Freitag, 18. Oktober 2019
Weitere Verschärfungen beim Kirchenasyl und neue obergerichtliche Entscheidungen
Das jahrzehntelang weitgehend tolerierte Kirchenasyl wird durch verschärftes behördliches Vorgehen immer mehr erschwert. In einigen Fällen wurde strafrechtlich gegen das Kirchenasyl vorgegangen. Das BAMF nimmt zudem bei den im Kirchenasyl überwiegenden "Dublin-Fällen" kaum noch Härtefälle an und betrachtet Betroffene als "flüchtig". Dies widerspricht allerdings aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung, die wir nachfolgend zusammenfassen.

Durch das Kirchenasyl werden Schutzsuchende für einen befristeten Zeitraum in kirchlichen Räumen aufgenommen, um eine drohende Abschiebung zu verhindern. Ziel ist es, als oftmals letztes Mittel, in Härtefällen eine sorgfältige Überprüfung zu ermöglichen. Das Kirchenasyl entstand aus einer jahrhundertealten Tradition, wurde ab den 1980ern zu einer Praxis entwickelt und wird in der Regel von Behörden respektiert, indem auf die Durchsetzung der Abschiebung verzichtet wird. In jüngster Vergangenheit aber zeichnet sich ein verschärftes staatliches Vorgehen gegen dieses Schutzinstrument ab.

Bei einem Großteil der Kirchenasyle handelt es sich um sogenannte Dublin-Fälle, also Fälle, in denen das BAMF festgestellt hat, dass ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. So handelte es sich nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche Ende September 2019 in 410 von 431 laufenden Kirchenasylen um Dublin-Fälle. Die betroffenen Asylsuchenden machen geltend, dass ihnen in dem anderen europäischen Staat eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Daher wird mit dem Kirchenasyl in diesen Fällen das Ziel verfolgt, eine erneute Überprüfung der Dublin-Entscheidung zu erreichen. Hierfür können die Kirchen beim BAMF ein sogenanntes Härtefalldossier vorlegen.

Aktuell vorliegende Zahlen zum Kirchenasyl zeigen, dass Entscheidungen des BAMF über die eingereichten Härtefalldossiers nur noch in seltensten Fällen positiv ausfallen. Bleiben Betroffene trotz Ablehnung des Dossiers in kirchlicher Obhut, geht das BAMF regelmäßig davon aus, dass sie „flüchtig“ sind und verlängert die Überstellungsfrist auf 18 Monate.

Bereits im August 2018 wurden die Verfahrensregeln zum Kirchenasyl durch einen Beschluss der Innenministerkonferenz erheblich verschärft und somit die Gewährung von Kirchenasyl erschwert. Hierbei wurde es dem BAMF vereinfacht, die Überstellungsfrist bei Verstoß gegen die Verfahrensregeln zu verlängern. Dies soll unter anderem dann geschehen, wenn über das eingereichte Härtefalldossier negativ entschieden wird und die Betroffenen das Kirchenasyl dann nicht innerhalb von drei Tagen verlassen (vgl. asyl.net-Meldung vom 13.08.2018).
BAMF lehnt Kirchenasyl-Fälle weitestgehend ab

Nunmehr geht auch aus einer Antwort der Bundesregierung vom 27. September 2019 auf eine Kleine Anfrage der Linkspartei (BT-Drs. 19/12800) hervor, dass von Januar bis August 2019 lediglich in fünf von knapp 300 entschiedenen Kirchenasyl-Fällen vom BAMF eine positive Entscheidung getroffen wurde. In den Jahren 2015 und 2016 bewertete das BAMF laut BAG Asyl in der Kirche noch 80% der Dossiers positiv und übernahm Betroffene in das Asylverfahren. Ab Mai 2016 sei diese Quote nach einem Zuständigkeitswechsel im BAMF auf 20% gefallen, 2018 lag die Quote bei etwa 12 % (BT-Drs. 19/10737).

Zugleich ist die Zahl der Fälle, in denen das BAMF sein in der Dublin-Verordnung vorgesehenes Selbsteintrittsrecht ausübt, ab April 2019 drastisch eingebrochen: Gegenüber dem ersten Quartal 2019 ging die Zahl der Selbsteintritte um mehr als zwei Drittel zurück, wobei auch schon vorher ein steter Rückgang zu verzeichnen war. Diese Entwicklung stellt die Rechtfertigung des BAMF für vermehrte Kirchenasyl-Ablehnungen in Frage, wonach es von Amts wegen alle humanitären Fälle erkennen und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen würde.

Die BAG Asyl in der Kirche bemängelt die verschärfte Entscheidungspraxis des BAMF in einem Offenen Brief an Bundesinnenminister Seehofer. Selbst Personen, die hoch suizidal oder Opfer von Menschenhandel seien oder demente ältere Menschen mit nahen Angehörigen in Deutschland würden nicht mehr als Härtefälle anerkannt.
Rechtsprechung: Personen im Kirchenasyl sind nicht „flüchtig“

Die einschneidend verschärfte BAMF-Entscheidungspraxis führt dazu, dass das BAMF Betroffene zum Großteil als „flüchtig“ betrachtet, wenn sie nach Dossier-Ablehnung in kirchlicher Obhut bleiben. Dieses Vorgehen widerspricht sowohl der Rechtsprechung der meisten Verwaltungsgerichte (vgl. asyl.net-Meldung vom 27.02.2019) als auch den uns vorliegenden obergerichtlichen Entscheidungen. Bereits vor der Verschärfung der Verfahrensregeln hatte der VGH Bayern (M26421) entschieden, dass Personen im Kirchenasyl nicht als "flüchtig" i.S.d. Dublin-Verordnung eingestuft werden können, wenn ihr Aufenthaltsort dem BAMF bekannt ist (vgl. asyl.net-Meldung vom 30.08.2019). Dieser Ansicht schließen sich nunmehr auch das OVG Niedersachsen (M27450), der VGH Baden-Württemberg (M27496), das OVG Nordrhein-Westfalen (M27574), der VGH Hessen (M27649) sowie das OVG Bremen (M27665) an.

Das Hauptargument der Gerichte ist dabei, dass Personen nicht als „flüchtig“ gelten können, wenn sie, wie im "offenen" Kirchenasyl üblich, den zuständigen Behörden ihre Adresse mitgeteilt haben. Es könne nicht allein auf die Absicht der Betroffenen, sich der Dublin-Überstellung zu entziehen, abgestellt werden, denn in diesen Fällen fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der „Entziehung“ und der Nichtdurchführbarkeit der Überstellung. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die betroffenen Personen sich wissentlich einer Überstellung entziehen würden, scheitere der Überstellungsversuch daran, dass die Behörden das rechtlich nicht normierte Kirchenasyl respektierten. Das OVG Schleswig-Holstein (M27677) hatte dazu bereits im März 2018 angemerkt, dass die Behörden weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert seien, sich im Kirchenasyl befindende Personen zu überstellen und dazu gegebenenfalls auch unmittelbaren Zwang anzuwenden, da weder der Kirchenraum hiervon ausgenommen sei noch ein dahingehendes Sonderrecht der Kirchen existiere.
Neuerdings strafrechtliche Verfolgung bei Kirchenasyl

Über die geänderte BAMF-Praxis hinaus macht auch das neuerliche strafrechtliche Vorgehen von Ermittlungsbehörden in Kirchenasyl-Fällen deutlich, dass das jahrzehntelang tolerierte Instrument des humanitären Schutzes nunmehr staatlicherseits infrage gestellt wird. Diese Entscheidungen dürften auch relevant sein hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung von Geistlichen, die das Kirchenasyl gewähren. So wurden neuerdings Fälle aus Rheinland-Pfalz und Bayern bekannt, in denen Geistliche wegen der Gewährung von Kirchenasyl strafrechtlich verfolgt wurden. Es wurden etwa ihre Diensträume durchsucht oder Strafbefehle verhängt (vgl. Zeit-Artikel vom 31.7.2019).

In den uns vorliegenden Entscheidungen gehen Gerichte davon aus, dass die sich im Kirchenasyl befindlichen Personen sich wegen „unerlaubten Aufenthalts“ nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar machen. So befand das rheinland-pfälzische LG Bad Kreuznach (M27335), dass die Handlung einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person im Kirchenasyl diesen Straftatbestand erfülle, jedenfalls nach Abschluss des zwischen BAMF und Kirche durchgeführten Dossierverfahrens und unterbliebener "Selbstgestellung". Schon 2018 entschied das OLG München (M26320), dass die Strafbarkeit nicht durch den Eintritt in das Kirchenasyl entfalle und der behördliche Verzicht auf eine Abschiebung keine Duldung begründe.

Bezüglich der Gewährung des Kirchenasyl sei aber keine strafbare Beihilfehandlung gegeben, so das LG Bad Kreuznach. Die Beherbergung einer ausreisepflichtigen Person in den Räumen der Kirchengemeinde sei keine strafrechtlich relevante Handlung, denn auch in diesem Fall scheitere eine Überstellung nicht am Verhalten der das Kirchenasyl gewährenden Person, sondern an der staatlichen Entscheidung, keine Abschiebung durchzuführen – auch nach einer Ablehnung des Härtefalldossiers. Das OLG München hatte demgegenüber die Gewährung von Kirchenasyl als tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangene Beihilfehandlung bezeichnet, seine Auffassung aber nicht näher begründet, da diese Rechtsfrage in dem Fall nicht entscheidungserheblich war.

Laut Medienberichten wurde in einem weiteren Fall ein Verfahren gegen einen evangelischen Pfarrer wegen der Gewährung von Kirchenasyl vom Amtsgericht Sonthofen eingestellt (vgl. domradio-Artikel vom 18.9.2019). Es begründete dies mit dem Vorliegen lediglich geringer Schuld, der Pfarrer musste eine Geldbuße an eine gemeinnützige Organisation zahlen. Auch das Verfahren gegen die sich im Kirchenasyl befindliche Person wurde wegen geringer Schuld unter der Auflage eingestellt, dass die Person gemeinnützige Arbeit leistete. In beiden Fällen waren den Betroffenen zuvor Strafbefehle zugegangen, gegen die sie aber Einspruch einlegten. Dem Strafbefehl des Pfarrers war bereits 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen einer vorigen Gewährung von Kirchenasyl vorausgegangen, das aber von der Staatsanwaltschaft Kempten wegen geringer Schuld eingestellt wurde.

Den Einstellungen kann allerdings keine gerichtliche Entscheidung über die Schuld der Betroffenen oder über die Begehung einer Straftat entnommen werden. Denn Sinn und Zweck der Vorschriften zur Einstellung eines Strafverfahrens wegen geringer Schuld nach §§ 153 und 153a StPO ist die Entlastung der Strafverfolgungsbehörden. Einer solchen Einstellung liegt aber kein Schuldbekenntnis zugrunde, vielmehr verlangt das Gesetz lediglich eine „hypothetische Schuldbeurteilung“. Wird ein Strafverfahren also nach diesen Vorschriften eingestellt, gilt die Unschuldsvermutung fort (vgl. BVerfGE 82, 106).

Dass einerseits Personen im Kirchenasyl wegen der tatsächlichen Vollstreckungsmöglichkeit des Staates von den Gerichten nicht als „flüchtig“ betrachtet werden, andererseits der Kirchenaufenthalt aber strafrechtlich angelastet wird, erscheint widersprüchlich (vgl. Wu, InfAuslR 2018, 249). Der Straftatbestand des "unerlaubten Aufenthalts" liegt nicht vor, wenn eine ausreisepflichtige Person geduldet wird. Die Duldung verleiht Personen, deren Aufenthalt weder legalisiert noch beendet werden soll, einen rechtlichen Status (vgl. BeckOK MigR/Röder, 1. Ed. 1.3.2019, AufenthG § 60a Rn. 3). Es wird teilweise vertreten, dass Personen im Kirchenasyl, von deren Abschiebung abgesehen wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung haben (vgl. NK-AuslR/Peter Fahlbusch, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 95 Rn. 64). Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits 2003, dass eine Duldung zu erteilen ist, wenn sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt. Dies gelte unabhängig davon, ob die Betroffenen die Unmöglichkeit der Abschiebung zu verantworten haben oder nicht. Bei einem Anspruch auf eine Duldung liege dann auch kein strafrechtlich sanktionierbarer „unerlaubter Aufenthalt“ vor (M3339). Auch das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die tatsächliche Hinnahme eines Aufenthalts außerhalb der förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, gesetzlich nicht vorgesehen ist (R4845). Wenn die Behörden beim Kirchenasyl also bewusst davon absehen, Betroffene abzuschieben, obwohl sie ihren Aufenthaltsort kennen und auch rechtlich eine Zugriffsmöglichkeit haben, kann dies als faktische Duldung gewertet werden. Hiernach würden weder für Personen im Kirchenasyl noch für Personen, die dieses gewähren, strafrechtliche Sanktionen in Frage kommen.
Fazit

Das sich immer weiter verschärfende behördliche Vorgehen gegenüber dem Kirchenasyl droht dieses jahrzehntelang tolerierte Schutzinstrument auszuhöhlen. Zwar scheint in der Rechtsprechung weitgehende Einigkeit darüber zu bestehen, dass Schutzsuchende im "offenen" Kirchenasyl nicht „flüchtig“ sind und daher auch die Verlängerung der Überstellungsfrist unrechtmäßig ist. Dennoch hält das BAMF an dieser Praxis fest. Hiergegen müssen Betroffene erst Rechtsmittel einlegen. Wenn Betroffene sich gegen die BAMF-Entscheidung zunächst nicht zur Wehr setzen, bedeutet dies, dass sie faktisch länger im Kirchenasyl ausharren müssen oder dieses vorzeitig verlassen und sich somit dem Risiko einer Abschiebung aussetzen.

Diese Vermutung wird durch aktuelle Zahlen bestätigt. So geht aus einer Antwort des Bundesinnenministeriums auf Schriftliche Fragen der Abgeordneten Luise Amtsberg vom 20. Februar 2019 hervor, dass noch im Juli 2018 die Anzahl der gemeldeten Kirchenasylfällen in Dublin-Verfahren 204 betrug, während sie nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz zu den verschärften Verfahrensregelungen im August 2018 abrupt auf 57 Fälle sank und danach fortlaufend viel niedriger als vorher blieb (vgl.: Migazin-Artikel vom 6. März 2019). Auch die Praxis der Strafverfolgungsbehörden kann dazu führen, dass Kirchengemeinden aus Sorge vor strafrechtlichen Konsequenzen davon absehen, Kirchenasyl zu gewähren, selbst wenn Gerichte entscheiden, dass es es sich dabei nicht um strafrechtlich sanktionierbares Verhalten der Geistlichen handelt. Das Verhalten der Behörden kann somit als Tendenz gewertet werden, den Gang ins Kirchenasyl zukünftig für alle Beteiligten zu erschweren.

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Donnerstag, 17. Oktober 2019
Solidarität mit Rojava - Aktionen in Hannover
Liebe Freund*innen,

die sich weltweit zuspitzenden Verhältnisse halten uns in Atem. Der Angriff des AKP-Regimes und seiner radikalislamischen Verbündeten auf Nordsyrien ist ein Punkt der Kristallisation, an dem die Staaten einmal mehr unter Beweis stellen, auf welcher Seite sie stehen und wie viel Wert sie ihrem eigenen Gerede von Demokratie, Menschenrechten und Frieden beimessen. Es sind die Menschen und Gesellschaften, die gegen diesen Krieg auf die Straßen gehen, nicht die Regierungen. In diesem Sinne ist die Solidarität der Gesellschaften und demokratischen Kräfte wichtiger denn je.

*Proteste gegen den Krieg gegen Rojava*
Wie seit dem Angriff werden auch in den kommenden Tagen täglich Protest-Aktionen stattfinden. Da wir selbst nicht immer hinterherkommen, die aktuellen Infos zu erhalten, seid ihr selbst eingeladen euch untereinander zu informieren und bei den jeweiligen Aktionen die Termine der nächsten Tage zu erfragen.
Für die kommenden Tage stehen fest:
17.10.19 (Do), 18.00 Uhr, Ernst-August-Platz: Kundgebung und ggf. Demo
19.10.19 (Sa), 14.00 Uhr, Ernst-August-Platz: Demonstration

*Live Stream der Veranstaltung „Existenz unter Beschuss“* Das Kulturzentrum Pavillon überträgt eine Informationsveranstaltung der Rosa-Luxemburg-Stiftung in Berlin zum Angriff auf die Autonome Verwaltung in Nord- und Ostsyrien. Vier Teilnehmerinnen aus Zivilgesellschaft und Medien sind eingeladen, um gemeinsam über die Fragen informieren und zu diskutieren: Was bedeuten die Entwicklungen für die Zukunft der autonomen Selbstverwaltung in Rojava? Was passiert, wenn als vermeintliche Bündnispartner für die syrischen Kurd*innen nur noch Assad und Putin in Frage kommen? Wie sind die Strategien Erdoğan und Trumps einzuschätzen? Wie kann es sein, dass die Türkei, die ihren eigenen Anteil am Erstarken des IS hat, nun für die Strafverfolgung der sich in kurdischer Haft befindenden (internationalen) IS-Straftäter*innen zuständig gemacht wird?
17.10.2019, Donnerstag, 19.00 Uhr, Pavillon (Lister Meile 4, Hannover) Der Live Stream wird online ausgestrahlt unter:
https://www.rosalux.de/veranstaltung/es_detail/K4PBZ/existenz-unter-beschuss/

*Handy-Kontakt für Erreichbarkeit*
Weil unser telefonischer Kontakt als NAV-DEM Hannover aktuelle nicht durchgängig erreichbar ist, verweisen wir auch auf den (Handy-) Kontakt des Frauenrats Ronahî, der für Auskünfte zu Aktionen, Informationen, Anfragen etc. zur Verfügung steht: 017652900645, ronahi-hannover@gmx.de

Solidarische Grüße,
NAV-DEM


--
NAV-DEM Hannover e.V.
Königsworther Str. 2
30167 Hannover

NAV-DEM_Hannover [at] posteo.de
https://navdemhannover.blackblogs.org/
015213381093

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Donnerstag, 19. September 2019
Insulaner
Im Golf von Mexiko nähert sich ein Flüchtlingsboot aus Haiti der Küste der USA, als sich eine Fregatte (aus seerechtlichen Gründen als Kutter klassifiziert) der US-Küstenwache querstellt. Der Kapitän befiehlt: "O´Brian, O´Ryan, O´Kelly, O´Malley, McDonnagan, McFlannagan, McFinnagan, sagen Sie diesen Wirtschaftsflüchtlingen, sie sollen auf ihre Insel zurückkehren!".

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Freitag, 13. September 2019
Sehr schwarzer Humor
Mein Humorverständnis ist ja vom jüdischen, schottischen und hierzulande weniger bekannten kurdischen (bzw. ganz allgemein Flüchtlings-)Humor geprägt, der oft so schwarz ist dass einem das Lachen im Halse stecken bleibt. Interessant ist auch dass diese Art Humor in Geflüchteten-Milieus gang und gäbe ist, es ist quasi Teil der Alltagskultur mit traumatisierenden Erfahrungen humorvoll umzugehen - während deutsche Linke und Feministinnen zu den Themen Rassismus, Flucht und Vertreibung ein äußerst moralinsaures, ironiefreies Verhältnis haben.

Anlässlich einer Holocaust-Gedenkveranstaltung konnte ich kürzlich einige Roma erleben, die ein 1A-Beispiel dieses subversiven Humors boten. Sie sangen folgendes Lied:

"Lustig ist das Zigeunerleben,
Faria, fariaho.
Brauchen dem Kaiser kein Zins zu geben,
Faria, fariaho.

Lustig ist's in Buchenwald,
Wo des Zigeuners Aufenthalt.
Faria, faria, faria, faria,
Faria, fariaho.

In Auschwitz gibt es Duschkabinen
das ist auch sehr fein.
Faria, faria, faria, faria,
Faria, fariaho.

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Donnerstag, 22. August 2019
Neues Gesetz führt zu Problemen in der Abschiebehaft
Büren/Berlin – Heute ist das 2. Gesetz zur Geordneten Rückkehr in Kraft getreten. Durch die Erweiterung der Haftgründe führt dieses Gesetz zu einem massiven Ausbau der Abschiebehaft.

Am 21.8.2019 ist das 2. Geordnete Rückkehrgesetz in Kraft getreten. Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist der Ausbau der Abschiebehaft. Durch eine umfangreiche Erweiterung der Haftgründe ist es nun praktisch möglich, dass jeder Geflüchtete inhaftiert werden kann. Wer zum Beispiel die ihm gesetzte Ausreisefrist, die teilweise nur eine Woche beträgt, um 30 Tage überschreitet, kann bis zu 10 Tage in Ausreisegewahrsam genommen werden. „Selbst wenn die Menschen freiwillig ausreisen wollen, dauert es aber oft mehrere Monate, bis sie die notwendigen Papiere haben“, so Frank Gockel, Pressesprecher des Vereins Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V.

Neu wird auch die sogenannte Mitwirkungshaft eingeführt. Flüchtlinge können nun bis zu 14 Tage inhaftiert werden, um sie Ärzten oder Botschaften vorzuführen, wenn sie dem trotz Aufforderung nicht nachgekommen sind. Ebenfalls neu ist, dass bei der Abschiebehaft teilweise eine Beweislastumkehr eintritt. Musste bisher die Ausländerbehörde nachweisen, dass der Betroffene sich durch Flucht der Abschiebung entziehen will, so soll nun der Betroffene nachweisen, dass er dieses nicht tun wird. „Dieses wird für den Betroffenen unmöglich, wie soll man im Vorfeld nachweisen, dass man etwas nicht tut?“, fragt sich Gockel.

Durch das Gesetz wird die Anzahl der inhaftierten Flüchtlinge steigen. Dieses macht dem Bürener Verein große Sorgen. Die Haftbedingungen, die sich bisher schon systematisch verschlechtert haben, werden verstärkt allein dem Prinzip Sicherheit und Ordnung unterliegen. Betreuung, Fürsorge und Beratung treten mehr und mehr in den Hintergrund. Schon bisher hat die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter in einem Bericht über teilweise bedenkliche Zustände in Büren geschrieben. Zudem gab es in der Vergangenheit gleich zwei Vorfälle in der Abschiebhaft, die zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Paderborn gegen leitende Mitarbeiter geführt haben. In Folge musste die stellvertretende Anstaltsleiterin gehen und der Anstaltsarzt wurde suspendiert. Mit großer Besorgnis wird der Verein verfolgen in wieweit die Gefängnisleitung und die Mitarbeiter den kommenden Herausforderungen gewachsen sind.

Am 31.8.2019 findet eine bundesweite Demonstration in Büren und Paderborn statt. Der Verein ruft alle Menschen dazu auf, daran teilzunehmen. Hauptanliegen der Versammlung ist es die bedingungslose Abschaffung der Abschiebehaft zu fordern. Weitere Infos befinden sich auf der Webseite www.100-Jahre-Abschiebehaft.de.

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Mittwoch, 21. August 2019
Migrantas - Flucht und Exil visualisiert
Piktogramme geben Migration eine visuelle Sprache

Neun Workshops mit dem Künstlerinnen-Kollektiv „migrantas“ – Ausstellung geplant



Was denken und fühlen Menschen, die ihre Heimat verlassen haben und nun in einem neuen Land leben? Das Berliner Künstlerinnen-Kollektiv „migrantas“ macht Lebensrealitäten, Gedanken und Erfahrungen von Migrantinnen und Migranten in der Öffentlichkeit sichtbar – und zwar durch Piktogramme, die unabhängig von Sprache verständlich sind. Auf Einladung des Amtes für Zuwanderung und Integration und des Gleichstellungsbüros kommt das Kollektiv „migrantas“ nach Oldenburg.



Vom 26. bis zum 30. August sind Workshops geplant. In 9 Workshops tauschen sich Migrantinnen und Migranten über das Zusammenleben, ihre Identität und Wünsche aus. Die Gedanken und Erfahrungen werden in Zeichnungen oder Motiven ausgedrückt. Daraus entwickeln die Künstlerinnen von „migrantas“ Piktogramme. Ihre Erfahrungen und Wünsche bringen sie dabei in Zeichnungen, Bildern oder Motiven zum Ausdruck. Im Anschluss verdichten die Künstlerinnen von „migrantas“ die Ergebnisse der Workshops zu Piktogrammen. Anschließend werden diese in einer Ausstellung im Bürgerbüro Mitte gezeigt. Die Piktogramme ziehen auf Plakaten in das öffentliche Stadtbild ein, regen so zur Auseinandersetzung mit den Themen Migration und Integration an und laden zu einem Perspektivwechsel ein.



Machen Sie mit! Wir freuen uns über Ihre Anmeldung zu den Workshops!



Das Projekt endet mit einer Ausstellung, die vom 26. September bis zum 25. Oktober im Bürgerbüro Mitte, Pferdemarkt 14, zu sehen sein wird und danach durch verschiedene Einrichtungen in Oldenburg wandert. Hierbei wird der gesamte Prozess für alle zugänglich gemacht. Neben Fotos aus den Workshops werden die dort entstandenen Zeichnungen und die Piktogramme präsentiert. Ebenso gibt es die Möglichkeit, mit den Teilnehmenden ins Gespräch zu kommen.



Folgende Workshop-Termine sind vorgesehen:

· Montag, 26. August, 9 bis 12 Uhr (ausschließlich für Frauen): Haus Welcome, Bauordenstraße 70

· Montag, 26. August, 14 bis 17 Uhr: Gemeinwesenarbeit Dietrichsfeld, Alexanderstraße 331

· Dienstag, 27. August, 9 bis 12 Uhr: DRK Begegnungszentrum, Kaiserstraße 19

· Dienstag, 27. August, 14 bis 17 Uhr: Aids-Hilfe, Bahnhofstraße 23

· Mittwoch, 28. August, 9 bis 12 Uhr: IBIS, Bahnhofsplatz 10

· Mittwoch, 28. August, 14 bis 17 Uhr (ausschließlich für Frauen): Gemeinwesenarbeit Kreyenbrück, An den Voßbergen 58 D

· Donnerstag, 29. August, 9 bis 12 Uhr (ausschließlich für Frauen): Gemeinwesenarbeit Bloherfelde, Bloherfelder Straße 173

· Donnerstag, 29. August, 14 bis 17 Uhr: Academy of English, Fürstenwalder Straße 1

· Freitag, 30. August, 9 bis 12 Uhr: Migrationscenter Oldenburg, Schütte-Lanz-Straße 8-10/15



Anmeldungen nimmt das ServiceCenter der Stadt Oldenburg bis zum 21. August unter Telefon 0441 235-4444 oder per E-Mail an servicecenter@stadt-oldenburg.de entgegen. Die Teilnahme ist kostenfrei, die Anzahl der Plätze allerdings auf 20 je Termin begrenzt. Falls eine Sprachmittlung gewünscht wird, kann dies bei der Anmeldung angegeben werden.

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Dienstag, 16. Juli 2019
Bordermonitoring zu wenig bekannten Fakten zu Flucht und Fluchthilfe
Die Art und Weise wie Fluchthelfer (damit sind jetzt nicht Schleuser gemeint) z.B. in Griechenland verfolgt werden erreicht eine Dimension, die das Ausmaß der strafrechtlichen Verfolgung von Republikflucht in der DDR z.T. in den Schatten stellt. Bordermonitoring erklärt das mit ein paar von Politik
und Medien fast vollständig ignorierten Fakten:
Während noch kein*e europäische Seenoretter*in
rechtskräftig verurteilt wurde, gibt es auf den griechischen Inseln wöchentlich Gerichtsprozesse gegen männliche Migranten, die wegen Schmuggel angeklagt und zu absurden Strafen (teilweise über 100 Jahre Gefängnis) verurteilt werden. De facto verschwinden die dann 25 Jahre in griechischen Gefängnissen, ohne jegliche Lobby.

Verurteilt werden meistens die Personen, die die Lenkpinne eines Schlauchboots halten: Entweder Fliehende, die etwas weniger für ihre Überfahrt zahlen oder so die Überfahrt für ihre Familien "erarbeiten",
oder Türken, die für ein Taschengeld angeheuert wurden und i.d.R. nicht wissen, worauf sie sich einlassen. Es gab aber auch Fälle, wo z.B.
jemand vor Gericht gestellt wurde, der per Telefon Hilfe rief, als das Boot kenterte. (Die Menschen wurden daraufhin gerettet und er selbst wegen Beihilfe zur Überfahrt festgenommen.)

Anhand der Beobachtung von 41 Verfahren haben wir diese Ergebnisse:
- Ein Gerichtsverfahren dauert im Durchschnitt 28 Minuten.
- Die durchschnittliche Verurteilung beträgt 44 Jahre Gefängnis und über
370 000 Euro Strafe.

Wir haben dazu ein Interview-Video gemacht:
https://dm-aegean.bordermonitoring.eu/2019/07/15/video-incarcerating-refugees-the-eus-fight-against-human-smuggling/

Und hier ein Hintergrundtext mit Statistiken etc.:
https://dm-aegean.bordermonitoring.eu/2019/07/15/the-war-against-smuggling-incarcerating-the-marginalized/?preview=true&_thumbnail_id=1454

Als wir das Statement zum Sea Watch-Fall geschrieben haben, haben wir wohl alle nicht damit gerechnet, dass so ein absurder medialer Personenkult um Carola Rackete entstehen würde - die sich nun ja auch
aufgrund rechtsradikaler Anfeindungen versteckt hält.
Viel mehr als Europäer*innen sind Migrant*innen aus nicht-EU-Ländern nicht nur Opfer der europäischen Migrationspolitik, sondern auch aktive
Fluchthelfer*innen, die massiv kriminalisiert werden, oder - wie in vielen Gerichtsprozessen auf Lesbos und Chios - einfach selbst Schutzsuchende.

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Freitag, 12. Juli 2019
Gute Nachbarschaft – wer schafft das wie?
Niedersächsische Kommunen als Treiber von integrierter Quartiersentwicklung und Gemeinwesenarbeit

Montag, 16. September 2019

9.30 bis 15.30 Uhr

Akademie des Sports

Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10, 30169 Hannover


-------- Weitergeleitete Nachricht --------

Demographischer Wandel, Zuwanderung und der gesellschaftliche Umbruch durch Digitalisierung stellen Kommunen vor enorme Herausforderungen die sich vor Ort in den Sozialräumen manifestieren. Wie gehen die Kommunen mit diesen “neuen Nachbarschaften” um? Wie gelingt das Zusammenleben trotz der zum Teil schwierigen Herausforderungen? Diesen Fragen widmet sich die Veranstaltung „Gute Nachbarschaft – wer schafft es wie?“. Das Praxisnetzwerk für Soziale Stadtentwicklung lädt ein gemeinsam Antworten zu finden.

Wann: 16.09.2019 ab 9 Uhr 30

Wo: Akademie des Sports

Hier erfahren Sie mehr: https://www.gwa-nds.de/blog/save-date-gute-nachbarschaft-wer-schafft-das-wie-169

Hier geht es zur Anmeldung: https://www.gwa-nds.de/civicrm/event/info?id=31&reset=1

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Donnerstag, 11. Juli 2019
Flucht, Migration und Mythen - eine Bestandsaufnahme
https://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-aus-afrika-armutsmigration-nach-europa-ist-ein-mythos-a-1276011.html

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Mittwoch, 10. Juli 2019
Man liest es gern
In Leipzig gab es einen regelrechten Riot gegen eine Abschiebung:


https://web.de/magazine/panorama/leipzig-geplante-abschiebung-eskaliert-voellig-33833556


https://www.dnn.de/Region/Mitteldeutschland/Demo-gegen-Abschiebung-in-Leipzig-schlaegt-in-Gewalt-um

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