Mittwoch, 21. April 2021
Legal-Talk: So kommen Sie an Ihr Corona-Ausgleichsgeld
? Tipps zu Schutzschirm, Steuern, Videosprechstunde und Krediten
Prof. Dr. Thomas Schlegel, Medscape

Der Corona-Schutzschirm wurde für Ärzte nun verlängert. Prof. Dr. Thomas Schlegel erklärt die neuen Sonderregelungen und gibt Tipps zu Steuern, AUs, Videosprechstunde und Liquiditätsproblemen.

Transkript des Videos von Prof. Dr. Thomas Schlegel, Frankfurt

Liebe Medscape-Freunde,

heute ein Update zu wirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen.

1: Sonderregelungen verlängert

Anfang April ist eine neue Sonderregelung bezüglich der Pandemie-Regelungen für Ärzte in Kraft getreten, darüber möchte ich Ihnen heute berichten.

Der Schutzschirm, den es letztes Jahr beim ersten Lockdown in der ersten Pandemiewelle gab, ist damit in gewisser Weise verlängert worden.

Deshalb ist es wichtig, dazu die wichtigsten Regelungen zu kennen, weil sie Fragen aus der Praxis und in der Praxis beantworten, die v.a. den Umgang mit wirtschaftlichen Einbußen betreffen.


Letztes Jahr gab es entsprechende klare Regelungen für entsprechende Umsatzrückgänge ( Medscape berichtete ), also harte Regelungen dazu, in welchem Umfang der Umsatz einer Praxis zurückgegangen sein muss, damit Ausgleichszahlungen erfolgen.

Das wurde jetzt etwas anders gestaltet. Es gibt zwar weiterhin Ausgleichszahlungen für entsprechende Umsatzeinbußen, aber die sind nicht mehr mit harten Voraussetzungen unterlegt, sondern müssen dann von den jeweiligen KVen mit den Krankenkassen regional zusammen im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabs geregelt werden.

Wenn also ein Bedarf gesehen wird, dass hier bestimmte Fachgruppen, und das ist ja immer das Problem, dass die Fachgruppen immer unterschiedlich betroffen sind, Umsatzeinbußen haben, dann werden auf regionaler Basis die Honorarverteilungsmaßstäbe entsprechend angepasst, damit entsprechende Ausgleichszahlungen durchgeführt werden können.

Dies betrifft auch extrabudgetäre Leistungen, z.B. wenn Sie im Bereich ambulantes Operieren oder Operationen, die am Ende über die KV abgerechnet werden, extrabudgetäre Leistungen erbringen und Umsatzeinbußen haben, weil sie aufgrund der COVID-19-Situation nicht die OP-Kapazitäten bereitgestellt bekommen, die notwendig sind.

Tipp: Sie sollten regional prüfen, ob und wie Sie da betroffen sind.

2: AU-Bescheinigungen, Videosprechstunde, Folgeverordnungen

AU-Bescheinigungen können weiterhin per Telefon für bis zu 7 Tage ausgestellt werden

Es gibt eine ganze Reihe von weiteren Ziffern zur telefonischen Konsultation, um den Patienten die Möglichkeit zu geben, nicht in die Praxis zu kommen. Damit kann dann trotzdem beraten werden.

Damit einher geht das Thema der Video-Sprechstunden. Die waren bisher von den Fallzahlen und vom Leistungsumfang entsprechend limitiert. Das ist jetzt weggefallen. Sie sind nun unbegrenzt und unlimitiert möglich. Das betrifft sowohl Psychotherapeuten als auch Ärztinnen und Ärzte.


Tipp: Auch Folgeverordnungen dürfen nach telefonischer Anamnese durchgeführt werden, so dass auch hier eine persönliche Vorstellung entfällt, was mit den Telekonsultationen im Einklang steht.

3: Unterstützung bei Liquiditätsengpässen

Darüber hinaus erreichen uns viele Fragestellungen, wie es denn z.B. bei Liquiditätsengpässen aussieht. Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es hier?

Wirtschaftliche Hilfen stehen z. B. über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung. Das geht immer über die Hausbank. Bis zum 30. Juni 2021 können dort noch entsprechende Anträge gestellt werden.

Man kann dort sehr günstige Kredite beantragen. Das sind keine Investitionskredite, sondern Betriebsmittel-Kredite, die normalerweise viel teurer sind. Möglicherweise hat die Hausbank keine richtige Lust darauf, weil sie daran nichts verdient. Im Zweifel beharren Sie darauf.


Voraussetzung für eine solche Förderung ist, dass die Umsätze bzw. die Gewinne in einem bestimmten Zeitraum der letzten 3 Jahre deutlich zurückgegangen sind.

Es gibt auch entsprechende Überbrückungshilfen, die für alle Branchen gelten. Unter Überbrückungshilfe III finden Sie einige Hinweise. Überall, wo nachgewiesene Umsatzeinbrüche von mindestens 30% entstanden sind, gibt es zusätzliche Möglichkeiten, um betriebsbedingte Kosten schultern zu können. Dafür gibt es entsprechende Zuschüsse und Förderungen.

Tipp: Wenn Ihre Umsätze in einem entsprechenden Zeitraum um mehr als 30% zurückgegangen sind, kann man dort Anträge stellen, um wenigstens die laufenden Kosten weiterhin bezahlen zu können.

4: Steuererleichterungen

Auch Steuererleichterungen sind verlängert worden. Gerade Selbstständige sind sehr stark davon betroffen, dass sie nicht nur eine Einkommensteuer zu entrichten haben, sondern auch entsprechende quartalsweise Vorauszahlungen leisten müssen.

Diese Vorauszahlungen kann man einvernehmlich mit dem Finanzamt herabsetzen. Das Finanzamt hat einen Ermessensspielraum.

Tipp: Man kann also die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und eventuell auch der Gewerbesteuer zusammen mit dem Steuerberater mit dem Finanzamt verhandeln. Das ist natürlich nur eine Art Stundung. Wenn es aber dazu dient, Liquidität zu schonen und zu sparen, kann ich das sehr empfehlen.

Das gilt auch für die Stundung von Steuerschulden. Auch dies kann man mit dem Finanzamt verhandeln. Gleiches gilt auch für die Umsatzsteuer und jegliche Art von anderen Steuerschulden.

Allerdings trifft dies nicht für die Lohnsteuer zu, die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlt wird.

Es gibt eine ganze Reihe von vernünftigen Erleichterungen und Unterstützungen, um die Wirtschaftlichkeit Ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Man hat damit auf der Erlösseite (siehe KBV-Maßnahmen) und auf der Kostenseite eine Reihe von Möglichkeiten, um Zuschüsse bzw. Stundungen zu erhalten.

Wir halten Sie hier weiter auf dem Laufenden, bleiben Sie uns gewogen.

Bis bald, bleiben Sie gesund!

Ihr Thomas Schlegel

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