Donnerstag, 21. November 2019
Auf die harte Tour: »Freiwillig« ist nicht gleich »Freiwillig«
che2001, 14:00h
Nach seiner »freiwilligen Rückkehr« wird ein Iraker erschossen. Die Todesgefahr hatte Finnland im Asylverfahren nicht erkannt. Damit stand der Mann vor der Wahl: Entweder er geht, oder er wird abgeschoben. Deswegen sei die Rückkehr nicht freiwillig und Finnland verantwortlich, urteilte der EGMR. Auf diese Art der Rückkehr setzt auch Deutschland.
Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geklagt hatte die Tochter. Der Asylantrag ihres Vaters, ein sunnitischer Iraker, war trotz Berichten von religiösem Konflikt am Arbeitsplatz, zwei Anschlägen auf sein Leben und der versuchten Entführung der Tochter selbst abgelehnt worden. Die Ereignisse wurden zwar nicht bestritten, jedoch wurde der Konflikt als privater Streit und der Rest als Resultat der Sicherheitslage im Irak bewertet. Auch die finnische Berufungsinstanz bestätigte die Ablehnung. Ein folgenschwerer Fehler.
Statt auf seine Abschiebung zu warten, unterschrieb der Vater eine »Freiwilligkeitserklärung« und verließ mit Unterstützung der IOM Finnland Ende November 2017. Einen Monat später war er tot. Erschossen, drei Schüssen auf offener Straße.
Die finnische Regierung bestritt überhaupt zur Verantwortung gezogen werden zu können – schließlich hätte er einen Haftungsausschluss im Rahmen der »freiwilligen Rückkehr« unterschrieben. Ein Staat kann nur für Menschenrechtsverletzung verantwortlich sein, so Finnland, wenn die Abschiebung von ihm vollzogen worden wäre.
Wer trägt die Verantwortung?
Der EGMR ließ dieses Argument nicht gelten. In dem Fall sei klar, dass der Vater Finnland nicht verlassen hätte, wäre er nicht ausreisepflichtig gewesen. Damit war seine Entscheidung nicht »freiwillig«, nicht seinem freien Willen entsprungen. Es war lediglich eine Wahl zwischen einer Abschiebung und einer von IOM organisierten Rückkehr. Angesichts dieser Tatsache, spielt auch der unterschriebene Haftungsausschluss keine Rolle.
In einer Gesamtschau hätten die finnischen Behörden die Lebensgefahr des Vaters bei Rückkehr erkennen müssen
Auf die Frage, ob Finnland Verantwortung für den Tod des Vaters hat, antwortete Straßburg mit einem klaren »Ja«. Zusammengefasst stellten die Richter*innen fest, dass die finnischen Behörden die vorgebrachten Ereignisse nicht angemessen beurteilt und die verschiedenen Risikofaktoren nicht gemeinsam betrachtet hätten. In einer Gesamtschau hätten die finnischen Behörden die Lebensgefahr des Vaters bei Rückkehr erkennen müssen. Dass sie dies nicht getan haben, verletzte ihre Pflichten nach Art. 2 »Recht auf Leben« und Art. 3 »Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung« der Europäischen Menschenrechtskonvention.
»Freiwillig« ist höchstens die Wahl des Mittels
Damit wird einmal mehr deutlich, dass der Staat die Qualität der Asylverfahren sicherstellen muss. Die Bewertung wird auch nicht dadurch geändert, wenn der/die Betroffene »freiwillig« ausreist. Eine Teilnahme an einem solchen Programm ist eben nicht mehr freiwillig, wenn gleichzeitig schon eine Abschiebung im Raum steht. Dafür ist es auch egal, wenn die Person im Rahmen des Programms unterschrieben hat, dass keine an seiner »Rückkehr beteiligten Agenturen oder Regierung« zur Verantwortung gezogen werden könnte.
Freiwillige Rückkehr: Instrument der Abschottung?
Sei es aus libyschen Gefangenenlagern, aus dem Elend in Moria oder auf der Balkanroute – überall wo das Elend groß genug und die Perspektiven möglichst offensichtlich versperrt sind, sind die Zahlen der »freiwilligen« Rückkehr hoch.
Auch Deutschland setzt auf Zuckerbrot und Peitsche. Teil der »nationale(n) Kraftanstrengung zur Rückführung« die Merkel im Oktober 2016 ausgerufen hat, ist der Fokus auf höhere Abschiebezahlen. Wie bereits aus der berüchtigten 2015 McKinsey Studie »Rückkehr-Prozesse und Optimierungspotenziale« hervorgeht, soll insbesondere die »freiwillige« Rückkehr ausgebaut werden – aus Kostengründen (S.37). Auch die McKinsey-Berater*innen halten zudem fest, dass freiwillige Rückkehr erst dann eine Option sei, wenn bei Verweigerung mit konsequenten Rückführungen zu rechnen ist (S.48).
Die Förderung der »freiwilligen« Rückkehr baut die Bundesregierung konsequent aus. Ein Beispiel ist etwa das Programm »Starthilfe Plus« und die zusätzliche Aktion »Dein Land. Deine Zukunft. Jetzt«. Letzteres ist kein Aufruf zur Integration in Deutschland, sondern ein zusätzlicher finanzieller Anreizmoment für die baldige Ausreise ins Herkunftsland.
Deutschland wirbt mit finanziellem Anreizsystem für Ausreise
Möglichst früh sollen Anreize zur Rückkehr gesetzt werden, dafür sieht »Starthilfe Plus« ein Stufensystem vor. 1.200€ Höchstförderung erhält, wer noch vor Abschluss des Asylverfahrens ausreist. Wer innerhalb der Ausreisefrist ausreist oder auf ein Rechtsmittel verzichtet, erhält lediglich 800€. Bonus gibt es, wenn mehr als 4‑Familienmitglieder gemeinsam ausreisen. Bis zum 28. Dezember 2018 wurden 5.115 Anträge auf Förderung mit »Starthilfe Plus« bewilligt. Dabei wurde in 701 Fällen die Förderung während eines laufenden Asylverfahrens oder vor der Stellung eines Asylantrags gewährt.
Es ist fragwürdig, ob eine suggerierte Freiwilligkeit unter starker psychologischer Belastung überhaupt gegeben sein kann.
Hinzu kommt die nun konsolidierte Praxis, Asylsuchende bei Asylantragsstellung mit der Möglichkeit der Rückkehr zu konfrontieren und sie über das Anreizsystem aufzuklären. Unmittelbar nach der Flucht und beim ersten Behördenkontakt durch die Behörde, die das Asylverfahren führt, auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hingewiesen zu werden, grenzt an Zynismus. Es lässt die besondere Situation Schutzsuchender vollkommen außer Acht, erhöht den psychologischen Druck und steht dem »Ankommen« im Wege. Es ist fragwürdig, ob eine suggerierte Freiwilligkeit unter starker psychologischer Belastung – wie sie nach Flucht und bei Antragsstellung meist der Fall ist – überhaupt gegeben sein kann.
Mit dem Programm wird auch die Ausreise in Konfliktländer wie Syrien finanziert. IOM hält dagegen die Sicherheitslage für zu gefährlich, um Ausreisen nach Syrien zu unterstützen. Besonders hier ist eine sensible Beratung elementar. Kritisch zu betrachten ist dabei, dass häufig staatliche Stellen über Rückkehrmöglichkeiten aufklären. Fragwürdig ist, ob die notwendige Neutralität an den Tag gelegt wird und eine individuelle, einzelfallbezogene Perspektivberatung stattfindet. Zudem herrscht die Tendenz, Rückkehrberatung auszukoppeln, wodurch eine Abklärung möglicher Bleibeperspektiven – die häufig die Entscheidung beeinträchtigt – ausbleibt.
Wie es Rückgekehrten im Herkunftsland ergeht ist oft unklar, ein Monitoring gibt es nicht. Besonders bei der finanzierten Rückkehr in kriegerische Kontexte nach Afghanistan oder Syrien schlagen unabhängige Länderexpert*innen jedoch immer wieder Alarm.
90% der befragten Rückkehrer leben in Verstecken. Rückkehrhilfe oder das Label »freiwillig zurückgekehrt« schützt davor nicht.
Friederike Stahlmann hat jüngst eine Studie zu abgeschobenen Afghanen veröffentlicht. 90% der Befragten haben in kürzester Zeit nach der Ankunft Gewalterfahrung gemacht. 50% berichten über Gewalterfahrung, die auch sonst den afghanischen Alltag prägen: manche wurden Opfer von Anschlägen, andere berichteten über Festnahmen, Bedrohungen, Versuchen der Zwangsrekrutierung und Misshandlungen durch die Taliban, wieder andere wurden Opfer bewaffneter Raubüberfälle. Ebenfalls die Hälfte der Befragten berichten über Gewalterfahrung aufgrund ihres Aufenthalts in Europa. 90% der befragten Betroffenen leben in Verstecken. Rückkehrhilfe oder das Label »freiwillig zurückgekehrt« schützt davor nicht. Im Gegenteil, das Wissen über Unterstützungsgelder kann Neider oder ehemalige Schuldner auf den Plan rufen.
»Freiwilligkeit« darf nicht durch Druck und Perspektivlosigkeit erzeugt werden!
Bei dem Angebot der »freiwilligen Rückkehr« schon früh im Verfahren besteht immer die Gefahr, Menschen, die ein begründetes Fluchtanliegen haben und vor Verfolgung im Heimatland geflohen sind, voreilig in dieses zurück zu drängen. Das »Straßburger« Urteil macht klar, dass Staaten auch bei diesem Instrument ihre Schutzverantwortung nicht vernachlässigen dürfen.
Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geklagt hatte die Tochter. Der Asylantrag ihres Vaters, ein sunnitischer Iraker, war trotz Berichten von religiösem Konflikt am Arbeitsplatz, zwei Anschlägen auf sein Leben und der versuchten Entführung der Tochter selbst abgelehnt worden. Die Ereignisse wurden zwar nicht bestritten, jedoch wurde der Konflikt als privater Streit und der Rest als Resultat der Sicherheitslage im Irak bewertet. Auch die finnische Berufungsinstanz bestätigte die Ablehnung. Ein folgenschwerer Fehler.
Statt auf seine Abschiebung zu warten, unterschrieb der Vater eine »Freiwilligkeitserklärung« und verließ mit Unterstützung der IOM Finnland Ende November 2017. Einen Monat später war er tot. Erschossen, drei Schüssen auf offener Straße.
Die finnische Regierung bestritt überhaupt zur Verantwortung gezogen werden zu können – schließlich hätte er einen Haftungsausschluss im Rahmen der »freiwilligen Rückkehr« unterschrieben. Ein Staat kann nur für Menschenrechtsverletzung verantwortlich sein, so Finnland, wenn die Abschiebung von ihm vollzogen worden wäre.
Wer trägt die Verantwortung?
Der EGMR ließ dieses Argument nicht gelten. In dem Fall sei klar, dass der Vater Finnland nicht verlassen hätte, wäre er nicht ausreisepflichtig gewesen. Damit war seine Entscheidung nicht »freiwillig«, nicht seinem freien Willen entsprungen. Es war lediglich eine Wahl zwischen einer Abschiebung und einer von IOM organisierten Rückkehr. Angesichts dieser Tatsache, spielt auch der unterschriebene Haftungsausschluss keine Rolle.
In einer Gesamtschau hätten die finnischen Behörden die Lebensgefahr des Vaters bei Rückkehr erkennen müssen
Auf die Frage, ob Finnland Verantwortung für den Tod des Vaters hat, antwortete Straßburg mit einem klaren »Ja«. Zusammengefasst stellten die Richter*innen fest, dass die finnischen Behörden die vorgebrachten Ereignisse nicht angemessen beurteilt und die verschiedenen Risikofaktoren nicht gemeinsam betrachtet hätten. In einer Gesamtschau hätten die finnischen Behörden die Lebensgefahr des Vaters bei Rückkehr erkennen müssen. Dass sie dies nicht getan haben, verletzte ihre Pflichten nach Art. 2 »Recht auf Leben« und Art. 3 »Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung« der Europäischen Menschenrechtskonvention.
»Freiwillig« ist höchstens die Wahl des Mittels
Damit wird einmal mehr deutlich, dass der Staat die Qualität der Asylverfahren sicherstellen muss. Die Bewertung wird auch nicht dadurch geändert, wenn der/die Betroffene »freiwillig« ausreist. Eine Teilnahme an einem solchen Programm ist eben nicht mehr freiwillig, wenn gleichzeitig schon eine Abschiebung im Raum steht. Dafür ist es auch egal, wenn die Person im Rahmen des Programms unterschrieben hat, dass keine an seiner »Rückkehr beteiligten Agenturen oder Regierung« zur Verantwortung gezogen werden könnte.
Freiwillige Rückkehr: Instrument der Abschottung?
Sei es aus libyschen Gefangenenlagern, aus dem Elend in Moria oder auf der Balkanroute – überall wo das Elend groß genug und die Perspektiven möglichst offensichtlich versperrt sind, sind die Zahlen der »freiwilligen« Rückkehr hoch.
Auch Deutschland setzt auf Zuckerbrot und Peitsche. Teil der »nationale(n) Kraftanstrengung zur Rückführung« die Merkel im Oktober 2016 ausgerufen hat, ist der Fokus auf höhere Abschiebezahlen. Wie bereits aus der berüchtigten 2015 McKinsey Studie »Rückkehr-Prozesse und Optimierungspotenziale« hervorgeht, soll insbesondere die »freiwillige« Rückkehr ausgebaut werden – aus Kostengründen (S.37). Auch die McKinsey-Berater*innen halten zudem fest, dass freiwillige Rückkehr erst dann eine Option sei, wenn bei Verweigerung mit konsequenten Rückführungen zu rechnen ist (S.48).
Die Förderung der »freiwilligen« Rückkehr baut die Bundesregierung konsequent aus. Ein Beispiel ist etwa das Programm »Starthilfe Plus« und die zusätzliche Aktion »Dein Land. Deine Zukunft. Jetzt«. Letzteres ist kein Aufruf zur Integration in Deutschland, sondern ein zusätzlicher finanzieller Anreizmoment für die baldige Ausreise ins Herkunftsland.
Deutschland wirbt mit finanziellem Anreizsystem für Ausreise
Möglichst früh sollen Anreize zur Rückkehr gesetzt werden, dafür sieht »Starthilfe Plus« ein Stufensystem vor. 1.200€ Höchstförderung erhält, wer noch vor Abschluss des Asylverfahrens ausreist. Wer innerhalb der Ausreisefrist ausreist oder auf ein Rechtsmittel verzichtet, erhält lediglich 800€. Bonus gibt es, wenn mehr als 4‑Familienmitglieder gemeinsam ausreisen. Bis zum 28. Dezember 2018 wurden 5.115 Anträge auf Förderung mit »Starthilfe Plus« bewilligt. Dabei wurde in 701 Fällen die Förderung während eines laufenden Asylverfahrens oder vor der Stellung eines Asylantrags gewährt.
Es ist fragwürdig, ob eine suggerierte Freiwilligkeit unter starker psychologischer Belastung überhaupt gegeben sein kann.
Hinzu kommt die nun konsolidierte Praxis, Asylsuchende bei Asylantragsstellung mit der Möglichkeit der Rückkehr zu konfrontieren und sie über das Anreizsystem aufzuklären. Unmittelbar nach der Flucht und beim ersten Behördenkontakt durch die Behörde, die das Asylverfahren führt, auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hingewiesen zu werden, grenzt an Zynismus. Es lässt die besondere Situation Schutzsuchender vollkommen außer Acht, erhöht den psychologischen Druck und steht dem »Ankommen« im Wege. Es ist fragwürdig, ob eine suggerierte Freiwilligkeit unter starker psychologischer Belastung – wie sie nach Flucht und bei Antragsstellung meist der Fall ist – überhaupt gegeben sein kann.
Mit dem Programm wird auch die Ausreise in Konfliktländer wie Syrien finanziert. IOM hält dagegen die Sicherheitslage für zu gefährlich, um Ausreisen nach Syrien zu unterstützen. Besonders hier ist eine sensible Beratung elementar. Kritisch zu betrachten ist dabei, dass häufig staatliche Stellen über Rückkehrmöglichkeiten aufklären. Fragwürdig ist, ob die notwendige Neutralität an den Tag gelegt wird und eine individuelle, einzelfallbezogene Perspektivberatung stattfindet. Zudem herrscht die Tendenz, Rückkehrberatung auszukoppeln, wodurch eine Abklärung möglicher Bleibeperspektiven – die häufig die Entscheidung beeinträchtigt – ausbleibt.
Wie es Rückgekehrten im Herkunftsland ergeht ist oft unklar, ein Monitoring gibt es nicht. Besonders bei der finanzierten Rückkehr in kriegerische Kontexte nach Afghanistan oder Syrien schlagen unabhängige Länderexpert*innen jedoch immer wieder Alarm.
90% der befragten Rückkehrer leben in Verstecken. Rückkehrhilfe oder das Label »freiwillig zurückgekehrt« schützt davor nicht.
Friederike Stahlmann hat jüngst eine Studie zu abgeschobenen Afghanen veröffentlicht. 90% der Befragten haben in kürzester Zeit nach der Ankunft Gewalterfahrung gemacht. 50% berichten über Gewalterfahrung, die auch sonst den afghanischen Alltag prägen: manche wurden Opfer von Anschlägen, andere berichteten über Festnahmen, Bedrohungen, Versuchen der Zwangsrekrutierung und Misshandlungen durch die Taliban, wieder andere wurden Opfer bewaffneter Raubüberfälle. Ebenfalls die Hälfte der Befragten berichten über Gewalterfahrung aufgrund ihres Aufenthalts in Europa. 90% der befragten Betroffenen leben in Verstecken. Rückkehrhilfe oder das Label »freiwillig zurückgekehrt« schützt davor nicht. Im Gegenteil, das Wissen über Unterstützungsgelder kann Neider oder ehemalige Schuldner auf den Plan rufen.
»Freiwilligkeit« darf nicht durch Druck und Perspektivlosigkeit erzeugt werden!
Bei dem Angebot der »freiwilligen Rückkehr« schon früh im Verfahren besteht immer die Gefahr, Menschen, die ein begründetes Fluchtanliegen haben und vor Verfolgung im Heimatland geflohen sind, voreilig in dieses zurück zu drängen. Das »Straßburger« Urteil macht klar, dass Staaten auch bei diesem Instrument ihre Schutzverantwortung nicht vernachlässigen dürfen.
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