Freitag, 31. Mai 2013
Rentenversicherung wollte Invalidenrente eines NS-Opfers auf Leistungsanspruch anrechnen
Vor dem Sozialgericht Hannover wurde ein Urteil gefällt in der Sache 15.4.13 –S 62 SO 52/11-, die vielleicht von Interesse ist.



In der Sache geht es um die Anrechnung einer russischen Rente für Überlebende des belagerten Leningrads auf Leistungen nach dem SGB XII.

Die Beklagte meinte, dem 1937 geborenen Kläger, der mit dem Ehrenzeichen „Überlebender des belagerten Leningrads“ ausgezeichnet war, die aus Russland für die Belagerung gezahlte Invaliditätsrente als Einkommen auf seinen Leistungsanspruch anzurechnen. Dem hat das Sozialgericht nach mehrjähriger Verfahrensdauer einen Riegel vorgeschoben. Es führt aus, dass die gezahlte Invaliditätsrente an von der Belagerung Leningrads betroffene Menschen eine Entschädigung für die Qualen und gesundheitlichen Schäden, die entsprechende Personen -zumeist im Kindesalter- infolge des durch das nationalsozialistische Deutschland verübten Unrechts der Blockade erlitten hätten, darstelle. Eine solche Entschädigungszahlung müsse ebenso wie zB Leistungen, die an im Konzentrationslager inhaftierte Menschen gezahlt wird, anrechnungsfrei bleiben.



Das vom Sozialgericht gerügte Vorgehen des Leistungsträgers macht angesichts der zugrundeliegenden geschichtlichen Ereignisse doch einigermaßen sprachlos. Bekanntermaßen wollte das NS-Regime mit der Blockade gezielt die Zivilbevölkerung Leningrads dem Hungertod überantworten. Wer sich hier weiter informieren möchte lese zB im 3. Teil von Walter Kempowskis Echolot nach, wo die leidende Leningrader Bevölkerung zu Wort kommt und in bedrückender Weise die unfassbaren Zustände im belagerten Leningrad geschildert werden. Dass und warum Überlebende Leningrads, die zur Zeit der Belagerung ja Kinder (!) waren, überdurchschnittlich häufig an schwersten physischen und psychischen Erkrankungen leiden, wird nach dem Studium dieser Aufzeichnungen für jedermann verständlich.

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Als der Mann meiner Nachbarin starb, reagierte das Sozialzentrum etwa so:
Erstens: Ausspreche Beileid.
Zweitens: Ihre Wohnung ist nunmehr unangemessen groß. Ziehen Sie in eine kleinere.

Diese Ämter handeln eben in erster Linie nach ihrem Budget und nicht nach dem Gesetz. Wer gegen einen Bescheid aussichtsreichen Widerspruch einlegt, muß außerdem damit rechnen, daß dieser Widerspruch nicht bearbeitet wird. Ohne einen Bescheid über den Widerspruch kann man nämlich nicht klagen. In dem Fall muß man erstmal auf die Ausstellung eines Bescheides klagen...

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Ein befreundeter Rechtsanwalt, spezialisiert auf Asylverfahren erklärte mir, diese Behörden handelten hauptsächlich ordnungspolitisch, und die zugrundeliegenden ordnungspolitischebn Vorstellungen gingen geradewegs auf Carl Schmitt zurück.

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