Mittwoch, 31. Oktober 2012
Racial Profiling vor Gericht 2: "In Grenzen legal"
Am vorgestrigen Nachmittag fand vor dem OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz die Verhandlung des in Deutschland geborenen 26j. Kasseler Studenten G. (dessen Eltern aus Eritrea nach Deutschland geflüchtet waren) gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Polizeirechts statt. G. ist deutscher Staatsangehöriger. Der Ausgang des Verfahrens ist von bundesweiter Bedeutung.


A.

Anlass für ihn, die BRD zu verklagen, war eine Personenkontrolle durch zwei Beamten der Bundespolizei-Inspektion Kassel im Regionalexpress von Kassel in Richtung Frankfurt/Main am 3. Dez. 2010, der er sich unverhofft ausgesetzt gesehen hatte.

Während der Zugreise hatte er - der spätere Kläger - seinen Sitzplatz und seine Reisegruppe kurzzeitig verlassen, um sich bei dem Getränke- und Imbißverkäufer, welcher "weiter hinten im Zug" unterwegs war, einen heißen Tee zu kaufen. Mit dem offenen Becher in der Hand befand er sich auf dem Rückweg, als er im Durchgangs- bzw. Einstiegsbereich ("zwischen zwei Waggons") auf die beiden Polizeibeamten stieß. Sie standen anscheinend recht entspannt da herum, schienen "eine Pause eingelegt" zu haben. Auf die "unverhofft" an ihn gerichtete Frage "Guten Tag, junger Mann, darf ich fragen, wohin die Reise geht?" und "Bitte weisen Sie sich aus!" eines der Beamten habe - laut Zeugenaussage desjenigen Beamten bei Gericht - der Kläger "unwirsch" - nämlich "nicht" und mit dem Versuch weiterzugehen, sodann mit wenig freundlichen Bemerkungen und Nachfragen nach der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns - reagiert, was in dem Beamten den erhöhten Verdacht einer Straftat - nämlich den der illegalen Migration - erregte.

In der Folge verringerte sich in dem Beamten der Verdacht der illegalen Migration, da der Kläger ein akzentfreies Deutsch sprach. Jedoch konnte der Kläger beim Hinzukommen des Fahrkartenkontrolleurs und aufgrund dessen Frage nach dem Fahrtausweis einen solchen nicht vorzeigen, sodass in dem Beamten der Verdacht der Beförderungserschleichung entstand.

Im Anschluß wurde der Kläger von den beiden BPol-Beamten zu seinem Sitzplatz und zu seiner Reisegruppe begleitet - unter reger Anteilnahme der allen bislang Beteiligten unbekannten übrigen Reisenden -. Während dieses Wegstrecke sprach der Kläger, dies erinnere ihn an "damalige Zeiten" und auf Nachfrage des Beamten - an "Methoden aus der NS-Zeit".

Dies erregte in dem Beamten den Verdacht einer weiteren, nunmehr der dritten Straftat, der Beleidigung - "Das wird teuer!"

Die folgende Durchsicht des Rucksacks des Klägers durch den BPol-Beamten war insoweit nicht erfolgreich gewesen, als sich auf die Schnelle kein persönliches Identifikationsdokument des Klägers finden ließ. Das nachhaltige bzw. anhaltende Weigern des Klägers, seinen Namen zu nennen oder einen Ausweis vorzuzeigen, hatte zwischenzeitlich in dem BPol-Beamten den (in der Summe vierten) Verdacht des Verbergens einer ansonsten unbekannten Straftat, aufgrund welcher er - der Kläger - möglicherweise zur Fahndung ausgeschrieben sein könnte, erregt.

Da der Zug mittlerweile den Bahnhof Schwalmstadt-Treysa erreicht hatte, "brüllte" der BPol-Beamte Reisende und den Zugschaffner an, die Einstiegstüre offenzuhalten, weil der Kläger hinaus müsse. Die folgenden Ereignisse waren für das OVG nicht von Interesse.


B.

Nach Zeugenbefragung (Kläger, zwei BPol-Beamte) und Erörterung der Sach- und Rechtslage kann als Ergebnis der gerichtlichen Verhandlung festgehalten werden:

1. Die "erste Ansprache" und die "erste Aufforderung" durch den BPol-Beamten verletzte den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 GG - Diskriminierungsverbot -, weil er einzig aufgrund seiner Hautfarbe angesprochen worden war. Hierfür hat sich die Bundesrepublik Deutschland bei dem Kläger entschuldigt.

2. Das Gericht stellte fest, dass die Hautfarbe eines Menschen nicht als einziges oder als ausschlaggebendes Kriterium für die Durchführung einer Personenkontrolle gem. § 22 Abs. 1a BPolG angewandt werden darf. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland sieht dies auch so - daher die Entschuldigung beim Kläger -.

3. Das Urteil des VG Koblenz (Vorinstanz) sei wirkungslos.

4. Der Kläger erklärte hierauf das Verfahren in der Hauptsache für erledigt.

5. Durch Beschluss des OVG wurde aus Billigkeitsgründen entschieden, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland sämtliche Verfahrenskosten beim und beim OVG trage; Streitwert: 5.000 Euro.


Das "ausländische Aussehen" von Zugreisenden ist und bleibt nach wie vor ein wesentliches, mitunter sicherlich auch das einzige Kriterium für die BPol-Beamtinnen und -Beamten bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgabe der Personenkontrolle im Zug. "Man" wird sich zukünftig sprachlich anders ausdrücken, ansonsten wird bei der BPol (fast) alles so wie bisher bleiben.

Die amtliche Behauptung, die Bahnstrecke Frankfurt/Main nach Kassel und (wie in diesem Fall) in Gegenrichtung sei ein territorialer Raum bzw. Bereich, welcher zur illegalen Einreise - d.h. zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet - genutzt werde, bleibt "blöde", da diese Bahnstrecke kein ausländisches Territorium berührt oder durchquert.

Die polizeiliche Tätigkeit gegen die illegale Migration beinhaltet auch das gezielte Suchen nach behördlich gemeldeten und registrierten Asylsuchenden sowie nach ausländischen Staatsangehörigen mit einer "Duldung" des Aufenthaltes, welche der "Residenzpflicht" unterliegen und ohne die "erforderliche 'Verlassensgenehmigung'" reisen. Leider hat es sich juristisch nicht angeboten, im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auch dies zu thematisieren.

Das gezielte Abfangen ausländischer Flüchtlinge kurz vor dem Erreichen der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen durch BPol und Hessische Landespolizei ist und bleibt - freundlich gesagt - höchst fragwürdig.

Diese weiteren Gesichtspunkte stellen nach wie vor ein wichtiges politisches und justizielles Handlungsfeld dar.



Thomas Aleschewsky
Mitglied im Sprechergremium des Hessischen Flüchtlingsrats -hfr-
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Pressemitteilung Anwaltskanzlei Sven Adam, Göttingen, 30.10.2012


Bundesrepublik Deutschland entschuldigt sich bei Kläger. Kontrolle wegen der Hautfarbe verstößt gegen das Grundgesetz

Entscheidung des VG Koblenz vom 28.02.2012 zu "racial profiling" wirkungslos


Die durch Bundespolizeibeamte durchgeführte Kontrolle eines heute 26-jährigen Studenten aus Kassel einzig wegen seiner Hautfarbe im Dezember 2010 verstößt gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes. So endete heute nach mündlicher Verhandlung ein viel beachtetes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland Pfalz in Koblenz. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz vom 28.02.2012, das die Kontrolle des jungen Mannes wegen der Hautfarbe noch für zulässig erachtet hatte, wurde für vollständig wirkungslos erklärt. Voraus gegangen war ein eindeutiger richterlicher Hinweis der Vorsitzenden Richterin Dagmar Wüsch, wonach eine Kontrolle einzig oder ausschlaggebend wegen der Hautfarbe gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Daraufhin erkannte die Bundespolizei für die Bundesrepublik Deutschland die Rechtswidrigkeit der Befragung und Personalienfeststellung an und entschuldigte sich bei dem Kläger.


"Dieses Ergebnis ist ein Meilenstein für die juristische Einordnung des so genannten Racial Profiling als rechtswidrig. Dieses Verfahren hat weitreichende Signalwirkung für die Praxis der Bundespolizei", so der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der den Kläger vertritt, über den Erfolg des Verfahrens. Der Kläger selbst äußerte sich erfreut über den Ausgang des Verfahren: "Ich bin froh, dass die Entscheidung des VG Koblenz für wirkungslos erklärt wurde. Wir haben lange dafür streiten müssen, dass sich die Bundespolizei auch an dem Diskriminierungsverbot messen lassen muss".

Für Rückfragen steht Ihnen der Göttinger Rechtsanwalt des Klägers, Sven Adam, zur Verfügung. Weitere Stellungnahmen, Dokumente und Informationen zum Thema entnehmen Sie bitte unserer Sonderseite: www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?vg-koblenz

Link:
Bundesrepublik Deutschland entschuldigt sich bei Kläger. Kontrolle wegen der Hautfarbe verstößt gegen das Grundgesetz - Entscheidung des VG Koblenz vom 28.02.2012 zu "racial profiling" wirkungslos
http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=63,817,0,0,1,0

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Gemeinsame Pressemitteilung, Initiative Schwarze Menschen in Deutschland e.V. (ISD) und Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG), 29.10.2012

Personenkontrollen aufgrund der „Hautfarbe“ vom Oberverwaltungsgericht als unzulässig erklärt. Bundesrepublik Deutschland entschuldigt sich beim Kläger.

Am heutigen Montag, den 29.10.2012, hat vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland Pfalz in Koblenz die Berufungsverhandlung zur Rechtmäßigkeit von Personenkontrollen bei Bahnreisenden aufgrund phänotypischer Merkmale stattgefunden. Das Oberverwaltungsgericht erklärte im Fall des Klägers das Kriterium der „Hautfarbe“ als Legitimation für eine Kontrolle als Verstoß gegen das Grundgesetz und damit die polizeiliche Maßnahme für nicht zulässig.

Das Gericht sprach sich damit klar gegen die Praxis des „Racial/Ethnic Profiling" * aus. „Für die Befragung und die Aufforderung, Ausweispapiere vorzulegen - nach Paragraph 22 Absatz 1a Bundespolizeigesetz - im vorliegenden Fall, ist der Anknüpfungspunkt der Hautfarbe nicht zulässig. Die Maßnahmen verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz, so dass sie ermessen-fehlerhaft waren“, erklärte Richterin Dagmar Wünsch. Das Urteil habe eine bestimmte, direktive Wirkung für zukünftige Fälle, sagte Richter Doktor Stahnecker.

Mit seiner Entscheidung erklärte das Gericht auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom Februar 2012 für wirkungslos. Es hatte in erster Instanz entschieden, dass die Beamten „die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen“ dürfen. Im konkreten Fall war der heute 26-Jährige Schwarze deutsche Kläger aus Kassel im Dezember 2010 auf einer Regionalstrecke von Kassel nach Frankfurt/Main von zwei Bundespolizisten kontrolliert worden. Er hatte gegen die polizeiliche Maßnahme geklagt.

Die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD) begrüßt das heutige Urteil, das die rassistisch konnotierten Arbeitsmethoden der Bundespolizei rügt. „Seit Jahren kämpfen wir für eine öffentliche Wahrnehmung dieser Praxis. Polizeikontrollen dieser Art sind kein Einzelfall. Sie beschreiben die Alltagserfahrung vieler Schwarzer Menschen und People of Color in Deutschland. Durch die polizeiliche Praxis werden sie als Verdächtige gekennzeichnet und kriminalisiert. Wir hoffen daher auf ein grundsätzliches politisches Signal durch dieses Urteil“, sagt Tahir Della, Vorstandsmitglied der ISD. Das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) hatte dem Oberverwaltungsgericht ein Rechtsgutachten bezüglich des im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatzes und “Racial/Ethnic Profiling“ als Methode bei Polizeikontrollen vorgelegt. „Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes muss ein zentraler Aspekt der Polizeiarbeit sein. Jetzt bleibt abzuwarten, ob durch die Entscheidung die zukünftige Polizeipraxis nachhaltig geändert wird“, äußert Vera Egenberger, Geschäftsführerin des BUG nach der Verhandlung. Die ISD und das BUG werden weiterhin beobachten, ob Menschenrechtsstandards bei Personenkontrollen durch die Polizei respektiert werden.

*Die Praxis des sogenannten „Racial/Ethnic Profiling“ beschreibt die diskriminierende Verwendung von Zuschreibungen (wie ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, nationale Herkunft oder Religion) als Grundlage für Identitätskontrollen und Durchsuchungen ohne konkretes Indiz durch die Polizei.

Bei Rückfragen:
Hadija Haruna (für ISD): 0179 47 03 876
Vera Egenberger (für BUG): 015 77 522 17 83

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