versicherte ihre Daten im ersten Jahr nur nach dem ?Alles-oder-Nichts-Prinzip? freigeben könnten. Zudem beklagt Kelber eine ?Zweiklassengesellschaft bei der ePA?, weil Menschen ohne eigenes Endgerät in Teilen von der Nutzung ausgeschlossen seien.
Etwas positiver fällt dagegen das Fazit zur Corona-Warn-App aus. Mit ihr sei der Regierung ?eine grundsätzlich datenschutzfreundliche Umsetzung des dezentralen Contact-Tracing-Ansatzes gelungen?. Auch hier wäre eine frühzeitigere Einbindung des Datenschutzbeauftragten jedoch angezeigt gewesen, heißt es im Bericht mit Blick auf bestimmte Funktionserweiterungen in der App.
Dieser Artikel ist im Original erschienen auf Univadis.de.
In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht wirft der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Prof. Dr. Ulrich Kelber, der Bundesregierung Versäumnisse in der Pandemie-Gesetzgebung vor. Er erneuert zudem seine Kritik an der elektronischen Patientenakte (ePA).
Fehlende Begründungen, unzureichende Güter-Abwägungen
?Wir werden in ein paar Monaten wahrscheinlich viel einander verzeihen müssen?, ahnte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) schon im April 2020. Das gilt auch mit Blick auf den Datenschutz. Fehlende Begründungen, unzureichende Güter-Abwägungen und dazu noch viel zu kurze Stellungnahmefristen: So lauten Kelbers Kritikpunkte an der Corona-Gesetzgebung der vergangenen Monate.
Demnach gestand das Gesundheitsministerium seiner Behörde etwa für die Stellungnahme zu den verschiedenen Bevölkerungsschutzgesetzen nur wenige Stunden bis 2 Tage zu. Und auch bei anderen, nicht Corona-bezogenen Gesetzen seien vorgesehene Beteiligungsfristen nicht eingehalten worden.
Transparente Begründungen und eine Auseinandersetzung mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen wären nötig gewesen, fehlten jedoch immer wieder. Prof. Dr. Ulrich Kelber
Inhaltlich kritisiert Kelber unter anderem die Art und Weise der Ausweitung von Meldepflichten für Krankheiten, die in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingriffen: ?Transparente Begründungen und eine Auseinandersetzung mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen wären nötig gewesen, fehlten jedoch immer wieder.?
Immerhin sei die zunächst im geänderten Infektionsschutzgesetz unzureichend begründete Meldepflicht der Negativ-Getesteten vernünftigerweise in der dritten Änderung wieder gestrichen worden, bevor mit ihrer Umsetzung begonnen wurde, so Kelber.
Daneben kollidierten die Gesetze an verschiedenen Stellen mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). So verstoßen etwa die in der ersten Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Abfragen beim Fluggastdaten-Informationssystem gegen die EU-Richtlinie über PNR-Daten (Fluggastdatensätze).
ePA nicht DSGVO-konform
Nicht DSGVO-konform ? das trifft laut Kelber auch auf die ePA zu. Der Datenschutzbeauftragte bemängelt vor allem, dass Versicherte ihre Daten im ersten Jahr nur nach dem ?Alles-oder-Nichts-Prinzip? freigeben könnten. Zudem beklagt Kelber eine ?Zweiklassengesellschaft bei der ePA?, weil Menschen ohne eigenes Endgerät in Teilen von der Nutzung ausgeschlossen seien.
Etwas positiver fällt dagegen das Fazit zur Corona-Warn-App aus. Mit ihr sei der Regierung ?eine grundsätzlich datenschutzfreundliche Umsetzung des dezentralen Contact-Tracing-Ansatzes gelungen?. Auch hier wäre eine frühzeitigere Einbindung des Datenschutzbeauftragten jedoch angezeigt gewesen, heißt es im Bericht mit Blick auf bestimmte Funktionserweiterungen in der App.
Dieser Artikel ist im Original erschienen auf Univadis.de.
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Legal-Talk: So kommen Sie an Ihr Corona-Ausgleichsgeld
che2001, 20:15h
? Tipps zu Schutzschirm, Steuern, Videosprechstunde und Krediten
Prof. Dr. Thomas Schlegel, Medscape
Der Corona-Schutzschirm wurde für Ärzte nun verlängert. Prof. Dr. Thomas Schlegel erklärt die neuen Sonderregelungen und gibt Tipps zu Steuern, AUs, Videosprechstunde und Liquiditätsproblemen.
Transkript des Videos von Prof. Dr. Thomas Schlegel, Frankfurt
Liebe Medscape-Freunde,
heute ein Update zu wirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen.
1: Sonderregelungen verlängert
Anfang April ist eine neue Sonderregelung bezüglich der Pandemie-Regelungen für Ärzte in Kraft getreten, darüber möchte ich Ihnen heute berichten.
Der Schutzschirm, den es letztes Jahr beim ersten Lockdown in der ersten Pandemiewelle gab, ist damit in gewisser Weise verlängert worden.
Deshalb ist es wichtig, dazu die wichtigsten Regelungen zu kennen, weil sie Fragen aus der Praxis und in der Praxis beantworten, die v.a. den Umgang mit wirtschaftlichen Einbußen betreffen.
Letztes Jahr gab es entsprechende klare Regelungen für entsprechende Umsatzrückgänge ( Medscape berichtete ), also harte Regelungen dazu, in welchem Umfang der Umsatz einer Praxis zurückgegangen sein muss, damit Ausgleichszahlungen erfolgen.
Das wurde jetzt etwas anders gestaltet. Es gibt zwar weiterhin Ausgleichszahlungen für entsprechende Umsatzeinbußen, aber die sind nicht mehr mit harten Voraussetzungen unterlegt, sondern müssen dann von den jeweiligen KVen mit den Krankenkassen regional zusammen im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabs geregelt werden.
Wenn also ein Bedarf gesehen wird, dass hier bestimmte Fachgruppen, und das ist ja immer das Problem, dass die Fachgruppen immer unterschiedlich betroffen sind, Umsatzeinbußen haben, dann werden auf regionaler Basis die Honorarverteilungsmaßstäbe entsprechend angepasst, damit entsprechende Ausgleichszahlungen durchgeführt werden können.
Dies betrifft auch extrabudgetäre Leistungen, z.B. wenn Sie im Bereich ambulantes Operieren oder Operationen, die am Ende über die KV abgerechnet werden, extrabudgetäre Leistungen erbringen und Umsatzeinbußen haben, weil sie aufgrund der COVID-19-Situation nicht die OP-Kapazitäten bereitgestellt bekommen, die notwendig sind.
Tipp: Sie sollten regional prüfen, ob und wie Sie da betroffen sind.
2: AU-Bescheinigungen, Videosprechstunde, Folgeverordnungen
AU-Bescheinigungen können weiterhin per Telefon für bis zu 7 Tage ausgestellt werden
Es gibt eine ganze Reihe von weiteren Ziffern zur telefonischen Konsultation, um den Patienten die Möglichkeit zu geben, nicht in die Praxis zu kommen. Damit kann dann trotzdem beraten werden.
Damit einher geht das Thema der Video-Sprechstunden. Die waren bisher von den Fallzahlen und vom Leistungsumfang entsprechend limitiert. Das ist jetzt weggefallen. Sie sind nun unbegrenzt und unlimitiert möglich. Das betrifft sowohl Psychotherapeuten als auch Ärztinnen und Ärzte.
Tipp: Auch Folgeverordnungen dürfen nach telefonischer Anamnese durchgeführt werden, so dass auch hier eine persönliche Vorstellung entfällt, was mit den Telekonsultationen im Einklang steht.
3: Unterstützung bei Liquiditätsengpässen
Darüber hinaus erreichen uns viele Fragestellungen, wie es denn z.B. bei Liquiditätsengpässen aussieht. Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es hier?
Wirtschaftliche Hilfen stehen z. B. über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung. Das geht immer über die Hausbank. Bis zum 30. Juni 2021 können dort noch entsprechende Anträge gestellt werden.
Man kann dort sehr günstige Kredite beantragen. Das sind keine Investitionskredite, sondern Betriebsmittel-Kredite, die normalerweise viel teurer sind. Möglicherweise hat die Hausbank keine richtige Lust darauf, weil sie daran nichts verdient. Im Zweifel beharren Sie darauf.
Voraussetzung für eine solche Förderung ist, dass die Umsätze bzw. die Gewinne in einem bestimmten Zeitraum der letzten 3 Jahre deutlich zurückgegangen sind.
Es gibt auch entsprechende Überbrückungshilfen, die für alle Branchen gelten. Unter Überbrückungshilfe III finden Sie einige Hinweise. Überall, wo nachgewiesene Umsatzeinbrüche von mindestens 30% entstanden sind, gibt es zusätzliche Möglichkeiten, um betriebsbedingte Kosten schultern zu können. Dafür gibt es entsprechende Zuschüsse und Förderungen.
Tipp: Wenn Ihre Umsätze in einem entsprechenden Zeitraum um mehr als 30% zurückgegangen sind, kann man dort Anträge stellen, um wenigstens die laufenden Kosten weiterhin bezahlen zu können.
4: Steuererleichterungen
Auch Steuererleichterungen sind verlängert worden. Gerade Selbstständige sind sehr stark davon betroffen, dass sie nicht nur eine Einkommensteuer zu entrichten haben, sondern auch entsprechende quartalsweise Vorauszahlungen leisten müssen.
Diese Vorauszahlungen kann man einvernehmlich mit dem Finanzamt herabsetzen. Das Finanzamt hat einen Ermessensspielraum.
Tipp: Man kann also die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und eventuell auch der Gewerbesteuer zusammen mit dem Steuerberater mit dem Finanzamt verhandeln. Das ist natürlich nur eine Art Stundung. Wenn es aber dazu dient, Liquidität zu schonen und zu sparen, kann ich das sehr empfehlen.
Das gilt auch für die Stundung von Steuerschulden. Auch dies kann man mit dem Finanzamt verhandeln. Gleiches gilt auch für die Umsatzsteuer und jegliche Art von anderen Steuerschulden.
Allerdings trifft dies nicht für die Lohnsteuer zu, die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlt wird.
Es gibt eine ganze Reihe von vernünftigen Erleichterungen und Unterstützungen, um die Wirtschaftlichkeit Ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Man hat damit auf der Erlösseite (siehe KBV-Maßnahmen) und auf der Kostenseite eine Reihe von Möglichkeiten, um Zuschüsse bzw. Stundungen zu erhalten.
Wir halten Sie hier weiter auf dem Laufenden, bleiben Sie uns gewogen.
Bis bald, bleiben Sie gesund!
Ihr Thomas Schlegel
Prof. Dr. Thomas Schlegel, Medscape
Der Corona-Schutzschirm wurde für Ärzte nun verlängert. Prof. Dr. Thomas Schlegel erklärt die neuen Sonderregelungen und gibt Tipps zu Steuern, AUs, Videosprechstunde und Liquiditätsproblemen.
Transkript des Videos von Prof. Dr. Thomas Schlegel, Frankfurt
Liebe Medscape-Freunde,
heute ein Update zu wirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen.
1: Sonderregelungen verlängert
Anfang April ist eine neue Sonderregelung bezüglich der Pandemie-Regelungen für Ärzte in Kraft getreten, darüber möchte ich Ihnen heute berichten.
Der Schutzschirm, den es letztes Jahr beim ersten Lockdown in der ersten Pandemiewelle gab, ist damit in gewisser Weise verlängert worden.
Deshalb ist es wichtig, dazu die wichtigsten Regelungen zu kennen, weil sie Fragen aus der Praxis und in der Praxis beantworten, die v.a. den Umgang mit wirtschaftlichen Einbußen betreffen.
Letztes Jahr gab es entsprechende klare Regelungen für entsprechende Umsatzrückgänge ( Medscape berichtete ), also harte Regelungen dazu, in welchem Umfang der Umsatz einer Praxis zurückgegangen sein muss, damit Ausgleichszahlungen erfolgen.
Das wurde jetzt etwas anders gestaltet. Es gibt zwar weiterhin Ausgleichszahlungen für entsprechende Umsatzeinbußen, aber die sind nicht mehr mit harten Voraussetzungen unterlegt, sondern müssen dann von den jeweiligen KVen mit den Krankenkassen regional zusammen im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabs geregelt werden.
Wenn also ein Bedarf gesehen wird, dass hier bestimmte Fachgruppen, und das ist ja immer das Problem, dass die Fachgruppen immer unterschiedlich betroffen sind, Umsatzeinbußen haben, dann werden auf regionaler Basis die Honorarverteilungsmaßstäbe entsprechend angepasst, damit entsprechende Ausgleichszahlungen durchgeführt werden können.
Dies betrifft auch extrabudgetäre Leistungen, z.B. wenn Sie im Bereich ambulantes Operieren oder Operationen, die am Ende über die KV abgerechnet werden, extrabudgetäre Leistungen erbringen und Umsatzeinbußen haben, weil sie aufgrund der COVID-19-Situation nicht die OP-Kapazitäten bereitgestellt bekommen, die notwendig sind.
Tipp: Sie sollten regional prüfen, ob und wie Sie da betroffen sind.
2: AU-Bescheinigungen, Videosprechstunde, Folgeverordnungen
AU-Bescheinigungen können weiterhin per Telefon für bis zu 7 Tage ausgestellt werden
Es gibt eine ganze Reihe von weiteren Ziffern zur telefonischen Konsultation, um den Patienten die Möglichkeit zu geben, nicht in die Praxis zu kommen. Damit kann dann trotzdem beraten werden.
Damit einher geht das Thema der Video-Sprechstunden. Die waren bisher von den Fallzahlen und vom Leistungsumfang entsprechend limitiert. Das ist jetzt weggefallen. Sie sind nun unbegrenzt und unlimitiert möglich. Das betrifft sowohl Psychotherapeuten als auch Ärztinnen und Ärzte.
Tipp: Auch Folgeverordnungen dürfen nach telefonischer Anamnese durchgeführt werden, so dass auch hier eine persönliche Vorstellung entfällt, was mit den Telekonsultationen im Einklang steht.
3: Unterstützung bei Liquiditätsengpässen
Darüber hinaus erreichen uns viele Fragestellungen, wie es denn z.B. bei Liquiditätsengpässen aussieht. Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es hier?
Wirtschaftliche Hilfen stehen z. B. über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung. Das geht immer über die Hausbank. Bis zum 30. Juni 2021 können dort noch entsprechende Anträge gestellt werden.
Man kann dort sehr günstige Kredite beantragen. Das sind keine Investitionskredite, sondern Betriebsmittel-Kredite, die normalerweise viel teurer sind. Möglicherweise hat die Hausbank keine richtige Lust darauf, weil sie daran nichts verdient. Im Zweifel beharren Sie darauf.
Voraussetzung für eine solche Förderung ist, dass die Umsätze bzw. die Gewinne in einem bestimmten Zeitraum der letzten 3 Jahre deutlich zurückgegangen sind.
Es gibt auch entsprechende Überbrückungshilfen, die für alle Branchen gelten. Unter Überbrückungshilfe III finden Sie einige Hinweise. Überall, wo nachgewiesene Umsatzeinbrüche von mindestens 30% entstanden sind, gibt es zusätzliche Möglichkeiten, um betriebsbedingte Kosten schultern zu können. Dafür gibt es entsprechende Zuschüsse und Förderungen.
Tipp: Wenn Ihre Umsätze in einem entsprechenden Zeitraum um mehr als 30% zurückgegangen sind, kann man dort Anträge stellen, um wenigstens die laufenden Kosten weiterhin bezahlen zu können.
4: Steuererleichterungen
Auch Steuererleichterungen sind verlängert worden. Gerade Selbstständige sind sehr stark davon betroffen, dass sie nicht nur eine Einkommensteuer zu entrichten haben, sondern auch entsprechende quartalsweise Vorauszahlungen leisten müssen.
Diese Vorauszahlungen kann man einvernehmlich mit dem Finanzamt herabsetzen. Das Finanzamt hat einen Ermessensspielraum.
Tipp: Man kann also die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und eventuell auch der Gewerbesteuer zusammen mit dem Steuerberater mit dem Finanzamt verhandeln. Das ist natürlich nur eine Art Stundung. Wenn es aber dazu dient, Liquidität zu schonen und zu sparen, kann ich das sehr empfehlen.
Das gilt auch für die Stundung von Steuerschulden. Auch dies kann man mit dem Finanzamt verhandeln. Gleiches gilt auch für die Umsatzsteuer und jegliche Art von anderen Steuerschulden.
Allerdings trifft dies nicht für die Lohnsteuer zu, die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlt wird.
Es gibt eine ganze Reihe von vernünftigen Erleichterungen und Unterstützungen, um die Wirtschaftlichkeit Ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Man hat damit auf der Erlösseite (siehe KBV-Maßnahmen) und auf der Kostenseite eine Reihe von Möglichkeiten, um Zuschüsse bzw. Stundungen zu erhalten.
Wir halten Sie hier weiter auf dem Laufenden, bleiben Sie uns gewogen.
Bis bald, bleiben Sie gesund!
Ihr Thomas Schlegel
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