Sonntag, 24. März 2013
Im Licht des Frühlings
Okay, zugegeben, ein totaler Euphemismus. Wanderung an einem schönen Januartag im Märzen.

Aber ein herrliches Sonnenlicht, ein trunk´nes Blau. Abgemagerte Wasservögel auf der Suche nach Essen.











Sogar ein Fischadler war unterwegs über dem Moor. Nun, da das Wasser nicht mehr gefroren ist wird er wohl keine Schwierigkeiten haben mit dem Beutemachen. Wir mussten keine Beute machen sondern hatten in einem Ausflugsrestaurant einen Tisch reserviert.

Das Essen nach der Wanderung war indessen vom Feinsten.

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Tut sich was beim Bleiberecht?
Der Bundesrat hat am 22. 03. am 22. März 2013) beschlossen, http://www.bundesrat.de/cln_320/nn_8538/DE/presse/pm/2013/069-2013.html?__nnn=true
den Gesetzentwurf Hamburgs für eine stichtagsunabhängige
Bleiberechtsregelung in den Bundestag einzubringen.

Hier ist der Entwurf im Wortlaut:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/505-12%28B%29_GE_BR_Bleiberecht.pdf

Dem Gesetzesantrag sind die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg,
Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und
Niedersachsen beigetreten.
Der Entwurf beinhaltet für bisher Geduldete eine Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnis nach § 25 b AufenthG, wenn sie
* sich als Familie mit minderjährigen Kindern mindestens 6 Jahre hier aufhalten,
* sich ohne mdj Kinder mindestens 8 Jahre hier aufhalten,
* mindestens Deutschkenntnisse A2 besitzen und ihren Lebensunterhalt
durch Arbeit sichern oder dieses absehbar in Zukunft tun werden, diese
Voraussetzungen gelten nicht wenn sie wegen Alter, Krankheit,
Behinderung nicht erfüllt werden können,
* ihre Identität offenbaren und einen Pass vorgelegen bzw sich
nachweisbar vergeblich um einen Pass bemühen, und
* straffrei sind, Strafen unter 50/90 Tagessätzen sind unschädlich.

Stichtagsunabhängiges Blieberecht bedeutet, dass anders als bei der
Altfallregelung von 2007 nach § 104a AufenthG das Bleiberecht nicht mehr
von einem bestimmten Einreisestichtag abhängig ist (nach § 104aAufenthG
musste die Einreise vor dem 1.7.1999/1.7.2001 erfolgt sein), sondern
die Mindestaufenthaltsdauer von 6 bzw. 8 Jahren zum Zeitpunkt der
Aufenthaltserteilung erfüllt sein muss. Damit ist die Regelung anders
als § 104a "nachhaltig" und auch zukünftig wirksam. Anders als bei §
104a schließt die Regelung Alte, Kranke und Behinderte nicht mehr de
fakto aus, da für sie kein zahlungskäftiger Sponsor mehr gefordert wird.


Änderung § 25a AufenthG - Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche

Zudem soll die Mindestaufenthaltsdauer für das eigenständige Bleiberecht
für gut integrierte Jugendliche nach § 25a AufenthG von sechs auf vier
Jahre verkürzt werden. Der Antrag kann wie bisher im Alter von 14 - 20
Jahren gestellt werden, die Einreise muss spätestens mit 16 Jahren
erfolgt sein (bisher mit 13 Jahren).


Der Bundestag - wie geht es weiter?

Nunmehr muss der Deutsche Bundestag sich hierzu politisch positionieren.
Was jetzt dabei herauskommt, hängt maßgeblich von Lobbyarbeit der NGOs und Initiativen und davon ab, ob der Entwurf im Rahmen der weiteren
Beratungen noch in die bereits laufenden ausländerrechtlichen Gesetzgebungsverfahren dieser Legislaturperiode http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwgAendG_AufenthG_RL_Umsetzung_2013.html
mit aufgenommen werden wird, oder das Ganze erstmal bis nach der Bundestagswahl aufgeschoben wird.

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