Mittwoch, 5. August 2020
COVID-19: Menschen mit Behinderungen legen Verfassungsbeschwerde wegen Triage-Empfehlungen ein – und fordern gesetzliche Regeln
che2001, 19:51h
Christian Beneker, Medscape
COVID-19-Pandemie und nicht ausreichend Ressourcen – dies war die Angst im März/April. Wer soll dann noch behandelt werden und wer nicht? Eine Gruppe von 9 Menschen mit Behinderungen hat nun Verfassungsbeschwerde wegen gesetzgeberischen Unterlassens eingelegt. Denn der Gesetzgeber hätte angesichts der möglichen Versorgungskrisen auf deutschen Intensivstationen das Verfahren im Falle von Versorgungsengpässen gesetzlich regeln müssen, so der Vorwurf.
„Wir werfen dem Gesetzgeber vor, dass er untätig blieb angesichts einer nicht auszuschließenden Situation, in der die medizinischen Ressourcen nicht ausreichen könnten“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, der die Beschwerdeführer vertritt, zu Medscape.
Wir werfen dem Gesetzgeber vor, dass er untätig blieb angesichts einer nicht auszuschließenden Situation, in der die medizinischen Ressourcen nicht ausreichen könnten. Dr. Oliver Tolmein
Hintergrund dieser Beschwerde sind die Entscheidungen, die Ärzte in Italien oder Spanien während der ersten Corona-Welle darüber treffen mussten, welche Patienten noch beatmet werden konnten und welche nicht. Die Ärzte waren gezwungen zu rationieren und dabei nach irgendwelchen Kriterien zu entscheiden – nach der Reihenfolge des Eintreffens der Patienten nach dem Motto ‚first come, first serve‘ oder nach Komorbiditäten, der Überlebenswahrscheinlichkeit oder einfach nach ihrem Alter, so der Medizinethiker Prof. Dr. Georg Marckmann von der Universität München zu Medscape.
Wer wird noch beatmet und wer nicht?
Um ähnlich ungeregelte Entscheidungen auf deutschen Intensivstationen zu vermeiden und den Ärzten mehr Sicherheit zu geben, hatte sich die Deutsche interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) der Sache angenommen (wie Medscape berichtete). Marckmann hat an dem Text mitgearbeitet.
Die DIVI und 7 weitere Fachgesellschaften hatten bereits im Frühjahr Triage-Kriterien zur Behandlung von Corona-Patienten aufgestellt. „Wir wollten die Kolleginnen und Kollegen auf den Intensivstationen mit der schweren Situation nicht allein lassen“, so Marckmann zu Medscape. Denn am Schluss sind sie es, die entscheiden müssen: Welche Patienten werden im Zweifel noch intensivmedizinisch behandelt werden und welche palliativmedizinisch, wenn die Betten knapp werden.
Das Papier, das die Verbände vorlegelegt hatten, hat nun aber die 9 Menschen mit Behinderungen, den Anwalt Tolmein sowie als Unterstützung die Behindertenrechts-Organisation AbilityWatch auf den Plan gerufen.
Man dürfe es nicht den Fachgesellschaften überlassen, nach welchen Kriterien auf Intensivstationen im Zweifel über Leben und Tod entschieden werde, so Tolmein. „Das ist eine gesellschaftliche Entscheidung, und da muss der Gesetzgeber ran.“
Auch Kritik an Triage-Kriterien
Tolmein kritisiert aber nicht nur die Untätigkeit des Gesetzgebers, sondern auch die Triage-Kriterien des DIVI-Papiers. Denn darin wird die „klinische Erfolgsaussicht einer Intensivtherapie zum aktuellen Zeitpunkt“ als das wesentliche Kriterium einer Priorisierung festgelegt. Da als Kriterien für geringere Erfolgsaussichten neben Komorbiditäten auch „Gebrechlichkeit“ benannt werden, zu denen auch Behinderungen zählen, würde die Richtlinie zu einer mittelbaren Benachteiligung von Menschen mit entsprechenden Behinderungen führen, so Tolmein.
Der Behandlungsanspruch von Menschen mit Behinderungen ist in genau dem gleichen Maße zu berücksichtigen und zu gewähren, wie das bei Menschen ohne Behinderung der Fall ist. Dr. Oliver Tolmein
Rechtlich sei maßgebend, „dass der Behandlungsanspruch von Menschen mit Behinderungen in genau dem gleichen Maße zu berücksichtigen und zu gewähren ist, wie das bei Menschen ohne Behinderung der Fall ist“, schreibt Tolmein. Eben dieses Kriterium werde in der DIVI-Richtlinie nicht eingelöst.
Triage auf der Intensivstation – werden Behinderten benachteiligt?
Anders sieht dies Prof. Dr. Gunnar Duttge vom Zentrum für Medizinrecht an der Georg-August-Universität Göttingen und Mitautor der DIVI-Leitlinie: „Menschen mit Behinderung haben einen verfassungsmäßigen Anspruch, wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt zu werden“, betont er laut einer Pressemeldung der DIVI. „Menschen mit Behinderungen haben aber keinen Anspruch, von Limitationen verschont zu bleiben, die für alle gleichermaßen gelten. Es soll ja eine Gleichbehandlung aller erzielt werden.“
Menschen mit Behinderungen haben aber keinen Anspruch, von Limitationen verschont zu bleiben, die für alle gleichermaßen gelten. Prof. Dr. Gunnar Duttge
Die entscheidende Frage bei einer Triage sei, welcher Patient jetzt und hier eher überleben würde, so Prof. Dr. Uwe Janssens, Präsident der DIVI. Die Orientierung an der prognostizierten Überlebenswahrscheinlichkeit stelle sicher, „dass für den Fall, dass wegen fehlender Ressourcen wirklich nicht mehr alle Menschen behandelt werden können, zuerst diejenigen nicht weiter behandelt werden, die trotz bester intensivmedizinischer Therapie mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit sterben würden.“ Diese Patienten würden dann palliativmedizinisch versorgt.
Auch DIVI fordert gesetzliche Grundentscheidung
Die Kritik Tolmeins am Gesetzgeber indessen teilt auch die DIVI. „Die bestehende Rechtsunsicherheit, welche Kriterien im Fall einer Pandemie bei der Verteilung knapper medizinischer Ressourcen maßgeblich sein sollen, ist für die Ärzteschaft eine unzumutbare Belastung“, so Leitlinien-Mitautor Prof. Dr. Jochen Taupitz. Er ist Ordinarius für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Mannheim und Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer. „Die Forderung nach einer gesetzlichen Grundentscheidung ist nachdrücklich zu unterstützen“, so Taupitz.
Die Forderung nach einer gesetzlichen Grundentscheidung ist nachdrücklich zu unterstützen. Prof. Dr. Jochen Taupitz
Daran scheint aber der Gesetzgeber derzeit kein Interesse zu haben. Bereits im April hat die Behindertenpolitikerin der Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die Grünen, Corinna Rüffer, eine gesetzliche Regelung gefordert und eine entsprechende schriftliche Anfrage an die Bundesregierung gestellt.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf zu diesen medizinethischen Fragen besteht nicht. Dr. Thomas Gebhart
Die Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart fiel eindeutig aus: Die medizinischen Kriterien der DIVI könnten Orientierungshilfe bieten. „Gesetzgeberischer Handlungsbedarf zu diesen medizinethischen Fragen besteht nicht.
COVID-19-Pandemie und nicht ausreichend Ressourcen – dies war die Angst im März/April. Wer soll dann noch behandelt werden und wer nicht? Eine Gruppe von 9 Menschen mit Behinderungen hat nun Verfassungsbeschwerde wegen gesetzgeberischen Unterlassens eingelegt. Denn der Gesetzgeber hätte angesichts der möglichen Versorgungskrisen auf deutschen Intensivstationen das Verfahren im Falle von Versorgungsengpässen gesetzlich regeln müssen, so der Vorwurf.
„Wir werfen dem Gesetzgeber vor, dass er untätig blieb angesichts einer nicht auszuschließenden Situation, in der die medizinischen Ressourcen nicht ausreichen könnten“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, der die Beschwerdeführer vertritt, zu Medscape.
Wir werfen dem Gesetzgeber vor, dass er untätig blieb angesichts einer nicht auszuschließenden Situation, in der die medizinischen Ressourcen nicht ausreichen könnten. Dr. Oliver Tolmein
Hintergrund dieser Beschwerde sind die Entscheidungen, die Ärzte in Italien oder Spanien während der ersten Corona-Welle darüber treffen mussten, welche Patienten noch beatmet werden konnten und welche nicht. Die Ärzte waren gezwungen zu rationieren und dabei nach irgendwelchen Kriterien zu entscheiden – nach der Reihenfolge des Eintreffens der Patienten nach dem Motto ‚first come, first serve‘ oder nach Komorbiditäten, der Überlebenswahrscheinlichkeit oder einfach nach ihrem Alter, so der Medizinethiker Prof. Dr. Georg Marckmann von der Universität München zu Medscape.
Wer wird noch beatmet und wer nicht?
Um ähnlich ungeregelte Entscheidungen auf deutschen Intensivstationen zu vermeiden und den Ärzten mehr Sicherheit zu geben, hatte sich die Deutsche interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) der Sache angenommen (wie Medscape berichtete). Marckmann hat an dem Text mitgearbeitet.
Die DIVI und 7 weitere Fachgesellschaften hatten bereits im Frühjahr Triage-Kriterien zur Behandlung von Corona-Patienten aufgestellt. „Wir wollten die Kolleginnen und Kollegen auf den Intensivstationen mit der schweren Situation nicht allein lassen“, so Marckmann zu Medscape. Denn am Schluss sind sie es, die entscheiden müssen: Welche Patienten werden im Zweifel noch intensivmedizinisch behandelt werden und welche palliativmedizinisch, wenn die Betten knapp werden.
Das Papier, das die Verbände vorlegelegt hatten, hat nun aber die 9 Menschen mit Behinderungen, den Anwalt Tolmein sowie als Unterstützung die Behindertenrechts-Organisation AbilityWatch auf den Plan gerufen.
Man dürfe es nicht den Fachgesellschaften überlassen, nach welchen Kriterien auf Intensivstationen im Zweifel über Leben und Tod entschieden werde, so Tolmein. „Das ist eine gesellschaftliche Entscheidung, und da muss der Gesetzgeber ran.“
Auch Kritik an Triage-Kriterien
Tolmein kritisiert aber nicht nur die Untätigkeit des Gesetzgebers, sondern auch die Triage-Kriterien des DIVI-Papiers. Denn darin wird die „klinische Erfolgsaussicht einer Intensivtherapie zum aktuellen Zeitpunkt“ als das wesentliche Kriterium einer Priorisierung festgelegt. Da als Kriterien für geringere Erfolgsaussichten neben Komorbiditäten auch „Gebrechlichkeit“ benannt werden, zu denen auch Behinderungen zählen, würde die Richtlinie zu einer mittelbaren Benachteiligung von Menschen mit entsprechenden Behinderungen führen, so Tolmein.
Der Behandlungsanspruch von Menschen mit Behinderungen ist in genau dem gleichen Maße zu berücksichtigen und zu gewähren, wie das bei Menschen ohne Behinderung der Fall ist. Dr. Oliver Tolmein
Rechtlich sei maßgebend, „dass der Behandlungsanspruch von Menschen mit Behinderungen in genau dem gleichen Maße zu berücksichtigen und zu gewähren ist, wie das bei Menschen ohne Behinderung der Fall ist“, schreibt Tolmein. Eben dieses Kriterium werde in der DIVI-Richtlinie nicht eingelöst.
Triage auf der Intensivstation – werden Behinderten benachteiligt?
Anders sieht dies Prof. Dr. Gunnar Duttge vom Zentrum für Medizinrecht an der Georg-August-Universität Göttingen und Mitautor der DIVI-Leitlinie: „Menschen mit Behinderung haben einen verfassungsmäßigen Anspruch, wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt zu werden“, betont er laut einer Pressemeldung der DIVI. „Menschen mit Behinderungen haben aber keinen Anspruch, von Limitationen verschont zu bleiben, die für alle gleichermaßen gelten. Es soll ja eine Gleichbehandlung aller erzielt werden.“
Menschen mit Behinderungen haben aber keinen Anspruch, von Limitationen verschont zu bleiben, die für alle gleichermaßen gelten. Prof. Dr. Gunnar Duttge
Die entscheidende Frage bei einer Triage sei, welcher Patient jetzt und hier eher überleben würde, so Prof. Dr. Uwe Janssens, Präsident der DIVI. Die Orientierung an der prognostizierten Überlebenswahrscheinlichkeit stelle sicher, „dass für den Fall, dass wegen fehlender Ressourcen wirklich nicht mehr alle Menschen behandelt werden können, zuerst diejenigen nicht weiter behandelt werden, die trotz bester intensivmedizinischer Therapie mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit sterben würden.“ Diese Patienten würden dann palliativmedizinisch versorgt.
Auch DIVI fordert gesetzliche Grundentscheidung
Die Kritik Tolmeins am Gesetzgeber indessen teilt auch die DIVI. „Die bestehende Rechtsunsicherheit, welche Kriterien im Fall einer Pandemie bei der Verteilung knapper medizinischer Ressourcen maßgeblich sein sollen, ist für die Ärzteschaft eine unzumutbare Belastung“, so Leitlinien-Mitautor Prof. Dr. Jochen Taupitz. Er ist Ordinarius für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Mannheim und Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer. „Die Forderung nach einer gesetzlichen Grundentscheidung ist nachdrücklich zu unterstützen“, so Taupitz.
Die Forderung nach einer gesetzlichen Grundentscheidung ist nachdrücklich zu unterstützen. Prof. Dr. Jochen Taupitz
Daran scheint aber der Gesetzgeber derzeit kein Interesse zu haben. Bereits im April hat die Behindertenpolitikerin der Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die Grünen, Corinna Rüffer, eine gesetzliche Regelung gefordert und eine entsprechende schriftliche Anfrage an die Bundesregierung gestellt.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf zu diesen medizinethischen Fragen besteht nicht. Dr. Thomas Gebhart
Die Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart fiel eindeutig aus: Die medizinischen Kriterien der DIVI könnten Orientierungshilfe bieten. „Gesetzgeberischer Handlungsbedarf zu diesen medizinethischen Fragen besteht nicht.
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h.z.,
Mittwoch, 5. August 2020, 23:07
dann mach' ich mal den anfang: wenn man sich schäubles position dazu denkt, erscheint gebharts absage an legistische maßnahmen zur "sterbeordnung" geradezu heroisch. im kern lautet die frage, wer vorzeitig sterben soll, weil eine gesellschaft nicht willens ist, gelindere maßnahmen, wie z.b. eine allgemeine pflicht zur einhaltung basaler hygieneregeln, zu ertragen. exakter: weil eine exekutive nicht willens ist, ihre gesetzlich auferlegten pflichten (z.b. maßnahmen zum infektionsschutz) zu erfüllen.
das grundrecht auf körperliche unversehrtheit steht zwar unter gesetzesvorbehalt. doch muss als naiv-heimtückischer versuch gewertet werden, dieses grundrecht zu unterlaufen, indem auf triage-verfahren abgestellt und eingeengt wird. dem bund stehen im seuchenfall weitreichende befugnisse zur gefahrenabwehr zu, die bisher nicht annähernd berührt wurden, die er aber verdammtnochmal zu nutzen hat. angesichts dessen erscheint die frage statthaft, ob leute noch alle latten am zaun haben, die medizinisch-ethische grenzbereiche in gesetzestexte gegossen sehen wollen, sich aber keine gedanken zum bundeseinheitlichen vollzug der schon geltenden gesetzlich festgeschriebenen schutzverpflichtungen des bundes/der länder machen wollen.
sollte ein solches gesetzgeberisches vorhaben zur festschreibung einer sterbeordnung tatsächlich durchgezogen werden, würde es vor dem bundesverfassungsgericht grandios scheitern. darauf wette ich jeden betrag.
das grundrecht auf körperliche unversehrtheit steht zwar unter gesetzesvorbehalt. doch muss als naiv-heimtückischer versuch gewertet werden, dieses grundrecht zu unterlaufen, indem auf triage-verfahren abgestellt und eingeengt wird. dem bund stehen im seuchenfall weitreichende befugnisse zur gefahrenabwehr zu, die bisher nicht annähernd berührt wurden, die er aber verdammtnochmal zu nutzen hat. angesichts dessen erscheint die frage statthaft, ob leute noch alle latten am zaun haben, die medizinisch-ethische grenzbereiche in gesetzestexte gegossen sehen wollen, sich aber keine gedanken zum bundeseinheitlichen vollzug der schon geltenden gesetzlich festgeschriebenen schutzverpflichtungen des bundes/der länder machen wollen.
sollte ein solches gesetzgeberisches vorhaben zur festschreibung einer sterbeordnung tatsächlich durchgezogen werden, würde es vor dem bundesverfassungsgericht grandios scheitern. darauf wette ich jeden betrag.
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che2001,
Donnerstag, 6. August 2020, 02:08
Und es ist schon folgerichtig, dass sich ausgerechnet Oliver Tolmein, früher bekannt als Chronist der Euthanasie und Eugenik damit beschäftigt. Dieser Themenbereich wäre Bezugspunkt radikaler Kritik, nicht die Gaga-Perspektive der sogenannten Corona-Leugner.
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che2001,
Donnerstag, 6. August 2020, 13:12
Im Augenblick sieht es allerdings eher so aus, dass es auf Dauer schwierig sein dürfte, die allgemeine Bevölkerung dazu zu bringen, die Hygienemaßnahmen weiterhin einzuhalten. Die Zumutbarkeit der Maßnahmen ist auf jeden Fall auch ein wichtiges Thema. Einen zweiten Lockdown wird dieses Land kaum mitmachen.
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workingclasshero,
Donnerstag, 6. August 2020, 14:55
@ ob leute noch alle latten am zaun haben, die medizinisch-ethische grenzbereiche in gesetzestexte gegossen sehen wollen, sich aber keine gedanken zum bundeseinheitlichen vollzug der schon geltenden gesetzlich festgeschriebenen schutzverpflichtungen des bundes/der länder machen wollen.
Ich halte es durchaus für nicht unwahrscheinlich, dass die den vollen Umfang der geltenden Bestimmungen gar nicht kennen. Zum Anderen halte ich gerade einen bundeseinheitlichen Voillzug gar nicht für nötig. Regional bezogen, je nach Virenverbreitung erscheint mir viel sinnvoller.
Ich halte es durchaus für nicht unwahrscheinlich, dass die den vollen Umfang der geltenden Bestimmungen gar nicht kennen. Zum Anderen halte ich gerade einen bundeseinheitlichen Voillzug gar nicht für nötig. Regional bezogen, je nach Virenverbreitung erscheint mir viel sinnvoller.
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che2001,
Donnerstag, 6. August 2020, 15:17
Bei der Entwicklung der Anti-Corona-Strategie erwies sich der Föderalismus als absolute Stärke. Die Erkenntnis die sich durchsetzte, dass nämlich Masken und Abstand der beste Weg waren war die Erfahrung eines Bundeslandes, nämlich Thüringen und ursprünglich nur einer Stadt, Erfurt.
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steatopygos,
Donnerstag, 6. August 2020, 17:32
Randnotiz: Vorreiter in Sachen Maskenpflicht war Jena (6. April), nicht Erfurt (20.4.).
der MDR dazu
der MDR dazu
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che2001,
Donnerstag, 6. August 2020, 18:41
Zur Übersicht
Schließungen der Theater und Kinos Ende Februar, Schließung sämtlicher Sportstätten und Bäder in Baden-Württemberg letzte Februarwoche, obligatorische Handdesinfektion und Meldung der Gäste an die Gesundheitsämter in bayerischen Hotels 1. März, lokaler Lockdown in Braunschweig und Hannover 16. März, bundesweiter Lockdown 18. März, Maskenpflicht in Jena 06. April, Erfurt 20. April, bundesweit in Bezug auf Supermärkte 25. April, stufenweise Lockerungen ab Mitte Mai. Fehlt etwas oder ist etwas falsch?
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