Donnerstag, 10. Juni 2021
Wegweisendes EuGH-Urteil zu subsidiärem Schutz
che2001, 14:41h
Der Europäische Gerichtshof hat heute über die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes entschieden. Für Geflüchtete, insbesondere aus Afghanistan, ist das Urteil aus Luxemburg ein wichtiges Hoffnungszeichen
Die Richter*innen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben heute in einem Urteil festgestellt: Allein das Verhältnis von zivilen Opfern zur Gesamtbevölkerung im Herkunftsland eines Geflüchteten kann kein entscheidender Ausgangspunkt sein, um ihm einen Schutzstatus zuzuerkennen oder ihm abzusprechen, dass er Schutz benötigt. Es bedarf vielmehr einer quantitativen als auch qualitativen Gesamtwürdigung der Umstände.
Bei der Feststellung einer »ernsthaften individuellen Bedrohung« sei die Zahl der zivilen Opfer im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bevölkerung des betreffenden Gebiets im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nicht mehr Ausgangbasis, sondern nur noch ein Kriterium unter vielen weiteren. Der Begriff »ernsthafte individuelle Bedrohung« des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die subsidiären Schutz beantragt, ist demnach weit auszulegen. Daher sei eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Hierzu zählen beispielsweise die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts. Außerdem können das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort Schutzsuchender im Falle einer gedachten Rückkehr und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eine Rolle spielen.
Insbesondere afghanische Geflüchtete aus stark umkämpften Provinzen können vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH nun darauf hoffen, künftig subsidiären Schutz gewährt zu bekommen. ?Die bisherige Rechtsprechung in Deutschland ist der tatsächlichen Situation in Afghanistan nie gerecht geworden. Dies muss sich jetzt nach dem EuGH-Urteil ändern ? erst recht vor dem Hintergrund der sich weiter zuspitzenden Sicherheitslage am Hindukusch?, sagt Peter von Auer, Rechtpolitischer Referent von PRO ASYL.
Mit dem Urteil ist der Ansatz, der eine »ernsthafte individuelle Bedrohung« davon abhängig macht, ob das Verhältnis der Zahl ziviler Opfer zur Gesamtzahl der Bevölkerung des betreffenden Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht, nicht mit der EU-Richtlinie 2011/95 (= Qualifikationsrichtlinie) vereinbar.
Das Urteil des EuGH bedeutet eine zu vollziehende Kehrtwende für die Rechtspraxis der Bundesrepublik. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist in seinen bisherigen Urteilen von einem rein quantitativen Ansatz ausgegangen, der als ?body count? bezeichnet werden kann: Ausgangsbasis ist hierbei, wie viele zivile Opfer es im Verhältnis zur Bevölkerung in einer Konfliktregion gibt. Wird dabei eine Mindestschwelle nicht erreicht, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Gewährung von subsidiärem Schutz von vornherein ausgeschlossen. Andere Faktoren, die einen bewaffneten Konflikt neben der Zahl der Opfer so gefährlich machen könnten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Schutzstatus gegeben wären, können dann gar nicht berücksichtigt werden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht den zugrunde zulegenden Mindestwert nie exakt beziffert.
Der Gerichtshof hat sich mit seinem heutigen Urteil einmal mehr als wahrer ?Hüter der europäischen Verträge? positioniert ? eine Rolle, die eigentlich der Europäischen Kommission zukommt. Doch während diese die Asyl- und Flüchtlingspolitik immer weiter verschärft, gemeinsam mit EU-Mitgliedstaaten wie Dänemark und Griechenland, verteidigt der EuGH die grundlegenden Flüchtlings- und Menschenrechte. Nun muss auch Deutschland seine Rechtspraxis ändern, denn die Urteile des EuGH sind für alle nationalen Gerichte rechtlich bindend.
Vorabentscheidungsersuchen aus Baden-Württemberg
Grund für die EuGH-Entscheidung war ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 2019. Dieser musste über die Klagen auf subsidiären Schutz von zwei afghanischen Staatsangehörigen entscheiden. Nach dem ?body-count-Ansatz? ist die Gewährung von subsidiärem Schutz auch für Afghan*innen ausgeschlossen. Weil der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall anzweifelte, dass der body-count-Ansatz ausreiche, hat er den EuGH um Klärung gebeten. Dieser hat nun deutlich gemacht: Die zynische Rechnung des Bundesverwaltungsgerichts ? in Afghanistan stürben nicht genug Menschen, um davon ausgehen zu können, dass beispielsweise die beiden afghanischen Kläger bei einer Rückkehr in ihre Heimat tatsächlich in Gefahr wären ? kann so nicht länger aufrechterhalten werden.
Am 11. Februar 2021 hat Generalanwalt Priit Pikamäe bereits in seinen Schlussanträgen die Ansicht vertreten, dass eine rein quantitative Betrachtung im Sinne einer Mindestanzahl an zivilen Opfern nicht zur Grundlage der Bestimmung des Vorliegens der Voraussetzungen für Schutz (nach der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, Art. 15 Buchst. c) gemacht werden kann. Die Beurteilung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz müsse auch »nicht quantifizierbare Gesichtspunkte einbeziehen können wie z.B. jüngste Entwicklungen eines bewaffneten Konflikts, die, auch ohne bereits zu einem Anstieg der Opferzahlen geführt zu haben, signifikant genug sind, um die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für die Zivilbevölkerung zu begründen«. Erforderlich sei eine »sowohl quantitative als auch qualitative Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen, die diesen Konflikt kennzeichnen«.
Der EuGH ist in seinem heutigen Urteil der Linie des Generalanwalts gefolgt.
Die Richter*innen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben heute in einem Urteil festgestellt: Allein das Verhältnis von zivilen Opfern zur Gesamtbevölkerung im Herkunftsland eines Geflüchteten kann kein entscheidender Ausgangspunkt sein, um ihm einen Schutzstatus zuzuerkennen oder ihm abzusprechen, dass er Schutz benötigt. Es bedarf vielmehr einer quantitativen als auch qualitativen Gesamtwürdigung der Umstände.
Bei der Feststellung einer »ernsthaften individuellen Bedrohung« sei die Zahl der zivilen Opfer im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bevölkerung des betreffenden Gebiets im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nicht mehr Ausgangbasis, sondern nur noch ein Kriterium unter vielen weiteren. Der Begriff »ernsthafte individuelle Bedrohung« des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die subsidiären Schutz beantragt, ist demnach weit auszulegen. Daher sei eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Hierzu zählen beispielsweise die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts. Außerdem können das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort Schutzsuchender im Falle einer gedachten Rückkehr und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eine Rolle spielen.
Insbesondere afghanische Geflüchtete aus stark umkämpften Provinzen können vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH nun darauf hoffen, künftig subsidiären Schutz gewährt zu bekommen. ?Die bisherige Rechtsprechung in Deutschland ist der tatsächlichen Situation in Afghanistan nie gerecht geworden. Dies muss sich jetzt nach dem EuGH-Urteil ändern ? erst recht vor dem Hintergrund der sich weiter zuspitzenden Sicherheitslage am Hindukusch?, sagt Peter von Auer, Rechtpolitischer Referent von PRO ASYL.
Mit dem Urteil ist der Ansatz, der eine »ernsthafte individuelle Bedrohung« davon abhängig macht, ob das Verhältnis der Zahl ziviler Opfer zur Gesamtzahl der Bevölkerung des betreffenden Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht, nicht mit der EU-Richtlinie 2011/95 (= Qualifikationsrichtlinie) vereinbar.
Das Urteil des EuGH bedeutet eine zu vollziehende Kehrtwende für die Rechtspraxis der Bundesrepublik. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist in seinen bisherigen Urteilen von einem rein quantitativen Ansatz ausgegangen, der als ?body count? bezeichnet werden kann: Ausgangsbasis ist hierbei, wie viele zivile Opfer es im Verhältnis zur Bevölkerung in einer Konfliktregion gibt. Wird dabei eine Mindestschwelle nicht erreicht, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Gewährung von subsidiärem Schutz von vornherein ausgeschlossen. Andere Faktoren, die einen bewaffneten Konflikt neben der Zahl der Opfer so gefährlich machen könnten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Schutzstatus gegeben wären, können dann gar nicht berücksichtigt werden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht den zugrunde zulegenden Mindestwert nie exakt beziffert.
Der Gerichtshof hat sich mit seinem heutigen Urteil einmal mehr als wahrer ?Hüter der europäischen Verträge? positioniert ? eine Rolle, die eigentlich der Europäischen Kommission zukommt. Doch während diese die Asyl- und Flüchtlingspolitik immer weiter verschärft, gemeinsam mit EU-Mitgliedstaaten wie Dänemark und Griechenland, verteidigt der EuGH die grundlegenden Flüchtlings- und Menschenrechte. Nun muss auch Deutschland seine Rechtspraxis ändern, denn die Urteile des EuGH sind für alle nationalen Gerichte rechtlich bindend.
Vorabentscheidungsersuchen aus Baden-Württemberg
Grund für die EuGH-Entscheidung war ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 2019. Dieser musste über die Klagen auf subsidiären Schutz von zwei afghanischen Staatsangehörigen entscheiden. Nach dem ?body-count-Ansatz? ist die Gewährung von subsidiärem Schutz auch für Afghan*innen ausgeschlossen. Weil der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall anzweifelte, dass der body-count-Ansatz ausreiche, hat er den EuGH um Klärung gebeten. Dieser hat nun deutlich gemacht: Die zynische Rechnung des Bundesverwaltungsgerichts ? in Afghanistan stürben nicht genug Menschen, um davon ausgehen zu können, dass beispielsweise die beiden afghanischen Kläger bei einer Rückkehr in ihre Heimat tatsächlich in Gefahr wären ? kann so nicht länger aufrechterhalten werden.
Am 11. Februar 2021 hat Generalanwalt Priit Pikamäe bereits in seinen Schlussanträgen die Ansicht vertreten, dass eine rein quantitative Betrachtung im Sinne einer Mindestanzahl an zivilen Opfern nicht zur Grundlage der Bestimmung des Vorliegens der Voraussetzungen für Schutz (nach der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, Art. 15 Buchst. c) gemacht werden kann. Die Beurteilung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz müsse auch »nicht quantifizierbare Gesichtspunkte einbeziehen können wie z.B. jüngste Entwicklungen eines bewaffneten Konflikts, die, auch ohne bereits zu einem Anstieg der Opferzahlen geführt zu haben, signifikant genug sind, um die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für die Zivilbevölkerung zu begründen«. Erforderlich sei eine »sowohl quantitative als auch qualitative Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen, die diesen Konflikt kennzeichnen«.
Der EuGH ist in seinem heutigen Urteil der Linie des Generalanwalts gefolgt.
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Montag, 31. Mai 2021
Veranstaltung zum Thema medizinische Versorgung und Rechte von Geflüchteten
che2001, 18:50h
Hey,
diesen Donnerstag (03. Juni 2021 um 19 Uhr) wird es in der abschließenden Veranstaltung unserer aktuellen Reihe um das Thema ?Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG ? Ein Widerspruch zum menschenwürdigen Existenzminimum?? gehen. Schaut gerne vorbei!
Das Thema Gesundheit und medizinische Versorgung ist im letzten Corona-Jahr noch einmal besonders in den gesellschaftlichen Fokus gerückt. Trotzdem ist eine angemessene medizinische und sanitäre Versorgung in Deutschland für Viele immer noch nicht zugänglich. Insbesondere für illegalisierte und/oder geflüchtete Menschen ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeschränkt oder mit Hürden und Gefahren verbunden. In diesem Zusammenhang hat u.a. das Bundesverfassungsgerichtsurteil zum menschwürdigen Existenzminimum Ende 2019 erneut die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des AsylbLG aufgeworfen.
In unserer Kooperationsveranstaltung mit dem Medinetz Göttingen, wollen wir die Gesundheitsversorgung für Geflüchtete und Menschen ohne Papiere nach dem AsylbLG aus rechtlicher Sicht und durch Erfahrungsberichte des Medinetz beleuchten.
Das Medinetz setzt sich für eine gerechte medizinische Versorgung für Alle ein und bietet ehrenamtliche, medizinische Beratung und Unterstützung für Geflüchtete und Migrant*innen.
Zu Beginn der Veranstaltung wird die promovierte Juristin Dr. Katharina Dinter die rechtlichen Grundlagen der medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG darstellen und die Regelungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Völker-, Europa- und Verfassungsrecht hin untersuchen.
Dr. Katharina Dinter setzt sich auf ehrenamtlicher und wissenschaftlicher Ebene für eine Verbesserung der medizinischen Versorgung Geflüchteter ein.
Anschließend werden zwei Expertinnen vom Medinetz Göttingen anhand von konkreten Fallbeispielen darstellen, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheitsversorgung Geflüchteter in der Realität auswirken.
Um in einen interdisziplinären Austausch zu kommen, wird sich eine Diskussionsrunde anschließen, bei der Fragen von Zuschauer*innen möglich und erwünscht sind.
Wir freuen uns auf eine spannende Veranstaltung gemeinsam mit den Referentinnen und vielen interessierten Zuschauer*innen!
Bei Interesse könnt ihr euch ganz einfach über unsere Homepage zur Veranstaltung anmelden: https://rlc-goettingen.de/gesundheitsversorgung-nach-dem-asylblg/
Liebe Grüße und vielleicht bis Donnerstag,
Eure Refugee Law Clinic Göttingen
___________________________
diesen Donnerstag (03. Juni 2021 um 19 Uhr) wird es in der abschließenden Veranstaltung unserer aktuellen Reihe um das Thema ?Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG ? Ein Widerspruch zum menschenwürdigen Existenzminimum?? gehen. Schaut gerne vorbei!
Das Thema Gesundheit und medizinische Versorgung ist im letzten Corona-Jahr noch einmal besonders in den gesellschaftlichen Fokus gerückt. Trotzdem ist eine angemessene medizinische und sanitäre Versorgung in Deutschland für Viele immer noch nicht zugänglich. Insbesondere für illegalisierte und/oder geflüchtete Menschen ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeschränkt oder mit Hürden und Gefahren verbunden. In diesem Zusammenhang hat u.a. das Bundesverfassungsgerichtsurteil zum menschwürdigen Existenzminimum Ende 2019 erneut die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des AsylbLG aufgeworfen.
In unserer Kooperationsveranstaltung mit dem Medinetz Göttingen, wollen wir die Gesundheitsversorgung für Geflüchtete und Menschen ohne Papiere nach dem AsylbLG aus rechtlicher Sicht und durch Erfahrungsberichte des Medinetz beleuchten.
Das Medinetz setzt sich für eine gerechte medizinische Versorgung für Alle ein und bietet ehrenamtliche, medizinische Beratung und Unterstützung für Geflüchtete und Migrant*innen.
Zu Beginn der Veranstaltung wird die promovierte Juristin Dr. Katharina Dinter die rechtlichen Grundlagen der medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG darstellen und die Regelungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Völker-, Europa- und Verfassungsrecht hin untersuchen.
Dr. Katharina Dinter setzt sich auf ehrenamtlicher und wissenschaftlicher Ebene für eine Verbesserung der medizinischen Versorgung Geflüchteter ein.
Anschließend werden zwei Expertinnen vom Medinetz Göttingen anhand von konkreten Fallbeispielen darstellen, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheitsversorgung Geflüchteter in der Realität auswirken.
Um in einen interdisziplinären Austausch zu kommen, wird sich eine Diskussionsrunde anschließen, bei der Fragen von Zuschauer*innen möglich und erwünscht sind.
Wir freuen uns auf eine spannende Veranstaltung gemeinsam mit den Referentinnen und vielen interessierten Zuschauer*innen!
Bei Interesse könnt ihr euch ganz einfach über unsere Homepage zur Veranstaltung anmelden: https://rlc-goettingen.de/gesundheitsversorgung-nach-dem-asylblg/
Liebe Grüße und vielleicht bis Donnerstag,
Eure Refugee Law Clinic Göttingen
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Sonntag, 30. Mai 2021
Der Völkermord an den Hereros
che2001, 01:59h
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Freitag, 28. Mai 2021
Sexuelle Diskriminierung als Asylgrund - ein steiniger Weg ist zu gehen
che2001, 13:43h
Zwischenbericht des LSVD Niedersachsen/Bremen zum Kampf um die Anerkennung schwuler, lesbischer und diverser Geflüchteter
Am 26. März hat der LSVD an die Bundesminister Seehofer und Maas gleichlautende Schreiben zu den ?Outings schwuler bzw. bisexueller Asylbewerber durch Vertrauens-anwält*innen des AA im Auftrag des BAMF in Pakistan und Nigeria? gerichtet? (siehe PDF des Schreibens an Seehofer).
Dazu haben wir am Dienstagabend das auf den 12. Mai datierte gemeinsame Antwortschreiben von BMI und AA auf unser Schreiben erhalten (Siehe PDF).
Vorher hatte sich das BMI bereits ähnlich in einer Antwort auf eine schriftliche Frage von Frau Jelpke MdB geäußert:
https://www.lsvd.de/media/doc/5128/sf493.pdf
Dazu haben wir am Mittwoch eine Pressemitteilung veröffentlicht:
https://www.lsvd.de/de/ct/5153-Outings-queerer-Gefluechteter-Innenministerium-und-Auswaertiges-Amt-gestehen-Fehler-ein-und-sichern-Ueberpruefung-der-Verfahren-zu
Epd berichtete dazu (was von Bild Online (!) aufgegriffen wurde) :
https://www.evangelisch.de/inhalte/186653/26-05-2021/outings-homosexueller-fluechtlinge-bundesregierung-raeumt-fehler-ein
https://www.bild.de/lgbt/2021/lgbt/outings-schwuler-gefluechteter-bundesregierung-raeumt-fehler-ein-76524750.bild.html
Gestern ist nun ein ausführlicher Bericht Der Welt erschien ? der Journalist hatte auch mit einem der beiden Outing Opfer - dem Pakistaner Saad Khan (Name geändert) - gesprochen:
https://www.welt.de/politik/deutschland/article231403609/Schwule-Asylbewerber-offenbar-durch-Bundesregierung-zwangsgeoutet.html
Anwälte des Auswärtigen Amts haben offenbar homo- und bisexuelle Asylbewerber in ihren Herkunftsländern geoutet ? obwohl dort lange Inhaftierungen oder gar die Todesstrafe drohen. Dabei verstößt dieses Vorgehen gegen die Verfassung. Ein Betroffener erzählt seine Geschichte.
In einem der Fälle hat das BAMF dem geouteten Nigerianer in einem Abhilfebescheid den Flüchtlingsstatus zuerkannt.
Nach dem Antwortschreiben von BMI und AA erwarten wir für die Zukunft ausdrücklich , dass die Bundesregierung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss 2 BvR 1899/04 vom 26.01.2005 im Fall einer lesbischen Frau aus dem Libanon ) erfüllt und dass in den weiteren bekannten Outingfällen aus Pakistan, Tansania und Kamerun Aufgrund der geschaffenen Nachfluchtgründe der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird
Am 26. März hat der LSVD an die Bundesminister Seehofer und Maas gleichlautende Schreiben zu den ?Outings schwuler bzw. bisexueller Asylbewerber durch Vertrauens-anwält*innen des AA im Auftrag des BAMF in Pakistan und Nigeria? gerichtet? (siehe PDF des Schreibens an Seehofer).
Dazu haben wir am Dienstagabend das auf den 12. Mai datierte gemeinsame Antwortschreiben von BMI und AA auf unser Schreiben erhalten (Siehe PDF).
Vorher hatte sich das BMI bereits ähnlich in einer Antwort auf eine schriftliche Frage von Frau Jelpke MdB geäußert:
https://www.lsvd.de/media/doc/5128/sf493.pdf
Dazu haben wir am Mittwoch eine Pressemitteilung veröffentlicht:
https://www.lsvd.de/de/ct/5153-Outings-queerer-Gefluechteter-Innenministerium-und-Auswaertiges-Amt-gestehen-Fehler-ein-und-sichern-Ueberpruefung-der-Verfahren-zu
Epd berichtete dazu (was von Bild Online (!) aufgegriffen wurde) :
https://www.evangelisch.de/inhalte/186653/26-05-2021/outings-homosexueller-fluechtlinge-bundesregierung-raeumt-fehler-ein
https://www.bild.de/lgbt/2021/lgbt/outings-schwuler-gefluechteter-bundesregierung-raeumt-fehler-ein-76524750.bild.html
Gestern ist nun ein ausführlicher Bericht Der Welt erschien ? der Journalist hatte auch mit einem der beiden Outing Opfer - dem Pakistaner Saad Khan (Name geändert) - gesprochen:
https://www.welt.de/politik/deutschland/article231403609/Schwule-Asylbewerber-offenbar-durch-Bundesregierung-zwangsgeoutet.html
Anwälte des Auswärtigen Amts haben offenbar homo- und bisexuelle Asylbewerber in ihren Herkunftsländern geoutet ? obwohl dort lange Inhaftierungen oder gar die Todesstrafe drohen. Dabei verstößt dieses Vorgehen gegen die Verfassung. Ein Betroffener erzählt seine Geschichte.
In einem der Fälle hat das BAMF dem geouteten Nigerianer in einem Abhilfebescheid den Flüchtlingsstatus zuerkannt.
Nach dem Antwortschreiben von BMI und AA erwarten wir für die Zukunft ausdrücklich , dass die Bundesregierung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss 2 BvR 1899/04 vom 26.01.2005 im Fall einer lesbischen Frau aus dem Libanon ) erfüllt und dass in den weiteren bekannten Outingfällen aus Pakistan, Tansania und Kamerun Aufgrund der geschaffenen Nachfluchtgründe der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird
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Mittwoch, 26. Mai 2021
Einladung der IIK zu einer Veranstaltungsreihe "Deutscher Kolonialismus"
che2001, 18:10h
Hiermit laden wir Sie zu unserer neuen Workshopreihe "Der Deutsche Kolonialismus und die Folgen für die Gegenwart" ein.
An den fünf Terminen informiert Sie unser Projektleiter Derviş Dündar unter Anderem darüber, was man überhaupt unter Kolonialismus versteht, wo seine Entstehung liegt und wie er Rassismus und Diskriminierung noch bis heute beeinflusst. Am Ende des Workshops findet ein historischer Stadtrundgang durch Hannover statt.
Die einzelnen Workshops finden jeweils von 13:00 - 19:00 Uhr an folgenden Tagen statt:
28.07. - 04.08. - 22.09. - 06.10. - 13.10.21
Jeder der möchte, kann sich anmelden!
Anmeldung
Derviş Dündar: postmigrant@web.de
Mahjabin Ahmed: info@iik-hannover.de - 0511 44048
An den fünf Terminen informiert Sie unser Projektleiter Derviş Dündar unter Anderem darüber, was man überhaupt unter Kolonialismus versteht, wo seine Entstehung liegt und wie er Rassismus und Diskriminierung noch bis heute beeinflusst. Am Ende des Workshops findet ein historischer Stadtrundgang durch Hannover statt.
Die einzelnen Workshops finden jeweils von 13:00 - 19:00 Uhr an folgenden Tagen statt:
28.07. - 04.08. - 22.09. - 06.10. - 13.10.21
Jeder der möchte, kann sich anmelden!
Anmeldung
Derviş Dündar: postmigrant@web.de
Mahjabin Ahmed: info@iik-hannover.de - 0511 44048
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Dienstag, 25. Mai 2021
Ein längst fälliger Beitrag zum moralingeladenen Gememme um Alltagsrassismus und Critical Whiteness
che2001, 18:01h
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Dienstag, 18. Mai 2021
Ab Heute: 25-Stunden Mahnwache in Hannover gegen Abschiebung von pakistanischen Geflüchteten
che2001, 15:03h
Gegen die Abschiebung pakistanischer Geflüchteter, von denen acht seit vergangenen Donnerstag in Langenhagen inhaftiert sind (siehe Presseerklärung vom 11.05.2021), formiert sich zunehmend Protest: Mit einer 25-stündigen Mahnwache wollen Aktivist:innen ab Montagabend 23 Uhr am Flughafen Langenhagen gegen die Abschiebung protestieren.
Nach Erkenntnissen des Flüchtlingsrats Niedersachsen haben zwei der inhaftierten Pakistaner auf ihre Gefährdung in Pakistan aufgrund ihrer sexuellen Orientierung hingewiesen. Zwei andere der pakistanischen Geflüchteten befinden sich aufgrund von psychischer Erkrankungen in psychiatrischer Behandlung. Eine der betroffenen Personen, dessen Namensinitialien laut pakistanischer ID-Card auf B.A. lauten, sei von den pakistanischen Behörden als I.B. identifiziert worden und solle nun unter diesem falschen Namen abgeschoben werden. Alle Gefangenen befürchten in Pakistan ihre politische Verfolgung.
Angesichts der Corona-Pandemie kommt eine weitere Gefährdung für abgeschobene Geflüchtete hinzu, die vor dem Hintergrund der dramatischen Entwicklung in Indien gerade für diese Region gilt. Der Flüchtlingsrat fordert die Landesregierung auf, Abschiebungen für die Dauer der Corona-Pandemie auszusetzen und die inhaftierten Geflüchteten freizulassen.
Skandalös ist nach Auffassung des Flüchtlingsrats Niedersachsen nicht nur die Abschiebungsentscheidung, sondern auch die Festnahme und Inhaftierung der Betroffenen aus der Region Hannover, dem Landkreis Gifhorn und der Stadt Osnabrück, die im Morgengrauen aus ihren Betten in der Sammelunterkunft oder während ihrer terminierten Vorsprache bei der Ausländerbehörde festgenommen wurden: In einem Fall wurde Abschiebungshaft und in den übrigen sieben Fällen Ausreisegewahrsam angeordnet. Der Ausreisegewahrsam, der 2019 im Rahmen der sog. "Hau ab - Gesetze" von der Bundesregierung neu eingeführt wurde, kann - im Gegensatz zur Abschiebungshaft - unabhängig vom Vorliegen einer Fluchtgefahr für maximal zehn Tage durch das zuständige Haftgericht angeordnet werden. Für die Anordnung des Ausreisgewahrsams ist es u.a. bereits ausreichend, dass die Ausreisefrist mehr als 30 Tage abgelaufen und die Abschiebung innerhalb der angeordneten "Gewahrsamsdauer" durchführbar ist.
Einem der Geflüchteten aus der Region Hannover, der am 10.05. gegen fünf Uhr morgens überfallartig von der Polizei aus der Unterkunft abgeholt und dem Haftrichter vorgeführt wurde, verwehrten die Behörden gar die Mitnahme seiner Habseligkeiten, die dem Betroffenen durch einen Mitarbeiter des Flüchtlingsrats in die Haftanstalt nachgebracht werden mussten. Ähnliches erging es denjenigen, die in der Ausländerbehörde festgenommen wurden. Ihnen verblieb lediglich, was sie am Leibe und bei sich trugen.
Muzaffer Öztürkyilmaz
Nach Erkenntnissen des Flüchtlingsrats Niedersachsen haben zwei der inhaftierten Pakistaner auf ihre Gefährdung in Pakistan aufgrund ihrer sexuellen Orientierung hingewiesen. Zwei andere der pakistanischen Geflüchteten befinden sich aufgrund von psychischer Erkrankungen in psychiatrischer Behandlung. Eine der betroffenen Personen, dessen Namensinitialien laut pakistanischer ID-Card auf B.A. lauten, sei von den pakistanischen Behörden als I.B. identifiziert worden und solle nun unter diesem falschen Namen abgeschoben werden. Alle Gefangenen befürchten in Pakistan ihre politische Verfolgung.
Angesichts der Corona-Pandemie kommt eine weitere Gefährdung für abgeschobene Geflüchtete hinzu, die vor dem Hintergrund der dramatischen Entwicklung in Indien gerade für diese Region gilt. Der Flüchtlingsrat fordert die Landesregierung auf, Abschiebungen für die Dauer der Corona-Pandemie auszusetzen und die inhaftierten Geflüchteten freizulassen.
Skandalös ist nach Auffassung des Flüchtlingsrats Niedersachsen nicht nur die Abschiebungsentscheidung, sondern auch die Festnahme und Inhaftierung der Betroffenen aus der Region Hannover, dem Landkreis Gifhorn und der Stadt Osnabrück, die im Morgengrauen aus ihren Betten in der Sammelunterkunft oder während ihrer terminierten Vorsprache bei der Ausländerbehörde festgenommen wurden: In einem Fall wurde Abschiebungshaft und in den übrigen sieben Fällen Ausreisegewahrsam angeordnet. Der Ausreisegewahrsam, der 2019 im Rahmen der sog. "Hau ab - Gesetze" von der Bundesregierung neu eingeführt wurde, kann - im Gegensatz zur Abschiebungshaft - unabhängig vom Vorliegen einer Fluchtgefahr für maximal zehn Tage durch das zuständige Haftgericht angeordnet werden. Für die Anordnung des Ausreisgewahrsams ist es u.a. bereits ausreichend, dass die Ausreisefrist mehr als 30 Tage abgelaufen und die Abschiebung innerhalb der angeordneten "Gewahrsamsdauer" durchführbar ist.
Einem der Geflüchteten aus der Region Hannover, der am 10.05. gegen fünf Uhr morgens überfallartig von der Polizei aus der Unterkunft abgeholt und dem Haftrichter vorgeführt wurde, verwehrten die Behörden gar die Mitnahme seiner Habseligkeiten, die dem Betroffenen durch einen Mitarbeiter des Flüchtlingsrats in die Haftanstalt nachgebracht werden mussten. Ähnliches erging es denjenigen, die in der Ausländerbehörde festgenommen wurden. Ihnen verblieb lediglich, was sie am Leibe und bei sich trugen.
Muzaffer Öztürkyilmaz
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Mittwoch, 12. Mai 2021
Internationale Solidarität ist noch immer eine Waffe
che2001, 20:18h
wir laden ein am 21. Mai 2021 zum Transnationalen Aktionstag
"Bewegungsfreiheit statt Abschiebungen" in Agadez (Niger), Bamako
(Mali), Berlin (Deutschland), Kindia (Guinea) und Sokodé (Togo). Mit dem
transnationalen Aktionstag setzen wir ein Zeichen der Solidarität für
Bewegungsfreiheit und gegen Abschiebungen. Das ist gerade in Zeiten der
Covid-Pandemie unverzichtbar, wo geschlossene Grenzen und neue tödliche
Hürden gerade für die Bevölkerung des globalen Südens zur neuen
Normalität zu werden drohen. Außerdem sagen wir deutlich: "Nein zu
neokolonialer Kollaboration!"
Folgende Veranstaltungen sind für den 21. Mai geplant:
Agadez/Niger: Nacht der Migrant*innen. Migrantische Künstler*innen
zeigen ihr Können und setzen ein Zeichen der Menschenwürde gegen die
Entmenschlichung durch Massenabschiebungen aus Algerien
Sokodé/Togo: Versammlungen und Diskussionen zur Sensibilisierung der
togoischen Öffentlichkeit über Abschiebungen und Rückschiebungen von
Migrant*innen nach Togo, begleitet von einem Programm im Lokalradio
Kindia/Guinea: Das Künstler*innenkollektiv Faso Kele klärt mit
künstlerischen Darbietungen über Menschenrechte und
menschenrechtswidrige Migrationspolitik auf und wendet sich an junge
Menschen auf der Suche nach einem besseren Leben
Bamako/Mali: Malische Aktivist*innen zeigen Solidarität mit der
malischen Diaspora und anderen Migrant*innen-Communities gegen
Abschiebungen und Menschenrechtsverletzungen auf den Migrationsrouten
Berlin/ Deutschland: Botschaftstour zu den Botschaften von Niger,
Tunesien und Algerien:
09:30 bis 10:30: Botschaft der Republik Niger. Wir fordern: Niger darf
keine weiteren Abschiebungen aus Algerien akzeptieren. Beendigung der
Kollaboration mit dem europäischen Migrationsregime. Nein zur
Kriminalisierung von Migration, Nein zum Sterbenlassen in der Wüste.
Schutz der Menschenrechte aller Migrant*innen und Geflüchteten, die im
Niger in Lagern und Migrant*innen-"Ghettos" festsitzen.
12:00 bis 13:00: Tunesische Botschaft. Wir sagen Nein zur Schließung des
Mittelmeerraums und Nein zu Reisedokumenten für Abschiebungen nach
Tunesien.
14:30 bis open end: Algerische Botschaft. Wir fordern Schluss mit den
Massenabschiebungen aus Algerien nach Niger und Mali und keine
Reisedokumente für Abschiebungen aus Europa nach Algerien. Wir zeigen
Solidarität mit von Repression betroffenen Aktivist*innen der
algerischen Zivilgesellschaft.
Zwischen den Botschaften reisen wir am 21. Mai mit dem Öffentlichen
Nahverkehr. Wir wollen die Aufenthalte an den Stationen und in Bus und
Bahn für das Verteilen von Flyern nutzen und über unsere Forderungen und
den Aktionstag informieren. Außerdem wird es ein paar Plätze im Solibus
geben, der ebenfalls zwischen den Botschaften verkehrt. Wir achten auf
die Einhaltung aller notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor Corona.
Weitere Informationen findet Ihr auf unseren Social
Media Kanälen sowie zahlreiches Material auf unserer Homepage:
Facebook: https://fb.me/e/16Q1WnWK4 und
https://www.facebook.com/AfriqueEuropeInteract
Twitter: https://twitter.com/ae_interact
Homepage:
https://afrique-europe-interact.net/2067-0-Transnationaler-Aktionstag-215.html
Verbreitet den Aufruf bitte über alle Eure Kanäle!
Solidarische Grüße
Afrique-Europe-Interact
"Bewegungsfreiheit statt Abschiebungen" in Agadez (Niger), Bamako
(Mali), Berlin (Deutschland), Kindia (Guinea) und Sokodé (Togo). Mit dem
transnationalen Aktionstag setzen wir ein Zeichen der Solidarität für
Bewegungsfreiheit und gegen Abschiebungen. Das ist gerade in Zeiten der
Covid-Pandemie unverzichtbar, wo geschlossene Grenzen und neue tödliche
Hürden gerade für die Bevölkerung des globalen Südens zur neuen
Normalität zu werden drohen. Außerdem sagen wir deutlich: "Nein zu
neokolonialer Kollaboration!"
Folgende Veranstaltungen sind für den 21. Mai geplant:
Agadez/Niger: Nacht der Migrant*innen. Migrantische Künstler*innen
zeigen ihr Können und setzen ein Zeichen der Menschenwürde gegen die
Entmenschlichung durch Massenabschiebungen aus Algerien
Sokodé/Togo: Versammlungen und Diskussionen zur Sensibilisierung der
togoischen Öffentlichkeit über Abschiebungen und Rückschiebungen von
Migrant*innen nach Togo, begleitet von einem Programm im Lokalradio
Kindia/Guinea: Das Künstler*innenkollektiv Faso Kele klärt mit
künstlerischen Darbietungen über Menschenrechte und
menschenrechtswidrige Migrationspolitik auf und wendet sich an junge
Menschen auf der Suche nach einem besseren Leben
Bamako/Mali: Malische Aktivist*innen zeigen Solidarität mit der
malischen Diaspora und anderen Migrant*innen-Communities gegen
Abschiebungen und Menschenrechtsverletzungen auf den Migrationsrouten
Berlin/ Deutschland: Botschaftstour zu den Botschaften von Niger,
Tunesien und Algerien:
09:30 bis 10:30: Botschaft der Republik Niger. Wir fordern: Niger darf
keine weiteren Abschiebungen aus Algerien akzeptieren. Beendigung der
Kollaboration mit dem europäischen Migrationsregime. Nein zur
Kriminalisierung von Migration, Nein zum Sterbenlassen in der Wüste.
Schutz der Menschenrechte aller Migrant*innen und Geflüchteten, die im
Niger in Lagern und Migrant*innen-"Ghettos" festsitzen.
12:00 bis 13:00: Tunesische Botschaft. Wir sagen Nein zur Schließung des
Mittelmeerraums und Nein zu Reisedokumenten für Abschiebungen nach
Tunesien.
14:30 bis open end: Algerische Botschaft. Wir fordern Schluss mit den
Massenabschiebungen aus Algerien nach Niger und Mali und keine
Reisedokumente für Abschiebungen aus Europa nach Algerien. Wir zeigen
Solidarität mit von Repression betroffenen Aktivist*innen der
algerischen Zivilgesellschaft.
Zwischen den Botschaften reisen wir am 21. Mai mit dem Öffentlichen
Nahverkehr. Wir wollen die Aufenthalte an den Stationen und in Bus und
Bahn für das Verteilen von Flyern nutzen und über unsere Forderungen und
den Aktionstag informieren. Außerdem wird es ein paar Plätze im Solibus
geben, der ebenfalls zwischen den Botschaften verkehrt. Wir achten auf
die Einhaltung aller notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor Corona.
Weitere Informationen findet Ihr auf unseren Social
Media Kanälen sowie zahlreiches Material auf unserer Homepage:
Facebook: https://fb.me/e/16Q1WnWK4 und
https://www.facebook.com/AfriqueEuropeInteract
Twitter: https://twitter.com/ae_interact
Homepage:
https://afrique-europe-interact.net/2067-0-Transnationaler-Aktionstag-215.html
Verbreitet den Aufruf bitte über alle Eure Kanäle!
Solidarische Grüße
Afrique-Europe-Interact
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Montag, 10. Mai 2021
Ohne Kommentar
che2001, 02:43h
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Mittwoch, 28. April 2021
Schutzräume schaffen - Abschiebungen verhindern - Kriminalisierung der Solidarität stoppen
che2001, 11:32h
Donnerstag, 6. Mai in Aschaffenburg - Prozess wegen Aufruf zu Bürger:innenAsyl
9.00 Uhr Prozessbeginn im Landgericht
11.00 Uhr Kundgebung auf dem Schlossplatz
Charterabschiebungen nach Afghanistan und nun sogar nach Sri Lanka, Einzelabschiebungen nach Somalia oder Äthiopien. Die Verantwortlichen kennen keine Tabus mehr. Die Politik der Ausgrenzung eskaliert weiter auf allen Ebenen: der Länder, des Bundes und auf europäischer Ebene insbesondere durch die Grenzschutzagentur Frontex. Abschiebungen um jeden Preis: in Krieg, in Verfolgung, in Armut und Perspektivlosigkeit. Nach Pakistan oder Nigeria, nach Tunesien und vor allem in die Balkanländer.
2020 gab es allein 122 Sammelabschiebungsflüge unter Beteiligung der Bundespolizei und mit finanzieller Unterstützung durch Frontex. Insgesamt wurden in dieser Zeit massiver Corona-Reisebeschränkungen mehr als 10.000 Menschen unter Zwang ausgeflogen. Dazu kommt die Ausweitung der Abschiebehaft. Ein Apparat der Erniedrigung und Gewalt. Institutioneller Rassismus!
Wir werden gegen dieses Unrecht weiter kämpfen. Mit Kundgebungen, Demonstrationen und Blockaden. In Solidarität mit den Betroffenen bei Last-Minute-Protesten im Flugzeug. Mit Kampagnen gegen die Kollaboration der beteiligten Fluggesellschaften. Und mit dem Auf- und Ausbau von Schutzstrukturen. Mit Kirchenasylen und Bürger:innenAsylen. Mit Zufluchtsräumen, mit Gästezimmern in Wohnprojekten, mit Couch-Surfing. Mit Aufrufen, Menschen in Not und Gefahr zu unterstützen und notfalls zu verstecken.
?Öffentliche Aufforderung zu Straftaten" lautet die Anklage am 6. Mai in Aschaffenburg im Berufungsverfahren gegen Hagen Kopp von kein mensch ist illegal in Hanau. Weil er mit seinem Namen im Impressum der Webseite https://aktionbuergerinnenasyl.de steht.
Nachdem es im Juli 2020 vor dem Amtsgericht in Alzenau einen glatten Freispruch gab, hatte die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg u.a. mit folgender Begründung Berufung eingelegt: ?Durch den Aufruf ´von Abschiebung bedrohten Menschen Bürger:innenAsyl zu gewähren und sie auch notfalls in ihren Wohnungen zu verstecken` wird zu einer rechtswidrigen Tat aufgerufen. Dies wurde in der Öffentlichkeit auch objektiv so verstanden. Die Argumentation des Gerichts überzeugt nicht, zumal Menschen, die sich mit einer Duldung in der Bundesrepublik aufhalten, eben gerade derzeit nicht von Abschiebung bedroht sind und demzufolge nicht versteckt werden müssen, das sie aufgrund der Duldung gar nicht abgeschoben werden können."
Die Staatsanwaltschaft hat offensichtlich keine Ahnung vom Asylrecht oder davon, wie Abschiebungen ablaufen. Dennoch sollte erwartet werden können, dass sie sich zumindest bei kompetenten Stellen erkundigt, bevor sie Berufung gegen ein immerhin sachliches erstes Urteil einlegt. Das obige Zitat aus der Begründung ist an Peinlichkeit kaum zu überbieten.
Denn die überwiegende Mehrzahl von Menschen, die in den letzten Monaten und Jahren abgeschoben oder zu diesem Zweck vorab in Haft genommen wurden, mussten mit einer Duldung leben, die sie nicht davor schützt, Nachts überfallartig von der Polizei aus den Betten geholt zu werden. Viele ?Geduldete? leben in Unsicherheit und mit der ständigen Angst, dass sie jederzeit in ein Flugzeug nach Kabul oder Lagos, nach Tunis oder Tirana gezwungen werden können. Das ist die tagtägliche brutale Realität der Abschreckungs- und Ausgrenzungspolitik.
Wir werden das Berufungsverfahren in Aschaffenburg zum Anlass nehmen, die rassistische Gewalt der Abschiebungen und deren Eskalation in den letzten Monaten zu kritisieren und zu skandalisieren. Auf der Kundgebung im Anschluss an den Prozess werden wir deutlich machen, dass wir uns nicht einschüchtern lassen, sondern weiter kämpfen: für die offene Gesellschaft der Vielen. Für eine Zukunft mit gleichen Rechten für Alle, in der das tödliche Grenzregime und die brutale Abschiebepraxis als verbrecherisches Kapitel der Geschichte erscheinen werden.
Make deportations history.
kein mensch ist illegal Hanau
9.00 Uhr Prozessbeginn im Landgericht
11.00 Uhr Kundgebung auf dem Schlossplatz
Charterabschiebungen nach Afghanistan und nun sogar nach Sri Lanka, Einzelabschiebungen nach Somalia oder Äthiopien. Die Verantwortlichen kennen keine Tabus mehr. Die Politik der Ausgrenzung eskaliert weiter auf allen Ebenen: der Länder, des Bundes und auf europäischer Ebene insbesondere durch die Grenzschutzagentur Frontex. Abschiebungen um jeden Preis: in Krieg, in Verfolgung, in Armut und Perspektivlosigkeit. Nach Pakistan oder Nigeria, nach Tunesien und vor allem in die Balkanländer.
2020 gab es allein 122 Sammelabschiebungsflüge unter Beteiligung der Bundespolizei und mit finanzieller Unterstützung durch Frontex. Insgesamt wurden in dieser Zeit massiver Corona-Reisebeschränkungen mehr als 10.000 Menschen unter Zwang ausgeflogen. Dazu kommt die Ausweitung der Abschiebehaft. Ein Apparat der Erniedrigung und Gewalt. Institutioneller Rassismus!
Wir werden gegen dieses Unrecht weiter kämpfen. Mit Kundgebungen, Demonstrationen und Blockaden. In Solidarität mit den Betroffenen bei Last-Minute-Protesten im Flugzeug. Mit Kampagnen gegen die Kollaboration der beteiligten Fluggesellschaften. Und mit dem Auf- und Ausbau von Schutzstrukturen. Mit Kirchenasylen und Bürger:innenAsylen. Mit Zufluchtsräumen, mit Gästezimmern in Wohnprojekten, mit Couch-Surfing. Mit Aufrufen, Menschen in Not und Gefahr zu unterstützen und notfalls zu verstecken.
?Öffentliche Aufforderung zu Straftaten" lautet die Anklage am 6. Mai in Aschaffenburg im Berufungsverfahren gegen Hagen Kopp von kein mensch ist illegal in Hanau. Weil er mit seinem Namen im Impressum der Webseite https://aktionbuergerinnenasyl.de steht.
Nachdem es im Juli 2020 vor dem Amtsgericht in Alzenau einen glatten Freispruch gab, hatte die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg u.a. mit folgender Begründung Berufung eingelegt: ?Durch den Aufruf ´von Abschiebung bedrohten Menschen Bürger:innenAsyl zu gewähren und sie auch notfalls in ihren Wohnungen zu verstecken` wird zu einer rechtswidrigen Tat aufgerufen. Dies wurde in der Öffentlichkeit auch objektiv so verstanden. Die Argumentation des Gerichts überzeugt nicht, zumal Menschen, die sich mit einer Duldung in der Bundesrepublik aufhalten, eben gerade derzeit nicht von Abschiebung bedroht sind und demzufolge nicht versteckt werden müssen, das sie aufgrund der Duldung gar nicht abgeschoben werden können."
Die Staatsanwaltschaft hat offensichtlich keine Ahnung vom Asylrecht oder davon, wie Abschiebungen ablaufen. Dennoch sollte erwartet werden können, dass sie sich zumindest bei kompetenten Stellen erkundigt, bevor sie Berufung gegen ein immerhin sachliches erstes Urteil einlegt. Das obige Zitat aus der Begründung ist an Peinlichkeit kaum zu überbieten.
Denn die überwiegende Mehrzahl von Menschen, die in den letzten Monaten und Jahren abgeschoben oder zu diesem Zweck vorab in Haft genommen wurden, mussten mit einer Duldung leben, die sie nicht davor schützt, Nachts überfallartig von der Polizei aus den Betten geholt zu werden. Viele ?Geduldete? leben in Unsicherheit und mit der ständigen Angst, dass sie jederzeit in ein Flugzeug nach Kabul oder Lagos, nach Tunis oder Tirana gezwungen werden können. Das ist die tagtägliche brutale Realität der Abschreckungs- und Ausgrenzungspolitik.
Wir werden das Berufungsverfahren in Aschaffenburg zum Anlass nehmen, die rassistische Gewalt der Abschiebungen und deren Eskalation in den letzten Monaten zu kritisieren und zu skandalisieren. Auf der Kundgebung im Anschluss an den Prozess werden wir deutlich machen, dass wir uns nicht einschüchtern lassen, sondern weiter kämpfen: für die offene Gesellschaft der Vielen. Für eine Zukunft mit gleichen Rechten für Alle, in der das tödliche Grenzregime und die brutale Abschiebepraxis als verbrecherisches Kapitel der Geschichte erscheinen werden.
Make deportations history.
kein mensch ist illegal Hanau
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