Mittwoch, 30. Mai 2007
Stoppt die Abschiebung von Yabre Oumarou!
Yabré Oumarou kam 1993 nach Deutschland. Drei Jahre befand er sich im
Asylverfahren, bevor er 1996 heiratete. Seine Tochter Sophie kam im April
1996 zur Welt. Mit der Heirat erhielt Yabré Oumarou einen dreijährigen
Aufenthaltstitel. Er fing an zu arbeiten, um sich um seine Frau zu kümmern,
die arbeitslos war.

Wenige Monate später flog Oumarou nach Burkina Faso, um seine Eltern zu
besuchen. Er nahm Altkleider mit sich, die er dort verschenken wollte.
Konflikte mit seiner Frau diesbezüglich führten nach seiner Rückkehr zur
Scheidung. 1999 verweigerte die Ausländerbehörde in Lingen (EMS) die
Verlängerung seines Aufenthaltstitels; als Grund wurde angegeben, dass er
geschieden sei. Nach einem Widerspruch vor Gericht erhielt er eine Duldung,
die immer wieder verlängert wurde. In Oktober 2005 entschied die
Ausländerbehörde Lingen, Oumarou Yabré in seine Heimat Burkina Faso
abzuschieben.

Am 14. Juli 2006 wurde er festgenommen und saß seitdem in Abschiebehaft in
Nürnberg. Mitte April wurde er nun nach Hannover-Langenhagen verlegt Diese
Situation ist besonders dramatisch im Hinblick auf seine Tochter, zu der er
eine sehr gute Beziehung hat. Im Fall einer Abschiebung wird nicht nur Yabré
Oumarou die Möglichkeit genommen, seine Tochter regelmäßig zu sehen, sondern
es wird auch der 11-jährigen Tochter das Recht verweigert, Kontakt mit ihrem
Vater zu haben. Dabei haben Kinder ein Recht darauf, mit beiden Eltern
Umgang zu haben und sie brauchen den regelmäßigen Kontakt mit beiden Eltern
als Bezugspersonen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Verhältnis die
Eltern zueinander stehen. Als Afrikanische -Deutschkind braucht Sophie ihren
Vater besonders um ihre schwarze und afrikanische Identität aufbauen zu
können, was die Mutter ihr nicht geben kann.

Eine Abschiebung wäre daher nicht nur ein dramatischer Eingriff in das Leben
von Yabré Oumarou, der nun seit 13 Jahren in Deutschland lebt und hier
integriert ist, es wäre auch eine massive Beeinträchtigung der Rechte der
Tochter.

Gem. §60a Abs.2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und
die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz-AufenthG) vom 30.07.2004 (BGB1S 1950) in der z.Zt.
gültigen Fassung wird die Abschiebung nur ausgesetzt, solange sie aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Das bedeutet, dass
auch Integration und Erwerbstätigkeit keine Rolle spielen, sofern die
Ausländerbehorde in Lingen eine Abschiebung um jeden Preis durchsetzen will.

Zwei Abschiebeversuche (am 26.02.2007 und am 04.04.2007) haben schon
stattgefunden, die zum Glück an der massiven Gegenwehr von UnterstützerInnen
scheiterten. Am 05.04.2007 wurde die Abschiebehaft zum vierten Mal um drei
Monate verlängert. Die Anhörung fand ohne Anwalt statt.

Oumarou Yabré ist nun schon seit zehn Monaten in Abschiebehaft – dabei hat
er sich keines Verbrechens schuldig gemacht. Dies muss als Verletzung
grundlegender Menschenrechte betrachtet werden. Die unmittelbare und
anhaltende Bedrohung durch Abschiebung ist für den Gefangenen psychische
Folter.

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