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Montag, 23. November 2009
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che2001, 23:00h
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Entschiedene Bizarrologie
che2001, 19:08h
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Keine Aufenthaltserlaubnis bei verweigerter "Freiwilligkeitserklärung"
che2001, 15:34h
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass
grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen entsteht, nur weil ausreisepflichtige Ausländer
nicht freiwillig ausreisen wollen und sich deshalb weigern, die
Freiwilligkeit ihrer Ausreise gegenüber der konsularischen Vertretung
ihres Heimatstaates zu bekunden.
Die Kläger sind iranische Staatsangehörige, die sich seit 1996 in
Deutschland aufhalten. Sie haben erfolglos Asylverfahren betrieben und
sind seit 2003 ausreisepflichtig. Die beklagte Ausländerbehörde bemüht
sich seit Jahren, die Ausreisepflicht durchzusetzen. Hierzu hat sie die
Kläger, die keine Reisedokumente besitzen, mehrfach zur Beschaffung von
Passersatzpapieren angehalten. Die Kläger verweigern jegliche
Mitwirkung, da die von der iranischen Auslandsvertretung geforderte
"Freiwilligkeitserklärung" von ihnen nicht verlangt werden könne. Eine
derartige Erklärung sei eine "Lüge", denn in Wahrheit wollten sie nicht
ausreisen.
Die Kläger haben die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen beantragt, weil ihre Ausreise - wegen fehlender
Reisedokumente - unmöglich sei. Die Ausländerbehörde hat die Anträge
wegen der verweigerten Mitwirkung abgelehnt. Verwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht wiesen die Klagen ab.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidungen der
Vorinstanzen bestätigt. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach §
25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt werden, wenn die Ausreise
unmöglich ist, der Ausländer also weder zwangsweise abgeschoben werden
noch freiwillig ausreisen kann. Sie darf allerdings nur erteilt werden,
wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Die
gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Verpflichtung für den Ausländer
ein, sich auf seine Ausreise einzustellen und dazu bereit zu sein. In
diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer
grundsätzlich nicht unzumutbar, die von der Auslandsvertretung
geforderte "Freiwilligkeitserklärung" abzugeben. Zwar kann ein Ausländer
zur Abgabe dieser Erklärung nicht gezwungen werden. Gibt er sie nicht
ab, trifft ihn allerdings ein Verschulden an der Unmöglichkeit seiner
Ausreise, so dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis
ausscheidet.
Auch nach der 2007 eingeführten Altfallregelung haben die Kläger keinen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Durch ihre Weigerung,
trotz wiederholter Aufforderung durch die Ausländerbehörde an der
Ausstellung von Passersatzpapieren mitzuwirken, haben sie behördliche
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich behindert (§ 104 a Abs.
1 S. 1 Nr. 4 AufenthG).
http://www.bverwg.de
grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen entsteht, nur weil ausreisepflichtige Ausländer
nicht freiwillig ausreisen wollen und sich deshalb weigern, die
Freiwilligkeit ihrer Ausreise gegenüber der konsularischen Vertretung
ihres Heimatstaates zu bekunden.
Die Kläger sind iranische Staatsangehörige, die sich seit 1996 in
Deutschland aufhalten. Sie haben erfolglos Asylverfahren betrieben und
sind seit 2003 ausreisepflichtig. Die beklagte Ausländerbehörde bemüht
sich seit Jahren, die Ausreisepflicht durchzusetzen. Hierzu hat sie die
Kläger, die keine Reisedokumente besitzen, mehrfach zur Beschaffung von
Passersatzpapieren angehalten. Die Kläger verweigern jegliche
Mitwirkung, da die von der iranischen Auslandsvertretung geforderte
"Freiwilligkeitserklärung" von ihnen nicht verlangt werden könne. Eine
derartige Erklärung sei eine "Lüge", denn in Wahrheit wollten sie nicht
ausreisen.
Die Kläger haben die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen beantragt, weil ihre Ausreise - wegen fehlender
Reisedokumente - unmöglich sei. Die Ausländerbehörde hat die Anträge
wegen der verweigerten Mitwirkung abgelehnt. Verwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht wiesen die Klagen ab.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidungen der
Vorinstanzen bestätigt. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach §
25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt werden, wenn die Ausreise
unmöglich ist, der Ausländer also weder zwangsweise abgeschoben werden
noch freiwillig ausreisen kann. Sie darf allerdings nur erteilt werden,
wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Die
gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Verpflichtung für den Ausländer
ein, sich auf seine Ausreise einzustellen und dazu bereit zu sein. In
diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer
grundsätzlich nicht unzumutbar, die von der Auslandsvertretung
geforderte "Freiwilligkeitserklärung" abzugeben. Zwar kann ein Ausländer
zur Abgabe dieser Erklärung nicht gezwungen werden. Gibt er sie nicht
ab, trifft ihn allerdings ein Verschulden an der Unmöglichkeit seiner
Ausreise, so dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis
ausscheidet.
Auch nach der 2007 eingeführten Altfallregelung haben die Kläger keinen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Durch ihre Weigerung,
trotz wiederholter Aufforderung durch die Ausländerbehörde an der
Ausstellung von Passersatzpapieren mitzuwirken, haben sie behördliche
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich behindert (§ 104 a Abs.
1 S. 1 Nr. 4 AufenthG).
http://www.bverwg.de
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Mal wieder Kraushaar lesen
che2001, 14:21h
Sehr erhellend fand ich ja diesen Beitrag, bei dem sich mir die Frage stellte, wie das denn jetzt ist und ob es nicht an der Zeit sei, zumindest teilweise den ursprünglichen Impetus der 68er wieder aufzugreifen - unter veränderten Zeitzeichen latürnich:
http://www1.bpb.de/publikationen/N86ETU,2,0,Denkmodelle_der_68erBewegung.html
http://www1.bpb.de/publikationen/N86ETU,2,0,Denkmodelle_der_68erBewegung.html
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