Ist Bayern eigentlich ein tiefergelegtes Tirol?
Und ist eine Harley nicht ein Motorroller mit Übergewicht?
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Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) hat aktualisierte Empfehlungen zur COVID-19-Impfung veröffentlicht. Sie sind ab sofort Bestandteil der allgemeinen STIKO-Impfempfehlungen 2023. Bisher hatte das Gremium für COVID-19 separate Empfehlungen ausgesprochen und diese häufig aktualisiert.
Im jetzt veröffentlichten Dokument schränkt die STIKO Empfehlungen bei Personen mit geringem Risiko für schweres COVID-19 stark ein.
Basisimmunität bleibt das Ziel
Alle Personen ab 18 Jahren sollten über eine Basisimmunität verfügen. Dazu sind mindestens 3 Kontakte mit SARS-CoV-2-Antigenen erforderlich, etwa durch Impfungen oder durch Infektionen. Mindestens 2 der 3 Kontakte sollten jedoch Impfungen sein.
Zwischen der 1. und der 2. Grundimmunisierung liegen idealerweise mindestens 3 Wochen, zwischen der 2. und 3. Impfung sind es 6 Monate.
Im Umkehrschluss heißt das aber auch: Gesunden Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird keine Corona-Impfung empfohlen.
Auffrischungsimpfungen für Risikopatienten
Die STIKO rät zu Auffrischungsimpfungen, falls Menschen ab 6 Monaten ein erhöhtes Risiko für schweres COVID-19 haben. Dazu zählen Patienten mit Grunderkrankungen (u.a. chronische Erkrankungen der Atmungsorgane, chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankungen, Diabetes mellitus und andere Stoffwechselerkrankungen, Adipositas, Erkrankungen des zentralen Nervensystems, Trisomie 21, angeborene oder erworbene Immundefizienz oder aktive neoplastische Krankheiten).
Die Empfehlung gilt auch für Menschen mit arbeitsbedingten Risiken oder mit Risiken aufgrund des Kontakts zu Familienmitgliedern, bei denen Impfungen wohl keinen ausreichenden Schutz erzeugen.
Menschen ab 60 Jahren rät die STIKO generell zu weiteren Booster Shots.
Wem die STIKO derzeit keine Grundimmunisierung oder Auffrischungsimpfung empfiehlt
Im Epidemiologischen Bulletin schreibt die STIKO: „Gesunden Erwachsenen unter 60 Jahren sowie Schwangeren wird derzeit keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.“
Ebenso werde Säuglingen, Kleinkindern/Kindern und Jugendlichen ohne Grundkrankheiten „aufgrund der inzwischen überwiegend milden Verläufe und ihrer sehr geringen Hospitalisierungsinzidenz“ derzeit nicht zur COVID-19-Grundimmunisierung oder zur Auffrischimpfung geraten.
https://deutsch.medscape.com/artikelansicht/4912514?ecd=WNL_mdplsfeat_230530_mscpedit_de&uac=389796AZ&impID=5476741&faf=1
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"Ich hatte Dir schon immer einen Rosengarten versprochen".
So als Drei Stockwerke-Altbau-Linker mit eigenem Park.
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Sprechen die denn auch die Automarke Renault mit a, u, l und t aus?
Umgekehrt werben französische Wirte in der Provence auf Schildern mit "Früschtuch". Das soll Deutsch sein und bezeichnet das petit dejeuner.
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Heute Morgen hat das Robert Koch-Institut (RKI), Berlin, auf seinem Dashboard 4,2 Infektionen pro 100.000 Einwohner angegeben. Gestern lag der Wert bei 4,5.
Am 02.06.2023 wird das COVID-19-Dashboard des RKI letztmalig aktualisiert und in der Kalenderwoche 23 eingestellt.
Unsere Themen heute:
WHO empfiehlt Aktualisierung der COVID-19-Vakzine für Saison 2023/2024 – Verzicht auf Ursprungsvirus und Bivalenz
ACE2 als Ziel: Neue Strategien für therapeutische Antikörper
CureVac versus BioNTech: Jetzt entscheiden Gerichte im Patentstreit
Zweifel an ECMO-Therapie - nur „in ausgewählten Fällen hilfreich“
Schlaf, Psyche und Wirksamkeit der Impfungen – gib es Zusammenhänge?
Herztransplantation: Eignen sich Organe von COVID-19-infizierten Spendern?
WHO empfiehlt Aktualisierung der Vakzine – Verzicht auf Ursprungsvirus und Bivalenz
Eine technische Beratergruppe der WHO hat Daten zu zirkulierenden Varianten von SARS-CoV-2 ausgewertet. Ihr Ziel war, zu definieren, welche Antigene neue Vakzine im Herbst und Winter enthalten sollten.
Alpha, Beta und Delta spielen keine Rolle mehr. Das gelte auch für den Wildtyp, konstatiert die WHO.Weltweit zirkuliert vor allem XBB.1.5, gefolgt von XBB.1.9.1 und XBB.1.16. Deshalb rät die WHO zur Aktualisierung bestehender Impfstoffe – aber nicht in Form bivalenter Vakzine. Grundlage künftiger Impfungen sollte vielmehr ein monovalenter Impfstoff mit einer von XBB.1 abstammenden Linie sein: etwa XBB.1.5 oder XBB.1.16. Impfstoffhersteller haben sich dazu noch nicht geäußert.
ACE2 als Ziel: Neue Strategien für therapeutische Antikörper
Ende 2022 hat die Emergency Task Force der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) Ärzte und Regierungen gleichermaßen gewarnt: Angesichts neuer SARS-CoV-2-Varianten und Rekombinanten sei es unwahrscheinlich, dass derzeit verfügbare monoklonalen Antikörper zur Behandlung oder zur Prophylaxe von COVID-19 noch wirksam seien. Darüber hat Univadis Italy berichtet.
Immunologen suchen deshalb nach neuen Zielstrukturen für monoklonale Breitband-Antikörper zur COVID-19-Prophylaxe und -Therapie. In Nature Microbiology gehen Wissenschaftler von folgender Annahme aus: SARS-CoV-2 verändert unter dem evolutionären Druck Millionen infizierter Menschen ständig sein Spike-Protein. Aber all die neuen Varianten und Untervarianten dringen in menschliche Zellen ein, indem sie – nicht nur, aber überwiegend – an den ACE2-Rezeptor binden. Anstatt das Virus zu neutralisieren, sollte man versuchen, seinen Zugang zu den Zellen zu blockieren, indem man seine Eintrittspforte blockiert.
Forschern der Rockefeller University in New York ist es gelungen, 6 verschiedene humane monoklonale Antikörper zu entwickeln, welche an den ACE2-Rezeptor binden und Infektionen – zumindest in vitro und in Tierexperimenten – verhindern. Es bleibt abzuwarten, ob es möglich sein wird, Pharmaka zu entwickeln, die zur Vorbeugung und Behandlung aller Varianten von SARS-CoV-2 geeignet sind.
CureVac versus BioNTech: Jetzt entscheiden Gerichte im Patentstreit
CureVac gab bekannt, eine erweiterte Patentverletzungsklage gegen Pfizer und BioNTech aufgrund der mRNA-Technologie eingereicht zu haben. Ein US-Gericht habe dem Antrag bereits stattgegeben. Darüber berichtet Medscape.com .
In der Klage behauptet CureVac, Pfizer und sein deutscher Partner BioNTech hätten 9 seiner Patente verletzt, was umfassender ist als die ursprüngliche Klage, welche nur 3 Patente umfasst.
Die Verlegung des Prozesses vom Bundesbezirksgericht Massachusetts in den Eastern District of Virginia dürfte den Fortschritt des Falles beschleunigen und einen Verhandlungstermin wahrscheinlich im Jahr 2024 ermöglichen, so CureVac. Pfizer und BioNTech hatten bislang nicht auf Anfragen von Medscape geantwortet.
Zweifel an ECMO-Therapie - nur „in ausgewählten Fällen hilfreich“
Der Einsatz der extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) soll das Outcome von Patienten mit schwerer COVID-19 und Ateminsuffizienz zu verbessern, doch die Datenlage zur ECMO ist nach wie vor heterogen.
Ziel einer neuen Studie war deshalb, die Merkmale von Patienten unter invasiver mechanischer Beatmung (IMV) mit oder ohne ECMO-Unterstützung zu bestimmen.
Vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2021 wurden Patientenakten von 149 Patienten aus Deutschland (63,8% männlich; mittleres Alter 67 Jahre), die wegen einer COVID-19-Infektion beatmet wurden, in die Studie aufgenommen. 50 Patienten (33,6%) erhielten zusätzliche ECMO-Unterstützung. Im Durchschnitt wurde die ECMO-Therapie 15,6 ± 9,4 Tage nach Auftreten der Symptome, 10,6 ± 7,1 Tage nach der Krankenhausaufnahme und 4,8 ± 6,4 Tage nach Beginn der IMV eingeleitet.
ECMO-Patienten waren 14 Jahre jünger und wiesen eine geringere Rate an kardiovaskulären Begleiterkrankungen auf (18,0% vs. 47,5%; p = 0,0004). Außerdem wurden häufiger Zytokinadsorptionen (46,0% vs. 13,1%; p < 0,0001) und Nierenersatztherapien (76,0% vs. 43,4%; p = 0,0001) durchgeführt. Ärzte haben bei ECMO-Patienten auch 12-mal häufiger Thrombozyten transfundiert, was mit mehr als 4-mal so vielen Blutungskomplikationen verbunden war.
Bei verstorbenen ECMO-Patienten konnte ein Anstieg des C-reaktiven Proteins (CRP) und ein massiver Anstieg der Bilirubinwerte (im Endstadium) beobachtet werden. Die In-Hospital-Mortalität der Beatmeten war hoch (Gesamt: 72,5%, ECMO: 80,0%). Unabhängig von der ECMO-Therapie starb die Hälfte der Studienpopulation innerhalb von 30 Tagen nach der Krankenhauseinweisung.
Obwohl die Patienten jünger waren und weniger Komorbiditäten aufwiesen, verbesserte die ECMO-Therapie das Überleben der schwer kranken COVID-19-Patienten nicht. Erhöhte CRP-Werte, ein massiver Anstieg des Bilirubinspiegels und ein hoher Einsatz von Zytokinadsorption waren mit schlechteren Überlebenschancen verbunden. „Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine ECMO-Unterstützung in ausgewählten schweren Fällen von COVID-19 hilfreich sein könnte“, so die Autoren.
Schlaf, Psyche und Wirksamkeit der Impfungen – gib es Zusammenhänge?
Schlaf moduliert die Immunreaktion, und Schlafverlust kann die Immunogenität von Impfstoffen verringern. Umgekehrt beeinflusst die Immunreaktion den Schlaf. Ziel einer neuen Studie war deshalb, den Einfluss der psychischen Gesundheit und der Schlafqualität auf die Immunogenität von COVID-19-Impfungen und umgekehrt den Einfluss von COVID-19-Impfungen auf die Schlafqualität zu untersuchen.
n der prospektiven CoVacSer-Studie wurden vom 29. September 2021 bis zum 19. Dezember 2022 die psychische Gesundheit, die Schlafqualität und die Anti-SARS-CoV-2-Spike-IgG-Titer in einer Kohorte von 1.082 Beschäftigten im Gesundheitswesen überwacht. Fragebögen und Blutproben wurden vor, 14 Tage und 3 Monate nach der 3. COVID-19-Impfung sowie bei 154 Teilnehmern vor und 14 Tage nach der 4. COVID-19-Impfung erhoben.
Die wichtigsten Ergebnisse:
Probanden mit psychiatrischen Störungen hatten vor der 3. COVID-19-Impfung etwas niedrigere Anti-SARS-CoV-2-Spike-IgG-Werte.
Die Antikörpertiter nach der 3. und 4. COVID-19-Impfung unterschieden sich nicht signifikant zwischen Subgruppen mit und ohne psychiatrische Störungen.
Die Schlafqualität hatte keinen Einfluss auf die humorale Immunogenität der COVID-19-Impfungen.
Darüber hinaus hatten die COVID-19-Impfungen keinen Einfluss auf die selbst eingeschätzte Schlafqualität.
„Unsere Daten deuten darauf hin, dass … weder die psychische Gesundheit noch die Schlafqualität einen relevanten Einfluss auf die Immunogenität von COVID-19-Impfungen haben“, so das Resümee der Autoren. „COVID-19-Impfungen verursachen keine anhaltende Verschlechterung des Schlafs, was darauf hindeutet, dass sie kein auslösender Faktor für Schlaflosigkeit sind.“
Herztransplantation: Eignen sich Organe von COVID-19-infizierten Spendern?
Wie sind die Resultate von Herztransplantationen, falls Spender kurz vor ihrem Tod einen positiven Test auf SARS-CoV-2 hatten? Dieser Frage sind Forscher jetzt nachgegangen.
Zwischen Mai 2020 und Juni 2022 identifizierten sie im United Network for Organ Sharing (USA) 27.862 Spender mit COVID-19-Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAT). Sie definierten unterschiedliche Gruppen.
Spender der Gruppe „active COVID-19“ (aCOV) waren innerhalb von 2 Tagen vor der Organbeschaffung NAT-positiv.
Spender der Gruppe „recently resolved COVID-19“ (rrCOV) waren ursprünglich NAT-positiv, aber vor der Organentnahme NAT-negativ.
Spender mit einem NAT-positiven Status > 2 Tage vor der Entnahme wurden als aCOV betrachtet, es sei denn, es gab einen weiteren negativen Test.
Während des Studienzeitraums waren 1.445 Spender NAT-positiv; 1.017 davon waren aCOV, und 428 waren rrCOV.
Insgesamt haben Ärzte bei 309 Herztransplantationen Organe von COVID-19-Spendern verwendet. 239 Transplantationen (150 aCOV, 89 rrCOV) erfüllten die Einschlusskriterien der Studie.
Die Ergebnisse:
Im Vergleich zu Nicht-COV-Spendern waren die COVID-19-Spender jünger und überwiegend männlich (∼80 %).
Im Vergleich zu Empfängern mit einem Herz von Nicht-COV-Spendern hatten Empfänger mit Organen von aCOV-Spendern eine erhöhte Sterblichkeit nach 6 Monaten (Cox-HR 1,74; 95%-KI 1,02-2,96; p = 0,043) und nach 1 Jahr (Cox-HR 1,98; 95%-KI 1,22-3,22; p = 0,006).
Bei Empfängern von Organen von rrCOV- und Nicht-COV-Spendern waren die 6-Monats- und 1-Jahres-Mortalität ähnlich.
„In dieser ersten Analyse wiesen Herztransplantat-Empfänger von aktiv kranken aCOV-Spendern zwar eine erhöhte Sterblichkeitsrate nach 6 Monaten und 1 Jahr auf“, so die Autoren. „Die Überlebensrate bei Organtransplantationen von rrCOV-Spendern (negativ bei Entnahmne) war jedoch ähnlich hoch wie bei Empfängern von Nicht-COV-Spendern.
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Ein Durchbruch?
Nadine Eckert, Medscape
Ein querschnittsgelähmter Mann in der Schweiz kann mithilfe von Gehhilfen wieder sehr eingeschränkt, aber eigenständig laufen, Treppen steigen und sogar komplexes Gelände durchqueren. Gelungen ist dies durch eine implantierte Gehirn-Rückenmarks-Schnittstelle (Brain-Spine Interface, BSI), die die Kommunikation zwischen Rückenmark und Gehirn in Echtzeit wiederherstellt.
Im Fachjournal Nature berichtet die Forschungsgruppe um Dr. Henri Lorach vom NeuroX Institute der School of Life Sciences an der Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne in Genf über den 38-jährigen Probanden, der aufgrund eines Unfalls seit 10 Jahren an einer Tetraplegie leidet: „Die BSI ermöglicht ihm ein natürliches Gefühl der Kontrolle über die Bewegungen seiner Beine“, schreiben die Autoren. Darüber hinaus hätten kleinere neurologische Verbesserungen, wie bei Sinneswahrnehmungen und motorischen Fähigkeiten, laut Forschenden auch noch angehalten, wenn das BSI abgeschaltet worden sei.
Die Bewegung funktioniert erstmals in Echtzeit
Um eine Einschätzung der neuen Technologie gebeten, loben Experten die neue Qualität der erreichten funktionellen Bewegungskontrolle, warnen aber auch davor, Patienten und Patientinnen falsche Hoffnungen zu machen.
„Der Schlüsselaspekt ist, dass das Ganze in Echtzeit funktioniert. Bisher mussten Probanden intensiv an irgendetwas denken, beispielsweise eine bestimmte Farbe, und sich darauf konzentrieren. Dieses Signal in Form eines herausragenden Gedankenereignisses hat der Computer erkannt und daraufhin ein Bewegungsprogramm gestartet“, erläutert PD Dr. Rainer Abel, Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Querschnittsgelähmte am Klinikum Bayreuth.
Der Schlüsselaspekt ist, dass das Ganze in Echtzeit funktioniert. PD Dr. Rainer Abel
Bei dem nun vorgestellten BSI sei das anders, denn anstelle dieses Umweges werde direkt die Imagination der Bewegung am Motorkortex erkannt und in Echtzeit weitergegeben. „Das Auslesen der Steuerimpulse aus dem Motorkortex ist offenbar so präzise, dass die Bewegungsimagination tatsächlich zum Ansteuern einzelner Gelenke verwendet werden kann.“
Implantate, die über eine digitale Brücke kommunizieren
Das BSI erweitert das Prinzip eines Implantats zur Elektrostimulation des Rückenmarks, welches ebenfalls von der Schweizer Forschungsgruppe entwickelt und erprobt wurde. Es setzt sich aus 2 vollständig implantierten Systemen zusammen, die kabellos über eine „digitale Brücke“ miteinander kommunizieren.
https://deutsch.medscape.com/artikelansicht/4912510?ecd=WNL_mdplsfeat_230525_mscpedit_de&uac=389796AZ&impID=5461656&faf=1
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25.05.2023
Wir veröffentlichen Heute unser Lagebild extrem rechter Aktivitäten in Hannover und der Region für das Jahr 2022. Neben einer Chronik und Übersicht der über 500 Meldungen extrem rechter Vorfälle wird unser Lagebild von verschiedenen Recherchen und Analysen begleitet, die Schlaglichter auf einzelne aktuelle Themen werfen. Es geht dabei u.a. um Corona-Leugner*innen, Reichsbürger, Burschenschaften und über rechten Umweltschutz.
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine und das Ende der pandemischen Lage haben im Jahr 2022 auch die extreme Rechte in Hannover beeinflusst. „Die extreme Rechte ist im ständigen Wandel, passt sich gesellschaftliche Entwicklungen und Spannungsfelder an und versucht hier zu agieren um ihre Positionen einer möglichst breiten Masse zugänglich zu machen.“ So Anne Herbst vom Recherchenetzwerk Hannover.
Die Chronologie extrem rechter Aktivitäten in Hannover 2022 setzt sich aus der Auswertung von mehr als 500 Meldungen zusammen. Die gestiegene Anzahl ist dabei ein erfreuliches Ergebnis der zahlreichen Meldungen aus der Zivilgesellschaft. So konnte im Vergleich zum Vorjahr ein größerer Teil des Dunkelfelds erhellt werden. Dazu betont Anne Herbst: „Wir können mit unserem Monitoring nur einen geringen Teil der tatsächlichen Vorfälle registrieren. Umso erschreckender ist die hohe Zahl von über 500 Vorfällen, die wir im vergangenen Jahr zusammengetragen haben.“
Die Chronologie zeigt, dass sich die Aktivitäten extrem rechter Personen nicht auf einzelne Stadtteile oder Gemeinden beschränken, obwohl regionale Schwerpunkte wahrnehmbar sind. Die körperlichen Angriffe durch extreme Rechte trafen in diesem Jahr erneut Personen die von ihnen als Feinde wahrgenommen werden. Darunter Person of Color, queere Menschen und Antifaschist*innen. Auch Journalist*innen und Polizist*innen wurden im Jahr 2022 erneut Ziel von extrem rechter Gewalt in Hannover.
Die Mehrzahl der Meldungen stammt, neben unseren eigenen Beobachtungen und dem Monitoring von Social-Media, aus der Berichterstattung von Fachjournalist*innen, freien Journalist*innen und Meldungen aus der Zivilgesellschaft.
Wir sind für die Dokumentation auf Berichte oder Hinweise angewiesen. Nur ein Bruchteil der realen Vorfälle wird in unserer Chronik erfasst. Die Dunkelziffer an nicht aufgeführten und ausgewerteten Aktivitäten ist um ein Vielfaches größer. Wir hoffen, diese Dunkelziffer in den nächsten Jahren kontinuierlich senken zu können und sind dankbar über jeden gemeldeten Vorfall, den wir gerne in unsere Dokumentation aufnehmen
https://recherchenetzwerkhannover.org/wp-content/uploads/2023/05/Lagebild-2022_fin.pdf
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Die aktuelle Bundesregierung ist nun kurz davor, diesem massiven Einschnitt in das deutsche Asylsystem und die Grundrechte fliehender Menschen nochmals eine Verschärfung hinzuzufügen, was wir und ein breites Bündnis weiterer zivilgesellschaftlicher Organisationen nicht hinnehmen wollen und rufen am 26.5.2023 17:30 zur Demonstration auf.
Unter dem Motto “Keine Abschaffung des Rechts auf Asyl! Kein Asylkompromiss 2.0!" rufen wir alle auf, sich uns anzuschließen, um die deutsche Bundesregierung zu einem Veto gegen die EU Asylverfahrens- und die Asylmanagementverordnung aufzufordern. Unrecht darf nicht in scheinbares Recht gegossen werden!
Die Demonstration wird am 26.05.2023 um 17.30 Uhr vor der Parteizentrale der SPD in Berlin starten und zieht mit einem Zwischenstopp an der Vertretung der Europäischen Kommission am Pariser Platz vorbei bis zur Bundesgeschäftsstelle der Grünen in Berlin.
Teilt den Aufruf zahlreich!
Kommt zahlreich!
Es ist jetzt an der Zeit, auf die Straße zu gehen gegen die weiteren Bemühungen zur kompletten Abschottung der EU - Staaten, gegen das Sterben-lassen an den EU-Außengrenzen, gegen Pushbacks und Asylverfahren an der EU - Außengrenzen!
Pro Asyl
Abolish Frontex
Adopt a Revolution
Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V
.
SOS Humanity
Seebrücke
Watch The Med
Alarmphone
Aktive der Kampagne BLEIBERECHT FÜR ALLE- statt Chancenfalle!
Flüchtlingsrat Berlin BBZ/ Kommmit e.V. RAV BIPoC
Ukraine & friends in germany
Interventionistische Linke
Mediterranea Berlin e.V.
Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - BumF e.V.
Kargah e.V.
Wir packen’s an e.V.
Sea-Eye Berlin
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Heute, am 23. Mai, findet in Berlin eine feierliche Veranstaltung zum Tag des Grundgesetzes in Anwesenheit von Bundespräsident Steinmeier und Bundesinnenministerin Faeser statt. In der Veranstaltung wird Halima Gutale, Vorstandsmitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft PRO ASYL, als eine Botschafterin für Demokratie und Toleranz ausgezeichnet. Gleichzeitig ist Deutschland dabei, den Zugang zum Recht auf Asyl an den EU-Grenzen für Menschen wie Halima Gutale zu versperren.
PRO ASYL gratuliert der neuen Botschafterin für Demokratie und Toleranz im Jahr 2023 herzlich. Halima Gutale wird am 23. Mai im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung im Berliner Ensemble (Bertolt-Brecht-Platz 1, 10117 Berlin) ab 14 Uhr unter Anwesenheit des Bundespräsidenten und der Bundesinnenministerin ausgezeichnet.
Andreas Lipsch, Vorsitzender der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft PRO ASYL würdigt das jahrelange Engagement von Halima Gutale. "Es ist großartig und ermutigend, dass Menschen, die als Geflüchtete gekommen sind, heute mit uns zusammen Demokratie und Menschenrechte verteidigen."
Halima Gutale hat sich herausragend für Menschenrechte und Demokratie engagiert und klare Kante gegen die um sich greifende rassistische Grundhaltung in Deutschland gezeigt. Das Grundgesetz spricht aus gutem Grund von der "Würde des Menschen", die es zu achten, zu schützen und zu verteidigen gilt. Es spricht nicht von der Würde des deutschen Staatsbürgers. Deshalb mahnt Lipsch: "Es gibt keine Menschenwürde erster und zweiter Klasse – genauso wenig darf es Geflüchtete erster und zweiter Klasse geben. Wenn heute in Berlin Repräsentant*innen des Staates das Grundgesetz loben und feiern, appellieren wir an sie, die Pläne zur Entrechtung Schutzsuchender an den EU-Außengrenzen abzulehnen."
Grundrecht auf Asyl: Erst im Grundgesetz entkernt, nun an den EU-Außengrenzen bedroht.
In einem offenen Brief am 23. Mai 2023 appellieren die Botschafterin Gutale und der Vorsitzende der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft PRO ASYL Lipsch an die Bundesregierung, die Grund- und Menschenrechte in Deutschland und in der Europäischen Union zu verteidigen und Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen nicht zuzustimmen. Denn in diesen werden Anträge auf Schutz als unzulässig abgelehnt und Betroffene ohne Prüfung ihrer Schutzgründe in nicht sichere Drittstaaten zurückgeschickt.
PRO ASYL steht Ihnen für Rückfragen und weitere Informationen gern zur Verfügung:
069 / 24 23 14 30 I presse[at]proasyl.de I www.proasyl.de
Wortlaut des offenen Briefes
An
Herrn Bundeskanzler Scholz
Frau Ministerin Faeser
Frau Ministerin Baerbock
Herrn Minister Buschmann
Frankfurt am Main, 23. Mai 2023
Verteidigen Sie die Würde des Menschen und das Recht auf Asyl an den EU-Grenzen!
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Scholz, sehr geehrte Frau Ministerin Faeser,
sehr geehrte Frau Ministerin Baerbock, sehr geehrter Herr Minister Buschmann,
vor 30 Jahren wurde nach einer emotional hochgeheizten, rassistisch geführten politischen Debatte das Grundrecht auf Asyl entkernt. Heute droht noch Schlimmeres zu geschehen. An den Grenzen der EU sollen nun Menschen inhaftiert und zurückgeschickt werden. In Grenzverfahren droht die Massenabfertigung. Asylanträge sollen als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Schutzsuchenden über einen angeblich sicheren Drittstaat einreisen. Die Kriterien, wann ein Staat als sicher gilt, sollen dafür weiter heruntergeschraubt werden. Selbst Staaten, die nur in Teilgebieten "sicher" sind und noch nicht einmal die Genfer Flüchtlingskonvention garantieren, sollen im EU-Rat, nun unterstützt von dieser Bundesregierung, als sicher gelten. In Grenzverfahren werden Möglichkeiten der Zurückschiebung geprüft, nicht die Fluchtgründe. Grenzverfahren sind keine fairen sorgfältigen Asylverfahren.
Diese Pläne sind ein Angriff auf die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäischen Menschenrechtskonvention und die EU- Charta der Grundrechte. Die Würde des Menschen gilt für jede und jeden – nicht nur für die Staatsbürger*innen der EU.
Wir appellieren an die Bundesregierung: Verteidigen Sie die Grund- und Menschenrechte in Deutschland und in der Europäischen Union. Stimmen Sie Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen nicht zu. Denn in diesen werden Anträge auf Schutz als "unzulässig" abgelehnt und Betroffene ohne Prüfung ihrer Schutzgründe in nicht sichere Drittstaaten zurückgeschickt.
Mehr als 50 Menschenrechtsorganisationen, Seenotrettungsorganisationen, Wohlfahrtsverbände und kirchliche Organisationen sind enttäuscht von der kürzlich bekannt gewordenen Position der Bundesregierung zu diesen Vorhaben und appellieren in einem gemeinsamen Statement vom 16. Mai 2023: "Anstatt sich dem Trend der Entwertung europäischer Grund- und Menschenrechte und der Erosion rechtsstaatlicher Grundsätze entschieden entgegenzustellen, signalisiert die Regierung mit ihrer Position die Bereitschaft, diesen Weg um jeden Preis mitzugehen."
Mit Blick auf das Treffen der EU-Innenminister*innen am 8. Juni 2023 appelliert das Bündnis an Innenministerin Nancy Faeser (SPD), ihrer menschenrechtlichen Verantwortung gerecht zu werden und ihren eigenen Koalitionsvertrag ernst zu nehmen. Es darf keine Kompromisse auf Kosten des Flüchtlingsschutzes geben.
Zur Situation auf dem Mittelmeer, an und vor Europas Grenzen
Über Tausende Menschen sind bereits in diesem Jahr beim Versuch über das Meer die EU zu erreichen gestorben. Die Lebensrettung durch zivilgesellschaftliche Organisationen wird systematisch behindert. Einen robusten EU- Seenotrettungsdienst und vor allem reguläre Fluchtwege gibt es nicht, um das Massensterben im Mittelmeer zu beenden.
Auch diese Regierung rüstet auf gegen Schutzsuchende, finanziert Zäune mit Stacheldraht, unterstützt mit EU-Geldern den Bau von Elendslagern und das Zurückschleppen in die Folterlager in Libyen. Die Europäische Union und die Bundesregierung leisten so Vorschub, dass Frauen dort versklavt und vergewaltigt werden. Wir vermissen klare Worte dieser Bundesregierung, insbesondere der Außenministerin, die eine feministische Außenpolitik betreiben wollte und eine am Koalitionsvertrag ausgerichtete Flüchtlingspolitik der Innenministerin.
Wir appellieren an Sie: Halten Sie den Koalitionsvertrag ein. Sie haben versprochen: Asylanträge werden inhaltlich geprüft. Grenzverfahren gewährleisten dies nicht. Verteidigen Sie die Würde des Menschen und das Recht auf Asyl!
Mit freundlichen Grüßen
Halima Gutale
Botschafterin für Demokratie und Toleranz und Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft PRO ASYL
Andreas Lipsch
Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft PRO ASYL
Muzaffer Öztürkyilmaz
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Röpkestr. 12
30173 Hannover
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INTERESSENKONFLIKTE 22. Mai 2023
Berlin – Die Nichtalkoholische Fettlebererkrankung (NAFLD) gilt mit einer Prävalenz von bis zu 30% in den meisten Industrienationen als die häufigste chronische Lebererkrankung. Die Nichtalkoholische Steatohepatitis (NASH) weist eine Prävalenz von 3% auf – Tendenz steigend. Bislang beschränkt sich die Therapie der NAFLD und NASH primär auf eine Gewichtsabnahme, Änderung der Ernährung und Bewegung. Eine zugelassene medikamentöse Therapie für NAFLD und NASH gibt es nicht.
Gleichwohl reduzieren einige neue Medikamente den Fettgehalt der Leber und Kombinationen von metabolischen und antifibrotischen Wirkstoffen könnten additive Effekte auf die Leberfibrose aufweisen, berichtete Prof. Dr. Michael Roden von der Klinik für Endokrinologie und Diabetologie der Universität Düsseldorf. Auf dem Kongress der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) in Berlin gab Roden einen Überblick über neue Entwicklungen [1].
Wirkstoffe gegen Steatose und Entzündung
Einige Wirkstoffe aus der Gruppe der GLP-1-Rezeptor-Agonisten und SGLT2-Hemmer verbessern Steatose und NASH, wenn auch nicht die Fibrose, und werden bei Vorliegen eines Typ-2-Diabetes in der 2022 publizierten S2k-Leitlinie Nichtalkoholische Fettlebererkrankungen der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DVGS) empfohlen.
Auch der PPAR-Agonist Pioglitazon führt in einigen Studien zu einer Reduktion von Steatose und Entzündung, zeigt aber keinen Einfluss auf die Fibrose. Allerdings wird das Mittel aufgrund seiner extrahepatischen Effekte (Ödeme, Frakturen, erhöhtes Risiko für Harnblasenkarzinome) in Deutschland kaum verwendet und wird auch in der S2k-LL nicht empfohlen.
Unter SGLT2-Hemmern deutliche Abnahme des Leberfetts
Für Patienten mit NAFLD und Typ-2-Diabetes (ohne Zirrhose, d.h. bei beginnender bis mittelgradiger Fibrose bis maximal Fibrosegrad F3) wird in der S2k-LL die Gabe der GLP-1 Analoga Liraglutid oder Semaglutid empfohlen. Von den SGLT2-Hemmern kommen Empagliflozin und Dapagliflozin infrage.
Bei Patienten mit kompensierter Zirrhose (NAFLD F4) wird die Gabe von Metformin empfohlen. Für Patienten mit NAFLD und Dyslipidämien wird in der S2k-LL zur Gabe von Statinen geraten, Patienten mit NAFLD und Adipositas sollten Liraglutid oder Semaglutid erhalten.
Wie Roden berichtete, kommt es in den meisten Studien mit SGLT2-Hemmern zu einer deutlichen Abnahme des Leberfettgehaltes – je nach Studie liegt der relative Anteil zwischen 13% für Dapagliflozin und 38% für Canagliflozin. Auch Empagliflozin reduziert signifikant das Leberfett, unabhängig von einer Gewichtsabnahme der Probanden. Die Effekte auf die Insulinresistenz allerdings sind heterogen und finden sich nicht in allen Studien, so Roden.
Auch GLP-1-Analoga verbessern Steatose und NASH: Die Ergebnisse der LEAN-Studie zeigen, dass unter Liraglutid die Steatohepatitis abklang und die Fibroseprogression unter Liraglutid geringer war als unter Placebo.
Eine größere Studie mit 320 NASH-Patienten kam zu ähnlichen Ergebnissen: Semaglutid führte bei einem signifikant höheren Prozentsatz (p < 0,001) der Patienten zu einem Abklingen der NASH als Placebo.
Man kann aber aus den Ergebnissen schließen, dass man Semaglutid bei Patienten mit Adipositas und Leberzirrhose zumindest erwägen kann. Prof. Dr. Michael Roden
In einer im März erschienenen Arbeit wurde untersucht, ob es sinnvoll ist, auch Patienten mit NASH und Leberzirrhose mit Semaglutid zu behandeln. Die Ergebnisse zeigen, dass der GLP-1-Rezeptor-Agonist zwar die Steatose positiv beeinflusst, die Lebersteifigkeit hingegen nicht verbessern kann und sich auch histologisch kein signifikanter positiver Effekt zeigt.
„Man kann aber aus den Ergebnissen schließen, dass man Semaglutid bei Patienten mit Adipositas und Leberzirrhose zumindest erwägen kann. Die Sicherheit des Präparates für diese Patienten lässt sich aus den Studienergebnissen durchaus ableiten“, sagte Roden.
Die COMBAT T2 NASH-Studie: Semaglutid plus Empagliflozin
In der COMBAT T2 NASH-Studie (COMBined Active Treatment in Type 2 diabetes with NASH) wird untersucht, ob die Kombinationstherapie mit Empagliflozin und Semaglutid bzw. die Therapie mit Empagliflozin allein zu einer Rückbildung der NASH führt und die Progression einer Leberfibrose verhindert.
Im Rahmen der deutschen Zentren der Diabetesforschung wird COMBAT T2 NASH gemeinsam als deutsche Studie bundesweit organisiert und an 40 Standorten durchgeführt. Roden wies daraufhin, dass die Einschlussphase für die Studie noch laufe und warb dafür, Patienten mit Typ-2-Diabetes und NASH an der rein wissenschaftsgetriebenen Studie einzuschreiben (Kontakt: sabine.kahl@ddz.de).
Die medikamentöse Behandlungsphase erstreckt sich über 48 Wochen, schließt eine tägliche Tabletteneinnahme und eine wöchentliche Injektion unter die Haut ein.
Aus der Kombination von metabolischen und antifibrotischen Wirkstoffen erhofft man sich additive Effekte auf die Leberfibrose. Derzeit werden verschiedene Kombinationstherapien untersucht.
Beispielsweise die Phase-2-Studie mit Semaglutid + Cilofexor + Firsocostat. In einer ersten Analyse im September 2022 zeigte sich die Kombinatuion bei Patienten mit leichter bis mittelschwerer Fibrose im Allgemeinen als gut verträglich. In explorativen Wirksamkeitsanalysen führte die Kombination im Vergleich zu Semaglutid allein zu Verbesserungen der Lebersteatose.
Weil es sich um eine kleine offene Studie handelt, sind aber doppelblinde placebokontrollierte Studien mit entsprechender Patientenzahl erforderlich, um die Wirksamkeit und Sicherheit realistisch zu bewerten. Weitere laufende Kombinationsstudien mit SGLT2-Hemmern sind eine Phase-2-Studie mit Tofogliflozin + Pemafibrate und eine Phase-2-Studie mit Licogliflozin + Tropifexor.
Obeticholsäure, Resmetirom und Tirzepatid
Neue Wirkstoffe wie Obeticholsäure (OCA) und Resmetirom könnten trotz derzeit noch nicht eindeutiger Effekte die Zulassung anstreben, berichtete Roden. Für Patienten mit primärer biliärer Cholangitis ist OCA bereits seit 2017 auf dem Markt. NAFLD wäre jedoch ein deutlich größeres Indikationsgebiet. Obeticholsäure ist ein selektiver Farnesoid-X-Rezeptor-Agonist, der in hohen Konzentrationen in Leber und Darm exprimiert wird.
Die Zwischenanalyse der REGENERATE-Studie hatte unter 25 mg Obeticholsäure eine klinisch signifikante histologische Verbesserung bei Patienten mit NASH gezeigt. „Obeticholsäure kann die Fibrose verbessern, dieser antifibrotische Effekt macht diese Substanz spannend“, sagte Roden.
Allerdings sind die Nebenwirkungen nicht unerheblich. Sehr intensiver Juckreiz tritt häufig auf und führt in Patientengruppe mit der höchsten Dosis zu signifikanten Abbruchraten. Auch kann es unter OCA zu einem transienten LDL-C-Anstieg, zu einer HDL-C-Reduktion und zu einem transienten HbA1C-Anstieg bei Typ-2-Diabetes kommen.
… Tirzepatid ist eine Zukunftsoption. Prof. Dr. Michael Roden
Roden erinnerte auch daran, dass der Hersteller Ende September 2022 bekannt gegeben hatte, dass der primäre Endpunkt in REVERSE zur Bewertung der Sicherheit und Wirksamkeit von OCA nicht erreicht werden konnte. Die Daten, betonte Roden, seien deshalb noch offen.
Resmetirom, ein leberspezifisch wirkender Agonist am Thyroid-Hormon-Rezeptor-beta (THR-beta), spielt u.a. beim Aufbau von Leberfett eine Rolle. Nach Einschätzung Rodens auch eine Substanz, die möglicherweise bald auf den Markt kommen könnte.
Die Ergebnisse einer Phase-2-Studie zeigen, dass es unter Resmetirom zu einer dosisabhängigen, deutlichen Reduktion des Leberfettgehaltes kommt. Als unerwünschte Nebenwirkungen treten Diarrhoe (meist nur initial) und Übelkeit auf. Es zeigen sich keine Effekte auf kardiovaskuläre Marker, Glykämie oder auf die Knochendichte.
Große Hoffnungen setzt man auf den GIP-/GLP-1-Rezeptor-Agonisten Tirzepatid, der Ende September 2022 gegen Typ-2-Diabetes zugelassen wurde.
Aufgrund seines dualen Wirkmechanismus wird der Co-Agonist auch als Twincretin bezeichnet. „Tirzepatid reduziert aufgrund der effektiven Gewichtsreduktion ebenso den Leberfettgehalt, wir erwarten uns davon sehr viel“, sagte Roden.
In der SURPASS-3-Studie kam es unter Tirzepatid – verglichen mit Insulin – zu einer signifikanter Gewichtsreduktion und eine Reduktion des Leberfetts. „Man muss allerdings sagen, dass die Vergleichsgruppen derzeit nicht wirklich ausbalanciert sind. Insulin ist nicht der optimale Vergleichspartner, aber Tirzepatid ist eine Zukunftsoption“, schloss Roden.
https://deutsch.medscape.com/artikelansicht/4912499?ecd=WNL_mdplsfeat_230522_mscpedit_de&uac=389796AZ&impID=5451325&faf=1#vp_3
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https://www.msn.com/de-de/nachrichten/welt/texas-in-den-usa-achtj%C3%A4hrige-suchte-am-tag-ihres-todes-drei-mal-arzt-auf/ar-AA1bv9xl?ocid=entnewsntp&pc=U531&cvid=28f3244dac6a42c1942988baf38a1eaf&ei=20
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Da erwiderte ich, was das denn alles solle, morgens und nachmittags jeweils eine Stunde autozufahren erschiene mir sehr zumutbar, wo ist das Problem? Und was sollte ich denn nach meiner Arbeit in solch einem Kaff?
In einer solchen ländlich geprägten Umgebung seien die Kontakte sehr viel enger als in der Großstadt, entgegnete G., und daher gäbe es viele Möglichkeiten, mit Frauen anzubandeln. Er dachte da wohl so an das Modell Bauernwitwe mit Resthof und Vermögen.
Das wäre das, woran ich zuallerletzt gedacht hatte.
Der G. scheint immer noch die Hoffnung zu haben, ich könnte die Frau meines Lebens treffen, eine Hoffnung, die ich vor mindestens 25 Jahren aufgegeben habe, falls ich sie jemals gehegt haben sollte, was ich nicht mehr weiß.
Ich sagte ihm dann, dass ich nicht wüsste, wie da überhaupt ein Kontakt zustandekommen sollte, worauf er antwortete, ich würde da dann zu den Lokalautoritäten gehören, es könne also nicht schwer sein. Es sei denn, es müsse für mich gleich die große Liebe sein, dann wäre es natürlich nicht einfach. Am Liebsten hätte ich "Geh mir weg mit Liebe!" geantwortet, aber wie üblich schwieg ich.
Ich kenne romantisches Verliebtsein als etwas aus der Pubertät und dem Alter unter 30, da gehört es hin und ist sehr schön, für einen Menschen meines Alters passt das nicht. Und ich kenne die reife Liebe aus der Anschauung z.B. meiner Eltern, die finde ich rührend, ist mir aber fremd. Dazwischen denke ich, dass es mit "der Liebe" ein existenziell fauler Zauber ist, der sich rationaler mit "mit jemandem ficken wollen" übersetzen lässt.
Alle Frauen, in die ich jemals schwer verliebt war haben mich abgewiesen, von Frauen zurückgewiesen zu werden ist für mich der lebenslange Normalzustand.
Und ich habe Frauen, die mich begehrten, die ich aber unattraktiv fand zurückgewiesen und dabei eine sadistische Genugtuung gefühlt angesichts meiner eigenen Zurückweisungen.
Die, mit denen ich dann doch was hatte, waren für mich entweder Ersatz, niemals Erfüllung oder erotische Freundschaften, aber nicht Liebe. Oder Onenightstands ohne Fortsetzung. Mein ideales Beziehungsmodell wäre eine allgemeine Freundschaft, wie mit meinen (männlichen und weiblichen)Freunden und Kumpanen, bei der aber außerdem Sex stattfindet. Und mein Sex ist eher hart als zart, Kuschelsex finde ich einfach langweilig.
Heute kam der G. dann nochmal damit, dass er nicht verstehen könne, wieso sich die Frauen um einen solch attraktiven Mann wie mich nicht reißen würden.
ich erwiderte lapidar und lakonisch, ich könne das sehr gut verstehen. Ich finde mich weder attraktiv noch erotisch.
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Doch woher kommt diese Symbolik?
Die nach meinem Wissen gängigste Version geht auf José de la Vega zurück, der, zutiefst katholisch geprägt, die Amsterdamer Börse als Ort der Gottlosigkeit beschrieb.
Hierzu die Handelszeitung aus der Schweiz;
"Das Begriffspaar hat eine lange Historie. Sie geht möglicherweise bis ins 17. Jahrhundert zurück. Damals schrieb der spanische Autor Don Joseph de la Vega ein Buch über die Börsenverhältnisse in Amsterdam. Die Erstauflage datiert auf 1688 und gilt als Standardwerk der Börsenliteratur, als ältestes Buch über die Börse. Der Titel: «Die Verwirrung der Verwirrungen: Vier Dialoge über die Börse in Amsterdam».
De la Vegas Werk beruht grösstenteils auf eigenen Erfahrungen. Er wurde um 1650 im spanischen Espejo geboren und kam in jungen Jahren in die Niederlande, nachdem sein Vater im Kerker der Inquisition gelobt hatte, zum Glauben seiner Väter zurückzukehren. An der Amsterdamer Börse soll de la Verga fünfmal ein Vermögen gewonnen und fünfmal verloren haben.
Börse als Ort der Schrecken
Seine Dialoge wimmeln von Wortspielen, dunklen Anspielungen und absurden Wundergeschichten. Und de la Vegas Schrift ist durchsetzt von einem moralisierenden Standpunkt. Der Exil-Spanier sieht die Börse als «Schrecken der Schrecken», als Ort der Spekulation, an dem sich Baissespekulanten und Haussespekulanten gegenüberstanden. Eben eine «Verwirrung der Verwirrungen».
https://www.handelszeitung.ch/geld/baren-und-bullen-ursprung-der-wall-street-maskottchen-386400
Die Symbolik des Bullen und des Bären, die frontal aufeinander losgehen ist allerdings noch viel älter.
Im römischen Zirkus war der Kampf zwischen Bulle und Bär eines der spektakulärsten Spektakel: Ein Bulle, meist ein Auerochse, und ein Bär wurden zusammengekettet und mit Spießen und Brandeisen gequält. Die Kette hielt sie davon ab, aufeinander loszugehen. Dann musste ein zu Tode Verurteilter sich zwischen die Tiere begeben und die Kette öffnen, mit dem Resultat, dass er entweder vom Stier aufgespießt oder vom Bären zerfleischt wurde, in seltenen Fällen gelang es ihm auch, zu entkommen.
Ich sehe zwar keinen Zusammenhang zur Börse, aber das ist der eigentliche Ursprung der Metapher.
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Ich habe diese schönen, sexuell hedonistischen Zeiten noch miterlebt, ebenso, wie das Ganze frappierend schnell ins repressiv-moralische und regressive umkippte. Das geschah Ende der 1980er.
Eine erste Reaktion auf dieses Umkippen war Maria Wiedens Text „Wider den linken Moralismus von Sexualität“, der 1991 in „Ästhetik und Kommunikation“ erschien. Wieden konstatierte, dass, anders als früher, in linken Diskussionen und Publikationen Sexualität nur noch vorkomme, wenn es um sexualisierte Gewalt oder Mißbrauch ginge. Feministische Sexualmoral scheine zu meinen, „Schwänze tun Frauen was Böses“, und das Leitbild dieser Moral sei nicht die selbstbewusste sexpositive linke Frau, sondern die Maria Immaculata. Mein Versuch, diesen Text in meiner damaligen Politgruppe zu diskutieren scheiterte ´kläglich, Maria Wieden wurde als „neue Esther Vilar“ verunglimpft.
Ich bin mit Sicherheit kein Freund von Hanna Lakomy aka Salomé Balthus, deren Versuch, Don Alphonso 4 Jahre posthum Me Too Mäßig einen reinzugrätschen ich höchst zweifelhaft finde, zumal es dabei über Bande eigentlich um Benjamin von Stuckrad-Barre geht (der mir als Schüler mal über den Weg gelaufen war, sein großer Bruder Kocku von Stuckrad war mein Kollege im Zivildienst), aber deren Texte über sexuelle Bedürfnisse und das Quentchen Pornografie im Alltag hätte es damals geben sollen, die hätten manchen der PC-MoralistInnen heimgeleuchtet.
https://hetaera.de/mein-kleines-kopfpornokino/
Insbesondere dieser Text hier, dem ich sehr zustimme. Die Aussage, dass wir in Form von Kopfkino alle unsere Pornos laufen haben finde ich höchst erfrischend; in den 1990ern galt in der Linken Porno ganz generell als eine Kolonisierung des menschlichen Körpers, gegen die ein Befreiungskampf zu führen sei, Pornouser standen in der moralischen Wertungsskala kurz vor Zuhältern und Vergewaltigern. Es konnte einem heterosexuellen linken Mann durchaus passieren, für das Erwischtwerden mit dem Besitz einer Ausgabe des „Playboy“ aus seiner Politgruppe ausgeschlossen zu werden, oder, inklusive Tribunal und Steckbrief aus der ganzen linken Szene der eigenen Stadt. Ich kann mich sogar an einen Fall erinnern, in dem im internen Kreis skandalisiert wurde, dass das bei einem Mann nicht gemacht wurde, weil der eine Szenegröße war – was bis heute charakteristisch ist: Angegangen werden nicht die Leute von Einfluss, sondern die, die leicht zu treffen sind. So wurden und werden bei Sexismusdebatten von studentischen Linken/Feministinnen meist die eigenen Genossen massiv kritisiert, aber nicht die eigenen Profs. Dieses Prinzip galt damals, es gilt heute genauso.
Als ich Katrin Rönicke gegenüber einmal sagte, der Rigorismus bestimmter Moralinfeministinnen erinnere an Savonarola hielt sie diesen Vergleich für gewagt - ich denke, an obigem Beispiel lässt sich verdeutlichen, dass der durchaus angemessen ist. Und gebrauchte Maria Wieden das Bild der Maria Immaculata, gilt für die Pornodebatte das Alte Testament: "Du sollst Dir kein Bild machen".
Ich erinnere mich an ein Tischgespräch, bei dem ein guter Freund und Genosse davon berichtete, dass ein Teilnehmer eines Seminars, das von ihm unterrichtet wurde den Seminaraufenthalt dazu nutzte, sich mit einer Prostituierten zu treffen. Es handelte sich um einen Bildungsurlaub, der tariflich Beschäftigten bestimmter Unternehmen zusteht, also eine freiwillige Veranstaltung, für die die SeminarteilnehmerInnen bezahlen, mit Unterbringung in einem Tagungshotel. Mein Freund hatte ein Problem mit dem Verhalten seines Seminarteilnehmers, sah aber keine Sanktionsmöglichkeit, da der Hurenbesuch nicht in der Unterrichtszeit selber stattgefunden hatte.
Obwohl Vertraulichkeit Grundlage des Tischgesprächs gewesen war verbreitete sich die Story szeneweit, und nicht der Freier, sondern mein Freund war Gegenstand der allgemeinen Ablästerei, da er nicht sanktionierend eingegriffen hatte, wozu er allerdings keinerlei rechtliche Handhabe gehabt hatte. Ich argumentierte in dem Tischgespräch, dass es hier viel zu wenig Faktenkenntnis gäbe, um überhaupt moralisch urteilen zu können.
Was war das für eine Hure? Machte die ihren Job ganz selbstbestimmt, weil sie keinen Bock auf Fabrik hatte oder war das eine zwangsverschleppte Osteuropäerin, die von einem Zuhälter wie eine Sklavin gehalten wurde?
Was war das für ein Freier? Betrachtete der den "Konsum" einer Hure als sein selbstverständliches Recht oder hatte den gerade seine Frau verlassen und er befand sich in einer Krise?
Ohne solche Informationen gecheckt zu haben könne man den Fall gar nicht beurteilen. Und ich maße mir auch nicht an, mich zum moralischen Richter aufzuschwingen.
Die Reaktionen hierauf waren zwiespältig. Manche fanden mein Statement geradezu weise, Andere behaupteten, ich betreibe Täter-Opfer-Umkehr.
Sprung in die Jetztzeit. Im Bildungszentrum meines jetzigen Auftraggebers hatte es einen Vorfall gegeben: Ein Dozent hatte mit einer 20 Jahre jüngeren Azubine in gekokstem Zustand Sex gehabt und war deshalb geflogen, beide hatten das Seminar abbrechen müssen und waren nach Hause geschickt worden. Eine junge Kollegin, Trainee (mit Migrationshintergrund) meinte dazu, was das denn solle, das seien doch beides erwachsene Menschen, die dürften doch koksen und ficken wo und wann sie wollten.
Es ist kein Zeitabstand, der den qualitativen Unterschied ausmacht. Die Moralspacken der Neunziger sind heute noch genauso drauf, nur sind sie heute keine Mittzwanziger mehr sondern Mittfünfziger, haben Macht und Einfluss und bestimmen die moralischen Diskurse in bestimmten Umfeldern und Einrichtungen. Sie entstammen fast alle akademischen und mittelschichtigen Familien, mit einem hohen Anteil der moralproduzierenden Haushalte - LehrerInnen, JuristInnen, PastorInnen.
Die junge Kollegin kommt aus einer Arbeiterfamilie und streetcredilber Subkultur.
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Beim Training haben wir diesmal Karate, klassisches Boxen, Muay Thai und Taekwondo kombiniert. Klasse Mischung, ich bin inzwischen so eintrainiert, dass ich kaum Anstrengung verspürte - bei einer Trainingsintensität, die immerhin 1000 Kalorien pro Stunde verbrennt.
Heute Abend habe ich dann den Backofen angeworfen: Kammmuscheln mit Kräuterbutter und Meersalzbett und Langostinhos im Kräutermantel mit Chilisauce. Vollendet!
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Man antwortete mir, dass mir die vor zwei Wochen schon zugesandt worden seien. Ich habe nichts bekommen antwortete ich und fragte, an welche Adresse sie verschickt worden waren.
An das Frankfurter Vorstandsbüro unserer Dachorganisation, wurde mir geantwortet. Als ich erwiderte, dann könnten sie die Unterlagen auch gleich an den Bundestag oder Wall Street schicken, wie sollten sie mich denn auf diesem Wege erreichen wurde mir entgegnet, sie hätten die Dienstvorschrift, so zu verfahren, einen anderen Weg gäbe es nicht. Darauf konterte ich, dann solle man Dienstvorschrift mal Dienstvorschrift sein lassen, hier sei meine Adresse, und bitte dahin schicken bekam ich dann die Antwort, dies sei nicht möglich, Briefe könnten nur durch eine Künstliche Unintelligenz verschickt werden, und da sei die Zieladresse einprogrammiert.
Man muss sich mit den Verhältnissen arrangieren, ich habe den Weg gefunden:
Ich fordere bei der Versicherung einen Brief an, der wird dann ohne meinen Namen in Adresse oder Bezug mit Porto nach Frankfurt geschickt, wo er geschreddert wird. Das Verschicken des Briefes erzeugt in meinem Beraterportal eine Kopie als PDF, die ich mir herunterladen kann.
Von hinten durch die Brust ins Auge, ein Lob der Digitalisierung.
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Mit Spannung werden die für kommenden Sonntag, den 14.05.2023, angesetzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der Türkei erwartet. Setzt sich der aussichtsreiche Oppositionskandidat, Kemal Kılıçdaroğlu (CHP) durch, besteht die Möglichkeit, dass der autoritäre Kurs gestoppt wird, den die Türkei unter dem noch amtierenden Staatspräsidenten Erdoğan (AKP) eingeschlagen hat – ein Prozess der, sollte es dazu kommen, viel Zeit in Anspruch nehmen wird. Denn Erdoğans Amtszeit ging mit der Eruption der Menschenrechte in der Türkei einher. Das zeigt sich einmal mehr in den aktuellen Fluchtbewegungen. Sollte es nicht zu einem Wechsel an der Spitze der Türkei kommen, ist zu erwarten, dass noch viel mehr Menschen jegliche Hoffnung verlieren und aus Angst vor Verfolgung die Türkei verlassen müssen.
Im vergangenen Jahr 2022 wurden knapp 24.000 Asylerstanträge türkischer Staatsbürger:innen registriert, eine neue Höchstmarke. Mehr Erstanträge wurden nur von Antragsstellenden aus Afghanistan (36.358 Erstanträge) und Syrien (70.976 Erstanträge) gestellt – ein Trend, der sich im ersten Quartal 2023 fortsetzt. Bekam jedoch 2019 noch etwa jede:r zweite:r Antragsstellende:r aus der Türkei einen Schutzstatus, erhält diesen im März 2023 nur noch jede:r vierte. Die (bereinigte) Schutzquote ist damit von über 50% (2019) auf 23% (März 2023) gefallen. Wenn man die jüngsten Entwicklungen in der Türkei betrachtet, dann überrascht diese geringe Schutzquote.
Eine Gruppe, gegen die sich die Verfolgungsmaßnahmen des türkischen Staates neben Kurd:innen und Oppositionellen in besonderer Weise richten, sind (vermeintliche) Gülen-Anhänger:innen. PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Niedersachen konnten durch die Unterstützung einiger Menschen aus diesem Personenkreis Einblicke in die Probleme bei deren Asylverfahren erlangen und in etlichen Fällen eine Korrektur der zunächst negativen BAMF-Entscheidung herbeiführen.
Dabei ist deutlich geworden: Es gibt systematische Probleme bei der Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für diese Personengruppe. Alle eint, dass sie willkürlich wegen Terrorismusvorwurfs angeklagt und inhaftiert wurden und auf Grund von weiterhin drohender Verfolgung in der Türkei nach Deutschland fliehen mussten. Den Menschen drohen in der Türkei schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche, mehrjährige Haft und Folter.
Warum werden Gülen-Anhänger:innen in der Türkei verfolgt?
Die Gülen-Bewegung ist ein in der Türkei gegründetes, mittlerweile weltweit agierendes muslimisches, politisches und wirtschaftliches Netzwerk. Sie betreibt Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen. Außerdem gehören ihr Medien, Unternehmen und Wohltätigkeitsorganisationen an. Die Bewegung steht in der Kritik, insbesondere in Bildungseinrichtungen junge Menschen zu rekrutieren und die Öffentlichkeit zu täuschen: Während sie sich nach außen transparent und offen gibt, ist sie im inneren streng hierarchisch-autoritär organisiert, wobei konservative Verhaltensregeln restriktiv eingefordert werden. Von Aussteiger:innen wird diese daher als „sektenähnlich“ beschrieben. War die Gülen-Bewegung bis zum Jahr 2013 Verbündete der türkischen Regierungspartei AKP, werden ihre Anhänger:innen seit 2016 systematisch verfolgt.
Ausschlaggebend für die Verfolgung von Gülen-Anhänger:innen in der Türkei war der gescheiterte Putschversuch im Jahr 2016. Für den Putsch wurde maßgeblich der islamische Prediger Fethullah Gülen verantwortlich gemacht. Seit dem gescheiterten Putsch wird das weit verzweigte Netzwerk, dessen Angehörige häufig einflussreiche Stellen in der Türkei inne hatten und zu einer Art Elite zählten, als Terrororganisation eingestuft, unter dem Begriff „FETÖ/PDY“. In der Folge kam es zur Schließung von Medien, Bildungseinrichtungen und Nichtregierungsorganisationen sowie zu massenhaften Entlassungen von (vermeintlichen) Gülen-Anhänger:innen, darunter auch Richter:innen und Staatsanwält:innen, und der Verhaftung dieser Menschen (siehe BAMF: Länderreport Türkei 47, S. 22 f.).
Ab wann eine Person, die dem Gülen-Netzwerk zugerechnet wird, mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hat, lässt sich nicht abschließend feststellen. Teilweise wurden und werden jedoch auch Personen verhaftet, denen eine kaum definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird (Urteil VG Köln vom 21.07.2022 – 22 K 686/21.A; Urteil VG Hannover vom 19.01.2023; Lagebericht AA 2021 S. 12- 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA): Länderinformation Türkei S. 43-46)). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amts zur Türkei hält fest, dass die „systematische Verfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhänger“ (Lagebericht Auswärtiges Amt 2021, S. 7; zitiert im Urteil VG Köln vom 21.07.2022 – 22 K 686/21.A) andauert.
Ausschlaggebend für die Verfolgung in der Türkei ist, dass Gülen-Anhänger:innen nicht mit fairen Strafverfahren in der Türkei rechnen können. Die Unabhängigkeit von Richter:innen ist nicht mehr gegeben: Seit 2016 wurden Richter:innen und Staatsanwält:innen nach kontroversen Entscheidungen aussortiert, suspendiert und teilweise verhaftet – Richter:innen, die regierungskonform entscheiden, werden hingegen befördert. Entscheidungen der Gerichte sind schablonenhaft, Urteile haben mangelhafte rechtliche Begründungen und eine lückenhafte und wenig glaubwürdige Beweisführung. Teilweise bleiben Beweise der Verteidigung auch unberücksichtigt. Die Ausgänge von Strafverfahren in der Türkei mit Bezug zur Gülen-Bewegung sind willkürlich. Es hängt völlig davon ab, an welche:n Richter:in man gelangt.
Die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes besagt, dass es grundsätzlich legitim für einen Staat ist, sich gegen Terrorismus zu wehren, und dass dies nicht als politische Verfolgung anzusehen ist. Es muss für Asyl ein Politmalus existieren, also strafrechtliche Sanktionen, die einen diskriminierenden oder unverhältnismäßigen bzw. übersteigerten oder willkürlichen Charakter aufweisen, wie beispielsweise Folter (BVerfG, Beschluss vom 04.12.2012 – 2 BvR 2954/09; BVerfG, Beschluss vom 29.04.2009 – 2 BvR 78/08; BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 – 2 BvR 2141/06).
Eigentlich eindeutig: Gülen-Anhänger:innen werden aus politischen Gründen verfolgt
Solch ein Politmalus liegt in Strafverfahren gegen Gülen-Anhänger:innen eindeutig vor. Dazu lässt sich dem Lagebericht entnehmen, dass „nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen [ist], dass die türkischen Gerichte im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wozu u. a. Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zählen, keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist“ (Lagebericht AA 2021 Seite 12 ff, zitiert im Urteil VG Köln vom 21.07.2022 – 22 K 686/21.A).
Dies bedeutet, dass Personen, die Teil der Bewegung sind oder dieser in einer nicht näher definierten Weise nahe stehen, pauschal unter den Terrorismusverdacht gestellt, angezeigt und verurteilt werden können. Eine politische Verfolgung in Form eines Politmalus ist gegeben, weil tatsächliche oder vermeintliche Gülen-Anhänger:innen mit einer härteren und diskriminierenden Bestrafung rechnen müssen. So auch das VG Hannover in seinem Urteil vom 19.01.2023:
„Insoweit ist außerdem festzuhalten, dass sich bereits ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren aufgrund Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung – auch ohne Verurteilung – mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als verfolgungsrelevante Handlung darstellt. Denn ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amts werden bereits im Rahmen von Ermittlungen noch vor formeller Anklageerhebung gezielt weitgehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie Untersuchungshaft oder Ausreisesperren erwirkt, gestützt auf pauschale Behauptungen, ohne diese mit einem konkreten und individualisierten Tatvorwurf zu unterlegen. Dies ist auch besonders einschneidend, weil die Justiz überlastet ist und Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen, was sich durch die Entlassungen in der Justiz nach dem Putschversuch verschärft hat.“
In einem weiteren aktuellen Urteil zu Gunsten eines Gülen-Anhängers schließt sich das Verwaltungsgericht Hannover anderen deutschen Gerichten an und stellt fest, dass „nach den vorliegenden Auskünften (…) nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden [kann], dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK oder – wie hier – der Gülen-Bewegung vorgeht. Noch immer kommt es zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden.“ (VG Hannover Urteil vom 24.01.2023)
BAMF verkennt Willkür des türkischen Rechtssystems
Ein laut Anwält:innen häufig auftretendes Problem in türkischen Asylverfahren ist, dass das BAMF letztlich annimmt, dass die Türkei rechtsstaatlich funktionierende Strafverfahren habe. Dabei wird ignoriert, dass die Justiz als unabhängige Institution durch die Verhaftung und Suspendierung zahlreicher Richter:innen und Staatsanwält:innen seit Jahren zerschlagen ist. So sind seit Jahren willkürliche Strafverfahren ohne fairen Prozess an der Tagesordnung. Pauschal werden Menschen unter Terrorismusverdacht gestellt und angezeigt. Urteile werden oft mit drakonischen Strafen verhängt. Dabei wird deutlich, dass in der Türkei ein willkürlich ausgeweiteter Terrorismusbegriff Anwendung findet (siehe Human Rights Watch 10.04.2019, Lawyers on Trial: Abusive Prosecutions and Erosion of Fair Trial Rights in Turkey).
Dass das BAMF in seinen Leitsätzen zur Türkei offenbar weiterhin unterstellt, Strafverfahren würden nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt, zeigt sich besonders in den Fällen von Hamza* und Kutay*:
Hamza, Ablehnung trotz über zwei Jahren Haft in der Türkei
Hamza, Gülen-Anhänger, wurde zu über sechs Jahren Haft verurteilt und war 28 Monate inhaftiert. Wegen Verfahrensmängeln und prozessualer Fragen wurde das Urteil gegen Hamza durch das türkische Kassationsgericht, dem obersten türkischen Berufungsgericht, aufgehoben und an die untere Instanz zurückverwiesen. Inhaltliche Bedenken gab es an der Verurteilung nicht. Unter diversen Auflagen, unter anderem einem Ausreiseverbot, wurde Hamza aus der Haft entlassen.
Das BAMF bewertet den Entlassungsgrund falsch und führt im Asylbescheid aus, dass Hamza auf Grund der Entlassung ein neues rechtsstaatliches und faires Strafverfahren erwarten könne. Dabei bezieht sich das BAMF auf ein Grundsatzurteil des türkischen Kassationsgerichts, das nach Auffassung des BAMF zu Gunsten von Hamza auszulegen sei. Gülen-Anhänger:innen, müssten, so interpretiert das BAMF die Entscheidung in Vorwegnahme des noch ausstehenden Gerichtsverfahrens gegen Hamza, eine gewisse Bindung zur Organisation haben, damit sie wegen der Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY verurteilt werden können, und dies sei bei Hamza nicht gegeben.
Darüber hinaus sei der Verstoß gegen das Ausreiseverbot sowie die Gefahr einer erneuten Verhaftung selbst verschuldet: „Sofern der Antragsteller befürchtet, erneut verhaftet zu werden, liegt dies ausschließlich in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Der Antragsteller hat sich der gerichtlichen Auflage des Ausreiseverbots widersetzt und die Türkei entgegen dieser Auflage verlassen. Eine Verhaftung wegen Verstoßes gegen diese Freilassungsauflagen ist jedoch eine reguläre Strafverfolgungsmaßnahme, wie sie in jedem anderen Land für jeden anderen Menschen auch greifen würde. “ (Zitat BAMF-Bescheid Hamza)
Das BAMF kommt zu dem Schluss, dass „sich für die Zukunft des Antragstellers keine Hinweise darauf [ergeben], dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verurteilung wegen einer angeblichen Zugehörigkeit zur FETÖ/PDY und einer darauf resultierende Inhaftierung drohen könnten“ (BAMF Bescheid Hamza). Dabei verkennt das BAMF, dass es sich hier nicht um ein reguläres Strafverfahren handelt, sondern um ein politisch bedingtes (siehe hierzu auch Urteil VG Hannover vom 24.02.2023 und Urteil VG Hannover vom 06.01.2023).
Der Ausgang von Strafverfahren gegen potentielle Gülen-Anhänger:innen in der Türkei ist willkürlich. Deutlich zeigt sich dies anhand der türkischen Rechtsprechung. Entscheidungen der höchsten Gerichte, wie dem Kassationsgerichtshof, unterscheiden sich sehr stark, eine umfassende Berücksichtigung der Spruchpraxis findet in der Türkei nicht statt. Hamza kann sich also nicht darauf verlassen, dass ein positives Urteil des Kassationsgerichtshof in seinem Fall herangezogen wird (siehe Urteil VG Hannover vom 19.01.2023; BFA: Länderinformation Türkei S. 20 und S. 48).
Kutay, Ablehnung trotz 15-monatiger Inhaftierung
Im Fall von Kutay, ebenfalls Gülen-Anhänger und deshalb in der Türkei inhaftiert gewesen, erkennt das BAMF sogar an, dass er „rechtswidrig zu Unrecht zu einer Freiheitsstrafe wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt und ebenso unrechtmäßig mehr als 15 Monate inhaftiert“ (Zitat BAMF-Bescheid Kutay) worden ist. Allerdings wäre er auf Bewährung entlassen worden, und deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er erneut inhaftiert werden könnte. Das BAMF versteht also, dass Kutay schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen erlebt hat, geht aber dennoch davon aus, dass ihm das nicht noch einmal widerfahren wird. So tief sitzt das Vertrauen in den vermeintlich türkischen Rechtsstaat.
Fehlende Sorgfalt bei der Prüfung der Asylanträge führt zur Ablehnung
Neben dem Vertrauen des BAMFs in den türkischen Staat ist ein weiterer Aspekt auffällig. Das BAMF prüft in den PRO ASYL und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen vorliegenden Fällen den Sachverhalt nicht sorgfältig und lehnt Anträge auf Grund von Falschannahmen ab.
Im Rahmen der Anhörung müssen Geflüchtete ihre Fluchtgründe selbst vortragen. Das bedeutet, dass eine ausführliche Erzählung über die Geschehnisse, weshalb sie ihr Heimatland verlassen mussten und sie auch nicht mehr zurückkehren können, erfolgen muss. (siehe § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Das BAMF hingegen unterliegt im Asylverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass es die Pflicht hat, den Sachverhalt, also den Schutzbedarf einer geflüchteten Person, von sich aus zu ermitteln, soweit dies möglich ist. Nach § 24 Abs. 1 AsylG muss das BAMF den Sachverhalt klären und alle erforderlichen Beweise erheben und würdigen. Die Beweise sind angemessen zu bewerten und zu prüfen. Neben den Erzählungen der Asylantragstellenden ist es dem BAMF möglich, alle Beweismittel heranzuziehen, die zur angemessenen Klärung und Bewertung der Fluchtgründe notwendig sind. Dazu zählen die Aussagen von Zeug:innen, Sachverständigengutachten, Behördenakten und amtliche Auskünfte, Urkunden und Augenscheinnahmen. Wenn Unterlagen in nicht deutscher Sprache eingereicht werden, sollen diese übersetzt werden (zu den Anforderungen an faire und sorgfältige Verfahren siehe hier).
Flüchtlingen ist es oftmals nicht möglich, schriftliche Beweise für ihre Verfolgung vorzulegen. Solche Beweise können die Glaubwürdigkeit untermauern, allerdings wird – wie auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt – von einem „sachtypischen Beweisnotstand“ ausgegangen, denn Menschen auf der Flucht können auf Grund dieser spezifischen Lebenssituation keine Beweismittel mitnehmen. (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84, BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 – Az. I C 30/77) Allein der glaubhafte, mündliche Vortrag muss ausreichen, um die Schutzwürdigkeit der Person anzuerkennen.
In den Asylverfahren türkischer Schutzsuchender wird aber trotz dieser klaren rechtlichen Vorgaben häufig verlangt, dass die Menschen Dokumente vorlegen sollen, die ihre strafrechtliche Verfolgung bestätigen. Dabei greifen die deutschen Behörden auf das Datenportal des türkischen Justiznetzwerks „Uyap“ zurück, das Teil der digitalen Infrastruktur des Staates ist. Es wird als eine Art „Wundermittel“ zur Ermittlung der staatlichen Verfolgung in der Türkei angesehen, obwohl der Zugang zahlreichen Einschränkungen unterliegt: Gerade die Strafakte von politischen Gegner:innen landet oftmals erst verspätet im Uyap, denn solange der Staatsschutz ermittelt findet sich die Akte dort nicht. Das Uyap bleibt als Instrument des Verfolgerstaats selbst willkürlich und sollte nur mit großer Sorgfalt genutzt und die Ergebnisse sollten entsprechend eingeordnet werden. Keinesfalls darf allein aus der Tatsache, dass eine Person im Datenportal Uyap nicht geführt wird, geschlossen werden, eine politische Verfolgung läge nicht vor.
Die Fälle von Deniz* und Yasin* zeigen diese Probleme. Im Fall von Yasin hätte Fahrlässigkeit des BAMF bei der Übersetzung fast zu einer Abschiebung geführt, die wohl seine Inhaftierung zur Folge gehabt hätte.
Deniz, abgelehnt wegen fehlerhafter Nutzung von Online-Tool
Deniz ist Gülen-Anhänger und war an Gülen-Schulen tätig. Acht Monate war Deniz auf Grund seiner Aktivität in der Gülen-Bewegung inhaftiert. Gegen ihn ist ein Verfahren in der Türkei anhängig und es existiert ein Haftbefehl. Deniz drohen über fünf Jahre Haft in der Türkei. Mit einem Urteil zu seinen Gunsten ist auf Grund der willkürlichen Strafverfolgung in der Türkei nicht zu rechnen.
Das BAMF lehnt seinen Asylantrag aber ab, weil seine Erzählung unglaubhaft sei:
„Der Antragsteller bleibt einen detaillierten glaubhaften Vortrag schuldig, aus dem sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, beziehungsweise zur Überzeugung der Bescheidunterzeichnerin, die Gefahr einer Verfolgung ergeben könnte. Auch die vorgelegten Dokumente führen zu keiner anderen Beurteilung der Situation. Die Authentizität der vorgelegten Dokumente kann nicht überprüft werden, die Unterlagen sind weder gestempelt noch haben sie einen offiziellen Briefkopf.“ (Zitat aus dem BAMF-Bescheid)
Das BAMF äußert hier Zweifel an der Echtheit der Belege, die Deniz im Rahmen seiner Anhörung einreichte, ohne die Unterlagen wirklich zu prüfen. Deniz lud die Unterlagen über sein Smartphone unwissentlich unvollständig aus dem Datenportal des türkischen Justiznetzwerks runter. Deshalb fehlten auf dem Ausdruck Merkmale, wie Barcodes oder ein offizieller Briefkopf.
Für das BAMF wäre es in Deniz Fall leicht überprüfbar gewesen, ob es sich um echte Unterlagen handelt, die tatsächlich vorliegen. Deniz Rechtsanwalt gibt an, dass es üblich sei, gemeinsam mit der antragstellenden Person die Unterlagen über das Online-Tool einzusehen. In diesem Fall lehnte das BAMF aber lieber ab, als seiner Pflicht nachzukommen, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu prüfen.
Auch nachdem Deniz die Unterlagen – ordnungsgemäß gestempelt und mit offiziellem Briefkopf – besorgt, sieht man beim BAMF keinen Anlass, den Bescheid zu ändern. Jahrelang wartet Deniz auf seinen Termin für das Gerichtsverfahren. Erst als der Flüchtlingsrat Niedersachsen und PRO ASYL beim BAMF intervenieren und eine Korrektur der Entscheidung verlangen, lenkt das BAMF schließlich ein.
Yasin, Ablehnung wegen fehlerhafter Übersetzung
Auch Yasin wurde die Fahrlässigkeit des BAMFs zum Verhängnis. Yasin wurde zu über sechs Jahren verurteilt und war 17 Monate auf Grund seiner Gülen-Anhängerschaft inhaftiert.
Das BAMF glaubt ihm, dass er rechtswidrig als Unschuldiger zu einer Freiheitsstrafe wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt und ebenso unrechtmäßig inhaftiert wurde. Dennoch geht die Behörde zu Unrecht davon aus, dass Yasin auf Grund seiner Entlassung keine Verfolgung mehr droht.
Die von ihm eingereichten türkischen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass ihm noch eine mehrjährige Haftstrafe droht und ein Ausreiseverbot existiert, übersetzt das BAMF nur teilweise und sogar fehlerhaft. In der Konsequenz kommt es zu falschen Schlüssen: Das BAMF geht irrtümlich davon aus, dass Yasin auf Bewährung entlassen wurde. Da es keine neuen Straftaten gäbe, so die naive Schlussfolgerung, würde Yasin bei Rückkehr in die Türkei nicht erneut verhaftet werden.
Die Strafe wurde allerdings nicht zur Bewährung ausgesetzt, dies geht aus den von Yasin vorgelegten türkischen Gerichtsurteilen gegen ihn hervor. Laut Yasins Rechtsanwalt gibt es auch keine gesetzliche Grundlage dafür. Eine Freilassung auf Bewährung ist in Strafverfahren, bei denen es um die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geht, nicht vorgesehen. Eine frühzeitige Entlassung ist erst möglich, wenn die Strafe zu dreiviertel verbüßt wurde. Das wäre bei Yasin nach 56 Monaten und nicht bereits nach 17 Monaten Haft der Fall gewesen. Der Grund für die (vorläufige) Entlassung war ein anderer: Yasin hat Berufung gegen das Urteil eingelegt mit der Folge, dass Yasin bis zum nächsten Gerichtsverfahren auf freien Fuß zu setzen war. Das erste Urteil wurde aber mittlerweile durch das Berufungsgericht bestätigt, sodass fest damit zu rechnen ist, dass Yasin bei Rückkehr in die Türkei wieder inhaftiert würde.
Auch in den weiteren Ausführungen genügt der Bescheid des BAMF den Qualitätsanforderungen nicht: So führt das BAMF etwa aus, dass die irreguläre Ausreise aus der Türkei keine neue Inhaftierung zur Folge habe – und übersieht, dass gegen Yasin ein Ausreiseverbot vorliegt.
Hätte der Flüchtlingsrat Niedersachsen nicht interveniert und wäre Yasin nach erfolglosem Verfahren abgeschoben worden, hätte ihm die unmittelbare Verhaftung am Flughafen gedroht, da bei Einreise in die Türkei Personenkontrollen erfolgen und überprüft wird, ob ein Eintrag im Fahndungsregister vorliegt (Siehe AA Lagebericht 2021, Seite 23, zitiert im Urteil VG Köln vom 21.07.2022 – 22 K 686/21.A).
PRO ASYL und Flüchtlingsrat Niedersachsen fordern Umdenken beim BAMF und Gerichten
In der Türkei können Gülen-Anhänger:innen oder Personen, die zu solchen erklärt werden, nicht mit rechtstaatlichen Verfahren rechnen. Dies wird nicht nur anhand dieser und weiterer Fälle, die PRO ASYL und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen vorliegen, deutlich, sondern kommt auch in einer Vielzahl von Gerichtsurteilen zum Ausdruck. Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amts zur Türkei und Berichte von unabhängigen Organisationen sprechen eine deutliche Sprache.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAMF von der falschen Voraussetzung ausgeht, in der Türkei gäbe es für Gülen-Anhänger:innen Strafverfahren, die nach rechtsstaatlichen Prinzipien funktionieren – dem ist nicht so, vielmehr sind diese politisch motiviert. Das BAMF verkennt die Willkür der türkischen Strafverfolgungspraxis ebenso wie die Systematik, mit der in der Türkei Gülen-Anhänger:innen zu „Terroristen“ erklärt und verfolgt werden. Die Leitsätze des BAMF zur Türkei müssen dringend überarbeitet werden. Auch die interne Qualitätskontrolle funktioniert offenkundig nicht, wenn zahlreiche handwerklich mangelhafte Entscheidungen ergehen und diese erst auf zivilgesellschaftliche Intervention hin korrigiert werden. Die geschilderten Probleme betreffen zudem nicht nur Gülen-Anhänger:innen, sie lassen sich auch uneingeschränkt auf die Asylverfahren kurdischer und oppositioneller Personen übertragen!
PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Niedersachsen fordern daher, dass das BAMF seine Entscheidungspraxis zur Türkei umfänglich einer kritischen Überprüfung unterzieht und die Kriterien seiner Entscheidungsfindung überarbeitet. Ansonsten droht verfolgten Menschen immer wieder die Abschiebung. Es besteht dringender Handlungsbedarf, damit verfolgte Menschen aus der Türkei zu ihrem Recht auf Schutz gelangen.
* Name zum Schutz der Betroffenen Person geändert
https://www.nds-fluerat.org/55963/aktuelles/guelen-verfolgung-in-der-tuerkei-wird-vom-bamf-immer-wieder-verkannt/
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INTERESSENKONFLIKTE 8. Mai 2023
Der Amyloid-Antikörper Donanemab kann die kognitive Verschlechterung bei Patienten in frühen Stadien der Alzheimer-Krankheit um 35% verlangsamen. Fast die Hälfte der mit Donanemab behandelten Studienteilnehmer zeigten in der Phase-3-Studie TRAILBLAZER-ALZ-2 nach 1 Jahr keine klinische Progression der Erkrankung.
Die Ergebnisse der Studie veröffentlichte das US-Pharmaunternehmen Eli Lilly in einer Pressemitteilung Eine ausführliche Darstellung der Studiendaten in einem wissenschaftlichen Fachjournal mit Peer Review wird in den kommenden Monaten erwartet.
Der Antikörper Donanemab erkennt eine Form des Peptids Beta-Amyloid, das bei Alzheimer-Erkrankten im Gehirn in Amyloid-Plaques angehäuft ist. Donanemab zielt darauf ab, diese abgelagerten Plaques zu entfernen, anstatt nur die Ablagerung neuer oder das Wachstum bestehender Plaques zu verhindern.
Donanemab wirkt besser als andere Alzheimer-Antikörper
„In meinen Augen ist das der erste überragende Behandlungserfolg der Alzheimer-Erkrankung mit einem Antikörper und Donanemab ist dem Antikörper Lecanemab in allen Parametern weit überlegen“, sagt Prof. Dr. Hans-Ulrich Demuth, Leiter der Außenstelle Halle (Saale) für Molekulare Wirkstoffbiochemie und Therapieentwicklung, Fraunhofer-Institut für Zelltherapie und Immunologie in Leipzig.
In meinen Augen ist das der erste überragende Behandlungserfolg der Alzheimer-Erkrankung mit einem Antikörper und Donanemab ist dem Antikörper Lecanemab in allen Parametern weit überlegen. Prof. Dr. Hans-Ulrich Demuth
Dass sich Donanemab als derart potent erwiesen hat, hängt Demuth zufolge mit dem Target des Antikörpers zusammen. „pyroGluAβ ist verantwortlich für die Aggregationsstimulation und ist besonders neurotoxisch“, erklärt er.
Der Alzheimer-Antikörper Lecanemab, der im Januar 2023 von der US-Arzneimittelbehörde FDA zur Behandlung von Alzheimer zugelassen wurde, bindet dagegen an die löslichen Beta-Amyloid-Moleküle und verhindert so die Entstehung der Plaques.
Bestätigung der Amyloid-Hypothese
„Donanemab ist nun der zweite Beta-Amyloid-Antikörper, der ganz klar den Gedächtnisverlust verlangsamt … Die Reduzierung von Amyloid ist damit sicherlich der richtige Ansatz, um die Krankheit zumindest zu verlangsamen. Die Amyloid-Hypothese ist keine Hypothese mehr, sondern ein Fakt“, sagt Prof. Dr. Christian Haass, Standortsprecher des Deutschen Zentrum für neurodegenerative Erkrankungen in München und Leiter der Abteilung für neurodegenerative Erkrankungen an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
https://deutsch.medscape.com/artikelansicht/4912456?ecd=WNL_mdplsfeat_230510_mscpedit_de&uac=389796AZ&impID=5415670&faf=1
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https://www.gmx.net/magazine/gesundheit/herzmuskelentzuendung-covid-19-impfung-schuld-killerzellen-38190580
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