Mittwoch, 29. September 2021
Wenn Eltern streiten, ob ihr Kind gegen Corona geimpft werden soll
che2001, 19:41h
Neues Gerichtsurteil sagt, wo es lang geht
Virchowbund
Alexa Frey, Anwältin für Medizinrecht
Das OLG Frankfurt hatte sich in einem Eilverfahren mit der Frage zu befassen, wie über die Durchführung einer COVID-19-Impfung bei einem 16-jährigen Kind entschieden wird, wenn sich die beiden Eltern zu der Frage der Impfung nicht einigen können [1]. Die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Alexa Frey (Kontakt: frey@wws-ulm.de) von WWS Rechtsanwälte in Ulm, erklärt, warum das Kindeswohl entscheidend für die Richter war.
Kindeswohl entscheidend für die Richter
Das OLG stütze die Entscheidung auf die Vorschrift des § 1628 S. 1 BGB. Hiernach kann das Gericht in Angelegenheiten der elterlichen Sorge die Entscheidungsgewalt auf einen Elternteil übertragen. Die Entscheidung über die COVID-19-Impfung stelle eine solche Angelegenheit dar. Maßstab ist dabei das sogenannte Kindeswohl.
Aufgrund des Alters des Jungen musste in dem vorliegenden Fall aber auch der Wille des Kindes nach § 1697 a BGB berücksichtigt werden. Eine eigenständige Einwilligung des 16-jährigen Kindes sei, so das OLG, bei dem ?nicht geringfügigen medizinischen Eingriff? nicht möglich; vielmehr sei hier die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich. Der Junge wurde durch das Gericht aber nach seiner eigenständigen Meinung zur Impfung befragt. Da sich die Eltern nicht einig waren, musste die Entscheidungsbefugnis an einen Elternteil übertragen werden.
Maßgeblich für die Entscheidung war hier, dass der Vater die Impfung befürwortet hatte, wie sie auch die STIKO empfohlen hatte. Ihm sei daher der Vorzug zu geben, da bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung eine Impfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf ? insbesondere wegen Vorerkrankungen ? empfohlen worden war. Für Adipositas als Vorerkrankung war die Impfempfehlung gemäß der STIKO gegeben, weshalb der Vater durch das Gericht als entscheidungsbefugt bestimmt wurde und somit in die Impfung einwilligen konnte.
Der Beschluss des OLG schließt sich an vorherige Entscheidungen an, bei der ebenfalls der STIKO-Empfehlung für eine Impfung gefolgt wurde [2]. Hier waren die betroffenen Kinder im Kleinkindalter, und es handelte sich um die Tetanus-/Diphterie-/Pertussis-Kombinationsimpfung bzw. die Masern-Impfung. Auch hier wurde dem Elternteil der Entscheidungsvorrang eingeräumt, der die Impfung im Einklang mit der STIKO-Empfehlung befürwortete.
Was Ärzte wissen müssen: Auf Familiengericht verweisen
Hat ein Arzt bei der Aufklärung über eine Impfung Kenntnis davon, dass sich die gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile uneins sind, muss er diese an das Familiengericht verweisen, sofern die Eltern nicht selbst zu einer Einigung kommen. Der Arzt darf nicht die Einwilligung des Elternteils ?vorziehen?, der im Sinne der STIKO-Impfempfehlung handelt. Das Gericht muss dann entscheiden, welchem Elternteil in dem konkreten Fall die Entscheidungsgewalt zusteht.
Dieser Artikel ist im Original erschienen auf Coliquio.de.
Virchowbund
Alexa Frey, Anwältin für Medizinrecht
Das OLG Frankfurt hatte sich in einem Eilverfahren mit der Frage zu befassen, wie über die Durchführung einer COVID-19-Impfung bei einem 16-jährigen Kind entschieden wird, wenn sich die beiden Eltern zu der Frage der Impfung nicht einigen können [1]. Die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Alexa Frey (Kontakt: frey@wws-ulm.de) von WWS Rechtsanwälte in Ulm, erklärt, warum das Kindeswohl entscheidend für die Richter war.
Kindeswohl entscheidend für die Richter
Das OLG stütze die Entscheidung auf die Vorschrift des § 1628 S. 1 BGB. Hiernach kann das Gericht in Angelegenheiten der elterlichen Sorge die Entscheidungsgewalt auf einen Elternteil übertragen. Die Entscheidung über die COVID-19-Impfung stelle eine solche Angelegenheit dar. Maßstab ist dabei das sogenannte Kindeswohl.
Aufgrund des Alters des Jungen musste in dem vorliegenden Fall aber auch der Wille des Kindes nach § 1697 a BGB berücksichtigt werden. Eine eigenständige Einwilligung des 16-jährigen Kindes sei, so das OLG, bei dem ?nicht geringfügigen medizinischen Eingriff? nicht möglich; vielmehr sei hier die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich. Der Junge wurde durch das Gericht aber nach seiner eigenständigen Meinung zur Impfung befragt. Da sich die Eltern nicht einig waren, musste die Entscheidungsbefugnis an einen Elternteil übertragen werden.
Maßgeblich für die Entscheidung war hier, dass der Vater die Impfung befürwortet hatte, wie sie auch die STIKO empfohlen hatte. Ihm sei daher der Vorzug zu geben, da bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung eine Impfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf ? insbesondere wegen Vorerkrankungen ? empfohlen worden war. Für Adipositas als Vorerkrankung war die Impfempfehlung gemäß der STIKO gegeben, weshalb der Vater durch das Gericht als entscheidungsbefugt bestimmt wurde und somit in die Impfung einwilligen konnte.
Der Beschluss des OLG schließt sich an vorherige Entscheidungen an, bei der ebenfalls der STIKO-Empfehlung für eine Impfung gefolgt wurde [2]. Hier waren die betroffenen Kinder im Kleinkindalter, und es handelte sich um die Tetanus-/Diphterie-/Pertussis-Kombinationsimpfung bzw. die Masern-Impfung. Auch hier wurde dem Elternteil der Entscheidungsvorrang eingeräumt, der die Impfung im Einklang mit der STIKO-Empfehlung befürwortete.
Was Ärzte wissen müssen: Auf Familiengericht verweisen
Hat ein Arzt bei der Aufklärung über eine Impfung Kenntnis davon, dass sich die gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile uneins sind, muss er diese an das Familiengericht verweisen, sofern die Eltern nicht selbst zu einer Einigung kommen. Der Arzt darf nicht die Einwilligung des Elternteils ?vorziehen?, der im Sinne der STIKO-Impfempfehlung handelt. Das Gericht muss dann entscheiden, welchem Elternteil in dem konkreten Fall die Entscheidungsgewalt zusteht.
Dieser Artikel ist im Original erschienen auf Coliquio.de.
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